Renovierung einer Wohnung

12. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12314.05.2016 08:22:59
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 14x hilfreich)
Renovierung einer Wohnung

Ich habe eine Wohnung vermietet.
(leider nur per Handschlag)

Die Wohnung war bei Übergabe in Ordnung, man konnte ohne weiterer Renovierung einziehen.
(Wände waren gestrichen bzw. geweißelt, der Teppichboden (neutral gehalten) war etwa 3 Monate alt, Fenster waren auch frisch innen gestrichen)
Der Mieter wohnt nun seit 8 Jahren in der Wohnung.

Nun sucht sich der Mieter eine Wohnung im EG, da das Treppensteigen dem Mieter langsam schwer fällt.

Nun zu meinem Fragen:
- Wie muß der Mieter mir die Wohnung übergeben?
- Muß der Mieter die Wohnung renovieren?
(Wände streichen bzw. weißeln, evtl. den Teppichboden erneuern, Fenster innen frisch streichen, usw.)

Falls im Bad Fliesen kaputt sind, muß diese beschädigte Fliesen der Mieter erneuern?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat:
Muß der Mieter die Wohnung renovieren?


Da es keine nachweisbare Vereinbarung dazu gibt, nein.

Zitat:
Falls im Bad Fliesen kaputt sind, muß diese beschädigte Fliesen der Mieter erneuern?


Kannst Du nachweisen das das bei Mietbeginn nicht so war?

Zitat:
Nun sucht sich der Mieter eine Wohnung im EG, da das Treppensteigen dem Mieter langsam schwer fällt.


Du wirst hoffentlich diesmal schlauer sein einen schriftlichen Vertrag machen und ein Übergabeprotokoll bei Wohnungsübergabe.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12314.05.2016 08:22:59
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 14x hilfreich)

@Anitari
Vielen Dank für die Antwort.


Nachweisen kann ich, daß die Wohnung tadellos in Ordnung war.
Hierfür habe ich einen Zeugen.

Aber darauf bestehen, daß der Mieter meine Wohnung in den Zustand mir wieder zurückgibt, wie er die bekommen hat, kann ich offensichtlich nicht.
Ja hinterher ist man immer schlauer.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Naja,
die Mietzahlung ist ja für Be- und Abnutzung, natürlich für nur für normale Abnutzung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat:
Wie muß der Mieter mir die Wohnung übergeben?

Besenrein zum Ende des Mietvertrages.



Zitat:
Falls im Bad Fliesen kaputt sind, muß diese beschädigte Fliesen der Mieter erneuern?

Wenn er das fachgerecht kann, dann kann das auch der Mieter machen.

Zuvor muss man allerdings erstmal nachweisen, das der Mieter die Schuld am Schaden trägt, fall man ihm die Kosten auferlegen will



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.05.2016 08:22:59
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 14x hilfreich)

@ Harry van Sell
Vielen Dank für die Antwort

Nachweisen kann ich, daß die Wohnung tadellos in Ordnung war.
Hierfür habe ich einen Zeugen.

Bei Beendigung des Mietvertrages, werde ich den Mieter höflich darauf hinweisen, daß er die Wohnung im ordentlichen Zustand, so wie er diese erhalten hat, zu übergeben hat.
Selbstverständlich darf er selbst die evtl anfallenden "Schönheitsreparaturen" durchführen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9905 Beiträge, 4487x hilfreich)

Zunächst einmal gilt § 538 BGB . Normale Abnutzung ist somit in der Miete bereits enthalten. Da es keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen gibt, bleibt es auch dabei. Damit ist diese Forderung substanzlos:

Zitat (von lippert123):
Bei Beendigung des Mietvertrages, werde ich den Mieter höflich darauf hinweisen, daß er die Wohnung im ordentlichen Zustand, so wie er diese erhalten hat, zu übergeben hat.
Selbstverständlich darf er selbst die evtl anfallenden "Schönheitsreparaturen" durchführen.

Sollte es Schäden geben, die nicht durch normalen Gebrauch entstanden sind, so ist der Vermieter beweispflichtig. Er muss beweisen, dass die Schäden während der Mietzeit durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind und er muss die Schadenshöhe inklusive eines eventuellen Abzuges Alt-für-Neu beweisen. Das ist nicht immer ganz einfach und wird in diesem Fall dadurch erschwert, dass kein Übergabeprotokoll beim Einzug angefertigt wurde.

Und jetzt mal ernsthaft: Nach 8 Jahren soll sich ein Zeuge daran erinnern können, dass die Wohnung tiptop in Ordnung war und keine einzige Fliese gesprungen war? Alle Achtung, wahrlich ein Zeuge mit einem phänomenalen Gedächtnis.

Zu guter Letzt noch ein Urteil, was du dir vielleicht anschauen solltest: BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 . Ich weiß zwar nicht, ob es hier relevant wird, weil es in diesem Fall keine Mietvertragsklausel zu Schönheitsreparaturen gibt. Dennoch würde ich eher abraten, dem Mieter gegenüber substanzlose Forderungen zu stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat:
Nachweisen kann ich, daß die Wohnung tadellos in Ordnung war.
Hierfür habe ich einen Zeugen.

Der ja nur aussgen kann, wie die Wohnung bei Übergabe ausgesehen hat.
Bleibt immer noch das Problem, dass man halt nachweisen müsste, das der Mieter die Schuld am Schaden trägt.



Zitat:
Bei Beendigung des Mietvertrages, werde ich den Mieter höflich darauf hinweisen, daß er die Wohnung im ordentlichen Zustand, so wie er diese erhalten hat, zu übergeben hat.
Selbstverständlich darf er selbst die evtl anfallenden "Schönheitsreparaturen" durchführen.

Kann man machen.

Da sollte man sich aber bezüglich Fließen der nicht zu viel von versprechen.

Mit etwas Pech gibt es dann noch eine negative Feststellungsklage vom Mieter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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