die üblichen fragen, ich habe schon viel gelesen, trotzdem will ichs zur sicherheit zusammenfassen...
- wohnung seit 2006 bewohnt, normal gekündigt zum 31.03
folgendes steht im vertrag:
- mietvertrag mit STARREN fristen (keinerlei einschränkungen vorhanden in der art "üblicherweise", "wenn nötig" etc...)
- endrenovierung durch handswerksbetrieb (kostenbeteiligung durch den mieter anteilig)
- endrenovierung kann umgangen werden, wenn der mieter den schönheitsreparaturen gem. fristenplan nachkommt
=> die schönheitsreparaturen sind aufgrund der starren fristen komplett nichtig
=> die endrenovierung durch handwerksbetrieb ist nichtig, da keine eigenleistung angeboten wird, bzw. der verweis auf den fristenplan hat keine gültigkeit, da die dazu passende klausel nichtig ist (s.o.)
Für uns heisst das, dass die wohnung gemäß vertrag gereinigt übergeben wird, dübellöcher geschlossen werden, nägel gezogen usw...
ist das so korrekt?
DANKE!
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Renovierung bei auszug?!
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Nicht ganz,
Dübellöcher gehören zum normalen Gebrauch der Mietsache und müssen nicht verschlossen werden. Wenn Du dies trotzdem tust, kann es hinterher heissen, dass das jetzt nicht schön aussieht und Du dann deswegen streichen sollst.
Besenrein ausziehen und fertig.
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--- editiert vom Admin
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quote:
Dübellöcher sehen also schöner aus ?
Das spielt bei der Antwort hier keine Rolle.....
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
danke schonmal an alle!
bestätigt uns in unserer sichtweise!
der zuständige bei der wohnungsverwaltung hatte uns auf den AB gesprochen, dass die wohnung ohne schatten und verfärbungen an den wänden zu übergeben sei, da sie bei einzug ja auch frisch gestrichen gewesen wäre...
ich freue mich jetzt schon auf die diskussionen morgen bei übergabe.
wenn sich in so einem fall der verwalter querstellt....darf er die kaution behalten bis zur klärung der sache...????
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
die klausel ist starr. ich hab mir die ein duzendmal durchgelesen.
da steht klipp und klar...
es gilt folgender fristenplan
wohnräume alle 5 jahre
badezimmer alle 2 jahre
usw....
da ist keine einschränkung drin irgendeiner form...
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--- editiert vom Admin
es gibt nur 3 passagen, die im weitesten sinne damit zu tun haben...
- schönheitsreparaturen
- arbeiten bei auszug
- übergabe der mietsache
und ich sags mal so.....wenns hart auf hart kommt. in der wohnung haben wir alles zum anstreichen..:-) notfalls streich ich die denen an nem halben tag :-)
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....und noch eine frage zu der im vertrag genannten endrenovierung...
ich poste euch unten den text aus dem vertrag...meines wissens nach ist dies ebenfalls nichtig:
- starre fristen werden vorgegeben
- eigenleistung wird im rahmen der "normalen" schönheitsreparaturen (verweis auf §7 des vertrages) angeboten, aber diese sind aufgrund ihrer starren formulierung ohnehin nichtig.
§ 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug
1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlages eine Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
a) liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %, länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 %; bei Berechnung des Kostenersatzes für das Anbringen von Raufasertapeten sowie das Lasieren von Naturholztüren und -fenstern gelten folgende Prozentsätze: länger als 1 Jahr 15 %, länger als 2 Jahre 20 %, länger als 3 Jahre 30 %, länger als 4 Jahre 40 %, länger als 5 Jahre 50 %, länger als 6 Jahre 60 %, länger als 7 Jahre 70 %, länger als 8 Jahre 80 %, länger als 9 Jahre 85 %, länger als 10 Jahre, 90 %.
b) für Nebenräume innerhalb der Wohnung sind folgende Prozentsätze maßgebend: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück 14 % der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 18 %; länger als 3 Jahre 42 %; länger als 4 Jahre zurück 56 %; länger als 5 Jahre zurück 70 % und länger als 6 Jahre zurück 84 %.
c) Die Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind.
2. Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziff. 1a) und b) durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.
3. Der Vermieter kann im Übrigen bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter.
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quote:
Soso.
Muss der Mieter beim Auszug Schönheitsreparaturen durchführen, gehört dazu auch die Beseitigung der Dübellöcher. BGH WM 93, 109
Falls Du in Deiner globalen Denkweise noch nicht bis zu dem Punkt gekommen bist :
Es liegen hier keine gütligen SR-Klauseln vor.
Das war auch nicht die Frage, ob man bei einer gültigen SR-KLausel die Löcher verschliessen muss. Somit ist diese Antwort OT
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--- editiert vom Admin
Wenn man die WOhnung besenrein hinterlassen muss, kann man ja schlecht die Dübellöcher mit dem Besen verschliessen....
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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