Hallo, wir sind aus einer Mietwohnung ausgezogen und haben diese nicht renoviert übergeben. Der Vermieter hat uns nicht keinerlei Kündigungsbestätigung geschickt und es gab auch keine Vorabbesichtigung. Bei der Übergabe gab es das Problem, dass der Vermieter auf Renovierung bestand und wir nicht, da wir zum ersten die Wohnung ebenfalls unzensiert übernommen haben (ist im MV allerdings nicht vermerkt; wir haben die ersten 3 Monate deshalb nur die Nebenkosten bezahlt) und zum zweiten sind im MV auch feste Intervalle für die Durchführung der Schönheitsreparaturen angegeben. Außerdem steht im Punkt Rückgabe, dass (sinngemäß) die Wohnung sauber zu übergeben ist. Uns wurde auch keine Möglichkeit gegeben, nachzubesssern bzw. die Arbeiten in einer angemessenen Frist nachzuholen. Jetzt sollen wir die Renovierung bezahlen. Dieses sehen wir anders. Vielen Dank
Renovierung hei Auszug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatVielen Dank :
Gerne geschehen.
Und falls man irgendwann noch Fragen hat, gerne hier posten.
ZitatAußerdem steht im Punkt Rückgabe, dass (sinngemäß) :
Um die Lage beurteilen zu können benötigen wir den Wortlaut (Wort für Wort)
Mir ist evtl. klar, was du wissen willst, aber die Formulierung von Fragen ist wohl das Minimum was man hier an Anforderungen hat. Also formuliere die Frage(n) und wenn du Nachfragen erhältst sehe zu, diese zu beantworten, damit man dein Anliegen auch angemessen betrachten kann.
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Zitatda wir zum ersten die Wohnung ebenfalls unzensiert übernommen haben (ist im MV allerdings nicht vermerkt; wir haben die ersten 3 Monate deshalb nur die Nebenkosten bezahlt) :
Ich vermute, das soll nicht "unzensiert", sondern "unrenoviert" heißen. Wenn man eine Wohnung unrenoviert übernimmt, schuldet man ganz generell erstmal keine Schönheitsreparaturen. Es sei denn, man hat vom Vermieter einen entsprechenden Ausgleich bekommen. Das scheint mir hier der Fall zu sein, wenn ihr 3 Monate keine Miete sondern nur Nebenkosten gezahlt habt.
Zitatzum zweiten sind im MV auch feste Intervalle für die Durchführung der Schönheitsreparaturen angegeben. :
Da ist jetzt der exakte Wortlaut wichtig. Also keine eigene Zusammenfassung/Interpretation, sondern zu 100% das, was tatsächlich im Mietvertrag steht. Erst dann kann man beurteilen, ob die Klausel gültig ist oder die wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen trotz Ausgleich daran scheitert, dass eine ungültige Klausel den gesamten Paragraphen nichtig macht.
Zusätzlich, selbst wenn die Schönheitsreparaturen mit gültiger Klausel und angemessenem Ausgleich auf euch übertragen wurden - deswegen müsst ihr noch lange nicht bei Auszug (alles) renovieren. Eine Renovierung ist nur dann nötig, wenn sie, nun ja, nötig ist. Wenn die Wände, etc. noch im tadellosen Zustand sind, dann muss nicht gestrichen werden, nur weil man auszieht und zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Was man als renovierungsbedürftig ansieht und was nicht, da gehen die Meinungen allerdings sehr weit auseinander...
ZitatUns wurde auch keine Möglichkeit gegeben, nachzubesssern bzw. die Arbeiten in einer angemessenen Frist nachzuholen. Jetzt sollen wir die Renovierung bezahlen. :
Tja, und damit hat der Vermieter sich vermutlich ein Eigentor geschossen (habt ihr das schriftlich bekommen?).
Selbst wenn ihr zu Schönheitsreparaturen verpflichtet seid und diese auch nötig sind, muss der Vermieter euch eine Frist zur Nachbesserung geben. Tut er das nicht, dann verfällt sein Anspruch auf Kostenübernahme gegen euch. Hierbei ist es jedoch sehr wichtig, zwischen nicht erfolgten Schönheitsreparaturen und Schäden zu unterscheiden.
Schönheitsreparaturen sind u.U. eine Leistungspflicht des Mieters. Erfüllt er diese nicht, ist es erforderlich, dass der Vermieter eine Frist zur Nachbesserung gewährt. Erst danach hat er ggf. einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihr diese Pflicht immer noch nicht erfüllt.
Schäden hingegen sind eine Verletzung der vertraglichen Pflichten. Da muss der Vermieter keine Frist zur Nachbesserung setzen, er hat sofort einen Anspruch auf Schadenersatz.
Last but not least:
ZitatDer Vermieter hat uns nicht keinerlei Kündigungsbestätigung geschickt und es gab auch keine Vorabbesichtigung. :
Das ist vollkommen irrelevant. Der Vermieter ist weder verpflichtet, euch eine Kündigungsbestätigung zu senden, noch eine Vorabbesichtigung zu machen.
Guten Tag, erstmal vielen Dank für die Antworten.
Die automatische Wortkorrektur ist manchmal schlimm. Selbstverständlich heißt es "unrenoviert".
So nun zu den genauen Wortlauten im MV:
§ 20 Beendigung des Mietverhältnisses:
Zitat: "Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem Zustand mit allen, auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht/nicht rechtzeitig nach, so kann der Vermieter nach Durchführung des Verfahrens gem. § 14 Nr. 8 auf Kosten des Mieters die Mieträume öffnen und reinigen sowie neue Schlösser anbringen lassen, es sei denn, der Mieter weist im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache nach, daß ein Mißbrauch des nicht zurückgegebenen Schlüssels ausgeschlossen ist."
§ 14 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen
Zitat: "1. lm allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt, an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre.
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre.
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
2. Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, und beabsichtigt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet.
Punkt 3 - 7 sind unbedeutend (Ungeziefer, Untervermietung usw.)
8. lst der Mieter mit seinen Leistungspflichten in Verzug, so hat der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach deren Ablauf er Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt."
§ 4 Miete, Betriebskosten und Schönheitsreparaturen
Abs. 6. "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Das war jetzt viel Text. Und nun kommen die Fragen dazu: ich interpretiere den § Rückgabe so, dass ich die Wohnung sauber zu übergeben habe. Da steht nichts von Malern usw. Während der Mietzeit haben wir nachweisbar mehrmals gemalert, haben die Zimmertüren gestrichen und selbst die Türdichtungen erneuert. Jetzt will der Vermieter Schadenersatzansprüche gegen uns geltend machen, da nicht gemalert wurde zum Auszug. Wie schon geschrieben, habe ich nur ein Schreiben hinsichtlich der Ansprüche bekommen; keinerlei Fristsetzung zur Nachbesserung. Wie soll ich mich nun verhalten? Die Übergabe ist auch nicht mit dem Vermieter erfolgt, sondern nur mit der Hausmeisterfirma.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Zitatich interpretiere den § Rückgabe so, dass ich die Wohnung sauber zu übergeben habe. Da steht nichts von Malern usw :
Da hast Du was falsch interpretiert. Schönheitsreparaturen stehen an anderer Stelle:
Zitat§ 14 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen :
Zitat: "1. lm allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt, an dem Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre.
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre.
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Das schließt dann auch streichen von Wänden ein. Und starre Fristen sind das auch nicht, da dort "Im allgemeinen" steht. Insofern, auch wenn ihr die Wohnung unrenoviert übernommen habt, durch den vom Vermieter gewährten Ausgleich von 3 Monaten keine Miete, seid ihr rechtlich gleich gestellt, als wenn ihr die Wohnung renoviert übernommen hättet und damit zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.
Aber im Mietvertrag steht auch das:
Zitat8. lst der Mieter mit seinen Leistungspflichten in Verzug, so hat der Vermieter dem Mieter eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, nach deren Ablauf er Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. :
Und das ist genau das, was ich ja auch angesprochen hatte. Der Vermieter muss euch für die Schönheitsreparaturen eine Frist zur Nachbesserung gewähren. Tut er das nicht, kann er keinen Schadenersatz fordern.
ZitatWie schon geschrieben, habe ich nur ein Schreiben hinsichtlich der Ansprüche bekommen; keinerlei Fristsetzung zur Nachbesserung. :
Und damit hat der Vermieter dann Pech aus meiner Sicht. Ohne Frist zur Nachbesserung, keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Wenn ich ihr wäre, dann würde ich auf das Schreiben gar nichts antworten. Und wenn dann irgendwann die Rechnung kommt, sie ablehnen mit dem Verweis auf die fehlende Frist zur Nachbesserung.
Der Vermieter wird das mit Sicherheit anders sehen und eure Kaution einbehalten. Die müsst ihr dann zur Not per Klage zurückfordern.
ZitatZitat (von Andree01): :
Wie schon geschrieben, habe ich nur ein Schreiben hinsichtlich der Ansprüche bekommen; keinerlei Fristsetzung zur Nachbesserung.
Und damit hat der Vermieter dann Pech aus meiner Sicht. Ohne Frist zur Nachbesserung, keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das ist soweit richtig...
Eine Einschränkung gibt es allerdings: wenn der Mieter die Leistung endgültig abgelehnt hat, ist eine Fristsetzung nicht erforderlich. Der Leistungsanspruch wird dann ohne Fristsetzung zum Schadenersatzanspruch.
Vielen lieben Dank für eure Antworten.
Den Vorschlag von GefährlichesHalbwissen, auf das Schreiben hinsichtlich der Kosten / Schadenersatz / einfach nicht zu reagieren, fand ich spannend und werde ich auch so umsetzen; obwohl es nicht meine Art ist, etwas nicht zu beantworten. Und ja, wir werden uns dann sicherlich die Kaution auf anderem Wege holen müssen.
Der Einwand von RMHV: wir haben weder eine Fristsetzung bekommen noch haben wir irgendwas dazu abgelehnt. Wir hätten nachbessern können (vom Zeitfaktor ausgehend).
Lies doch zB hier mal den Thread von @acidwar nach. Der Keter ist schon einen Schritt weiter.
Evtl. genügt das schon für deine entspr. Entscheidung...und schützt vor *ängstlichem* Einknicken.
ZitatUnd das ist genau das, was ich ja auch angesprochen hatte. Der Vermieter muss euch für die Schönheitsreparaturen eine Frist zur Nachbesserung gewähren. Tut er das nicht, kann er keinen Schadenersatz fordern. :
Es sei den, der Mieter hat ausrücklich und erkennbar zu verstehen gegeben, dass er nicht renovieren will und wird
Und jetzt?
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