Renovierung beim Auszug - 10J. alter Mietvertrag

29. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
aida_lover
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)
Renovierung beim Auszug - 10J. alter Mietvertrag

Hallo,

leidiges aber vielleicht schnell zu beantwortendes Thema - ziehen zum 01.02. aus unserer Wohnung, die wir renoviert übernommen haben aus. Wir haben 10 Jahre dort gewohnt und die Wohnung befindet sich in einem guten Zustand. Im Mietvertrag steht folgendes zu den Schönheitsreparaturen:

**************

§ 12 SCHÖNHEITSREPARATUREN

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Naßräume (Küche, Bad, WC) alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre zu renovieren, es sei denn, der Mieter weist
nach, daß Schönheitsreparaturen ausnahmsweise noch nicht erforderlich sind. Die Renovierungsfristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses.

2. Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen entsprechend dem
Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Malerfachbetriebes wie folgt zu zahlen:
Besteht das Mietverhältnis bei Auszug schon länger als ein Jahr oder liegen die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter für die Renovierung der Naßräume 33%, bei mehr als zwei Jahren 66% der Kosten. Bei den übrigen Räumen sind nach mehr als einem Jahr 20%, nach mehr als zwei Jahren 40%, nach mehr als drei Jahren 60% und nach mehr als vier Jahren 80% der künftigen Renovierungskosten zu zahlen.

3. Endet das Mietverhältnis, bei Übergabe einer vollständig renovierten Wohnung, vor einem Jahr oder liegt die letzte Renovierung bei Auszug nicht länger als 1 Jahr
zurück, hat der Mieter alle bis dahin, je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

4. Zu den Schönheitsreparaturen gehören im wesentlichen folgende Arbeiten: Das Entfernen alter Tapeten, es sei denn, es handelt sich um noch überstreichbare Rauhfasertapeten; das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung bzw. des gemieteten Hauses, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen, das Streichen von Einbauschränken und sonstigen Holzwerk. Die Arbeiten sind FACHMÄNNISCH durchzuführen. Will der Mieter Tapeten anbringen die von der vorhandenen in Art und Qualität abweichen, bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Das gleiche gilt für das Streichen von Decken und Wänden sowie für das Streichen des Holzwerks und der Heizkörper.

Handelt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters, ist er auf jeden Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, hinsichtlich der Art und Qualität der Tapeten sowie der Farbe der Anstriche den ursprünglichen Zustand wiederher¬zustellen. Kosten die der Vermieter dadurch erspart, hat er dem Mieter zu erstatten.

5. Der Mieter ist verpflichtet, die Fußböden während der Mietzeit pfleglich zu behandeln. Teppichböden sind bei Auszug, soweit erforderlich, fachmännisch durch Vacuumextraktion oder andere geeignete Mittel zu reinigen. Liegen bei Teppichböden übernormale Abnutzungen vor, die durch eine Speziaireinigung nicht in einer für den Nachmieter zumutbaren Weise beseitigt werden können, ist der
Vermieter berechtigt, den Teppichboden auf Kosten des Mieters unter Berücksichtigung des Abzuges neu für alt zu erneuern. Besteht Streit darüber, ob eine übernormale Abnutzung vorliegt, entscheidet hierüber ein Sachverständiger, dessen Kosten die Partei zu tragen hat, zu deren Ungunsten das Gutachten ausfällt. Dasselbe gilt für einen anderen Bodenbelag. Sind Parkettböden übernormal abgenutzt, auch hier entscheidet im Zweifel ein Sachverständiger, ist der Vermieter berechtigt, den Boden auf Kosten des Mieters unter Berücksichtigung neu für alt abschleifen und versiegeln zu lassen; die Parteien sind sich darüber einig, daß der Parkettboden bei normaler Abnutzung alle 15 Jahre abgeschliffen und versiegelt werden muß.

6. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, das die Schönheitsreparaturen fachmännisch und innerhalb der vereinbarten Fristen durchgeführt worden sind.

***************



Soweit ich verstanden habe, sind starre Fristen im Mietvertrag ungültig und wir können ohne Renovierung ausziehen - seht Ihr das auch so???

Danke für euere Antworten


-----------------
""

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.08.2011 15:08:53
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 968x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aida_lover
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

quote:
Mieter verpflichtet sich, die Naßräume (Küche, Bad, WC) alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf Jahre zu renovieren


da sind für mich schon starre fristen...

quote:
es sei denn, der Mieter weist
nach, daß Schönheitsreparaturen ausnahmsweise noch nicht erforderlich sind


ja, das ist schon ein wenig schwammig.... ist das sicher, dass wir nur
quote:
da den Pinsel schwingen müssen, wo es nötig ist.
?

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12329.12.2010 10:37:09
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.907 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen