Renovierung bei Einzug - besenrein bei Auszug

4. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Pellomino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung bei Einzug - besenrein bei Auszug

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem besteht:

- Der Mieter hat 5,75 Monate das Mietobjekt bewohnt. Bei Vertragsabschluß wurde vereinbart, daß der Mieter das Mietobjekt wie gesehen (dreckig) übernimmt und renoviert. Bei Auszug, der nun nach nicht mal 6 Monaten erfolgte, soll der Mieter das Mietobjekt in einem besenreinem Zustand übergeben.

Der Mieter hat Wohnzimmer und Küche gestrichen und das Schlafzimmer, nachdem der Ausbau verspätet abgeschlossen, mit flüssiger Raufaser gestrichen, da keine Vereinbarung bezüglich der Wandgestaltung getroffen wurde. Nur den Flur sollte der Mieter unverändert lassen, da es sich dort um Rauputz handele, den der Vermieter irgendwann selbst reinigen wolle. Einen weiteren (3.) Raum nutzte der Mieter lediglich als Abstellkammer und renovierte ihn auch nicht.

Der Mieter hat beim Auszug Küche und Wohnzimmer nachgestrichen, Bohrlöcher verschlossen, Böden gewischt und poliert und bei Übergabe sämtliche Schlüssel an den Vermieter ausgehändigt.

Der Vermieter hat jetzt, nach der Übergabe eine Frist von 10 Werktagen für folgende Arbeiten gewährt:

- Streichen sämtlicher Decken

- Entfernung der zwei Tapetenschichten und Tapezieren mit Raufasertapete im 3. Raum

- Tapezieren des Schlafzimmers

- Streichen des Flures in weiß, da der Rauputz nach 8 Jahren dreckig ist

- Erneuern der Duschwand, da diese vom Vormieter schon sehr verkalkt ist und durch das kalkhaltige Wasser kaum sauber zu halten ist


Daher folgende Fragen:

- Kann der Vermieter solche Renovierungsarbeiten vom Mieter nach so kurzer Mietdauer verlangen?

- Gibt es eine rechtliche Definition für die Renovierung bei Einzug?

- Gibt es eine rechtliche Definition für "besenrein"?

Vorab vielen Dank für Ihre Mühen und Ihr Verständnis.

Ich freue mich über jede Antwort und verbleibe bis dahin

mit freundlichen Grüßen

Sanny Balzer

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8 Antworten
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#1
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Eine Renovierung durch den Mieter beim Einzug ist eher unüblich. Man kann das aber individuell vereinbaren.

Für den Umfang der vom Mieter zu leistenden Renovierungsarbeiten kommt es einfach auf das an, was damals besprochen und festgelegt worden ist. Nachträglich kann der Vermieter das nicht zu seinen Gunsten abändern oder zusätzliche Arbeiten verlangen.

Die Erneuerung einer Duschwand fällt eindeutig nicht unter Schönheitsreparaturen, sondern gehört zur Instandhaltung des Mietobjekts (Vermieter zuständig).

"Besenrein" heißt einfach in einem Zustand, wie er ist, nachdem man mit Besen und Staubsauger die Wohnung gesäubert hat - also keine Staubschichten, Spinnweben usw. Übertriebene Anforderungen an die Sauberheit darf der Vermieter nicht stellen.

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#2
 Von 
Line
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 153x hilfreich)

Hallo Pellomino,

ich denke, ein Problem, das hier auftauchen kann, ist die Frage des Beweises. Habt Ihr das mit dem "besenrein" schriftlich gemacht? Wie sieht es mit einem Übergabeprotokoll bei Ein- und Auszug aus?

Gruß

Line

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#3
 Von 
Pellomino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Fix!!!

Liebe Grüße

Sanny

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pellomino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Fix!!!

Liebe Grüße

Sanny

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Pellomino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallöchen Line!

Ja, es wurde damals im Mietvertrag schriftlich vereinbart, daß das Haus wie gesehen gemietet und vom Mieter bei Bedarf renoviert wird, sowie beim Auszug das Haus an den Vermieter besenrein zu übergeben ist.

Beim Einzug wurde kein Übergabeprotokoll gemacht, aber beim Auszug. Ich weiß aber vom letzten Vermieter (irgendwie habe ich mit diesen Geschöpfen kein Glück), daß ein einzelnes Übergabeprotokoll nur dann rechtlich anerkannt wird, wenn beide Parteien es unterschrieben haben, was nicht der Fall ist. Rechtlich gesehen, hätte beim Einzug schon ein Übergabeprotokoll gemacht werden müssen, um jetzt mit dem Übergabeprotokoll beim Auszug verglichen werden zu können, um etwaige Wohnraumverschlechterungen aufzeigen zu können, was auch nicht der Fall ist.

Der Vermieter tret sich eh gerne die Welt, wie sie ihm für den Moment am bequemsten ist.

Da gegen kann man leider nix tun, oder?

Ganz liebe Grüße

Sanny

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Theoretisch hättest du beim Einzug alles renovieren müssen - demnach kann der VM auf alles bestehen, was bei Einzug nicht renoviert wurde (z.B. den 3. Raum).

Das mit dem Rauputz im Flur, müsstest du deinem VM beweisen (wobei ich nichtmal weiss, wie ich mir Rauputz vorstellen soll).

daß ein einzelnes Übergabeprotokoll nur dann rechtlich anerkannt wird, wenn beide Parteien es unterschrieben haben, was nicht der Fall ist
Zumindest die Gegenpartei sollte dein Exemplar unterschrieben haben. Ist dieses der Fall?

Gruss
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

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#7
 Von 
Pellomino
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallöchen MichiM!

Ja, die Gegenpartei hat das Übergabeprotokoll unterschrieben...

Rauputz mußt Du dir ähnlich wie den Außenputz eines Hauses vorstellen, nur das er für innen gedacht ist. Rauputz gibt es in unterschiedlicher Körnung, d.h. er bekommt unterschiedliche Strukturen (Linien, Löcher, etc.) je gößer die Körnung des Sandes ist im Putz ist. Es ist so gesehen Estrich für die Wand mit Sand.

In einer zusätzlichen Vereinbarung zum Mietvertrag heißt es, daß bei Einzug vom Mieter nach eigener Wahl für Tapete und Wandfarbe renoviert wird und das er, ausgenommen der Holzböden und -decken, gefließten Böden und Wänden, sowie den strukturverputzten Flur, freie Hand hat.

Weiter steht dann im Mietvertrag, daß Schönheitsreparaturen vom Mieter getragen werden.

Also, ich kann da keinen Hinweis erkennen, der den Mieter zur kompletten Renovierung zwingt, schon gar nicht den Flur betreffend, weil ja vereinbart wurde, daß der Flur vom Mieter nicht verändert werden darf. Oder liege ich da falsch?

Ich weiß da echt nicht mehr weiter...!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Falls ein Mietvertrag lediglich eine Klausel enthält wie "Schönheitsreparaturen sind Sache des Mieters", ist dies lediglich als Freistellung des Vermieters von seiner Pflicht zu Schönheitsreparaturen zu sehen. Rein vom Gesetz her wäre nämlich der Vermieter für alles zuständig. Dies hieße also, daß der Mieter renovieren kann, aber nicht muß. Er würde dann lediglich für unfachmännisch ausgeführte Arbeiten haften.

Falls ein Mietvertrag festlegt, daß der Mieter nach Einzug bestimmte Schönheitsreparaturen ausführen muß, ist er auch dazu verpflichtet. Für den Umfang wäre ebenfalls die Vereinbarung maßgebend. Zusätzliche Arbeiten darf der Vermieter nicht verlangen.

Vermutlich ist es das beste, mal den konkreten Mietvertrag samt Zusatzvereinbarung vom örtlichen Mieterverein oder einem Anwalt prüfen zu lassen, da es hier auf den genauen Wortlaut der Vereinbarungen ankommt.

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