Renovierung nach Tausch defekter Tür

3. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung nach Tausch defekter Tür

Hallo zusammen.
Meine Wohnungseingangstür hat nach 20 Jahren Ihren Geist aufgegeben.Habe dem Vermieter gemeldet das Sie nicht mehr schliesst und auch so stark verzogen ist.

Er hat einen Tischler beauftragt der sich alles angeschaut hat .Da es die Tür in dieser geösse nicht mehr gibt,sagte er gleich das die Zargen und alles raus müssen und man dazu Wände aufstellen muss. Der Vermieter hat Ihm den Auftrag gegeben und er fing an.

Nun ist die neue Tür drinnen samt Zargen und ich habe von innen um die Tür ca 30 cm grosse Löcher.Also rings um die Tür drum rum alles offen.

Muss ich dies zumachen ?Oder ist das die Sache des Vermieters. Das Problem die Farbe innen ist speziell gemixt und nicht mehr vorhanden

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von kixa):
ich habe von innen um die Tür ca 30 cm grosse Löcher.Also rings um die Tür drum rum alles offen.
Löcher muss definitiv der Vermieter zumachen (lassen). Das ist Teil der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen.

Zitat (von kixa):
Das Problem die Farbe innen ist speziell gemixt und nicht mehr vorhanden
Ob er auch streichen muss, ist schwer einzuschätzen. Er muss mindestens alles so herrichten, dass der Mieter nur noch einmal drüberstreichen muss.

Wer hat denn diese Spezialfarbe gemixt und gestrichen? Wenn das der Mieter war, wann ist das passiert? Sind die Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag wirksam?

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#2
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wer hat denn diese Spezialfarbe gemixt und gestrichen? Wenn das der Mieter war, wann ist das passiert? Sind die Schönheitsreparaturenklauseln im Mietvertrag wirksam?


Gemixt hat es ein Maler der durch mich als Mieter beauftragt wurde im Rahmen der Schönheitsreparaturen, die im Mietvertrag drinnen stehen.

Gestrichen wurde es ca vor 9 Monaten
Die Farbe wurde im ganzem Flur und in einem Abstellraum gestrichen.Leider war wirklich nur ein Rest über ,womit man höchstens noch eine Fläche längst gesehen von 10 cm streichen kann .

Das grösste Problem für mich Gesundheitlich sind die grossen Tiefen Löcher wo man aus meiner Sicht erstmal alles aus stopfen müsste was ich leider nicht kann

-- Editiert von kixa am 06.07.2021 07:33

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

§ 555a (3) BGB lautet: "Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.".

Da erst vor 9 Monaten renoviert wurde, steht für mich außer Frage, dass die jetzt notwendigen Arbeiten infolge des Türtausches gemacht werden müssen. Folglich ist der Vermieter dafür zuständig, diese Arbeiten zu bezahlen.

Rein rechtlich kannst du die Arbeiten selber beauftragen und den Vermieter zur Zahlung der Rechnung auffordern. Dann hast du die Wahl des Malers in der der eigenen Hand. Zwischenmenschlich würde ich persönlich den Vermieter anrufen und fragen, wie er es denn gerne hätte. Vielleicht einigt man sich dann einfach.

Im übrigen sollte man sich überlegen, ob man entweder mit leichten Farbabweichungen leben will oder ob es dann nicht vielleicht besser aussieht, wenn diese eine Wand eine gänzlich andere Frage bekommt. Ich glaube nämlich nicht, dass der Vermieter verpflichtet werden kann, in der ganzen Wohnung streichen zu lassen, nur damit die Farbe absolut einheitlich ist.

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#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Rein rechtlich kannst du die Arbeiten selber beauftragen und den Vermieter zur Zahlung der Rechnung auffordern
die Rechtsgrundlage würde mich schon interessieren.
Vor eine Ersatzvornahme sind Fristen zu setzen und andere Gründe, warum ein Mieter auf Vermieterkosten Maßnahmen an der Mietsache beauftragen kann, kenne ich nicht.
Der genannte Paragraph trifft es übrigens auch nicht, denn das ist keine Aufwendung, die der Mieter machen MUSS. Es ist eine Maßnahme, die der Mieter von Vermieter fordern KANN. Frage wäre erst Mal: weiß der Vermieter überhaupt schon, dass der Mieter nicht zufrieden ist mit dem auf Mietermeldung hin durchgeführten Türaustausch?

-- Editiert von quiddje am 07.07.2021 12:30

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
denn das ist keine Aufwendung, die der Mieter machen MUSS.
Aus meiner Sicht eine sehr kreative Interpretation. In den allermeisten mir bekannten Mietverträgen, ist der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Bedarf verpflichtet. Löcher in der Wand und nach der Zuspachtelung gecheckte Wände erzwingen damit die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Im übrigen könnte man mit der Argumentation von quiddje immer argumentieren, dass ein zwingedes Muss so gut wie nie vorliegt. So ist aber der Absatz im Gesetz nicht gemeint.

Sei's drum. Meine Empfehlung war eh, dies mit dem Vermieter zu besprechen. Es kann ja sein, dass dieser das schon geplant hat. Die wesentliche Information aus meiner Antwort ist, dass der Vermieter für die Kostentragung zuständig ist. Das zumindest sollte hoffentlich einheitliche Rechtsauffassung sein.

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#6
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal
Vielleicht etwas falsch beschrieben von mir.Es war eine Wohnungsbegehung von 8 Wohnungen durch den Vermieter.Hier wurden Mängel aufgenommen unter anderem meine Tür.Vermieter hat Tischler beauftragt,der dem Vermieter sagte das die ganze Zarge neu muss mit Tür.

Auftrag erteilt und der Tischler legte los.Hat Danach gleich gesagt für die Löcher oder Fugen neben dem Rahmen ist er nicht zuständig und ging.Ich habe es dem Vermieter so weiter gegeben mit Bilder.Er wollte wissen wann renoviert wurde ob noch Tapeten da sind und Farbe.Tapeten ja Farbe nein.

Er ist der Auffassung das er nur von aussen zuständig ist und nicht in der Wohnung.Dies wäre meine Sache es Fachgerecht zu beheben,was ich Handwerklich und Gesundheitlich nicht kann

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Er ist der Auffassung das er nur von aussen zuständig ist und nicht in der Wohnung.
Dann weise ihn darauf hin, dass er falsch liegt. § 555a (3) BGB ist die Rechtsgrundlage. Die Behebung von solchen Mängeln fällt nicht unter eine eventuell vorhandene Schönheitsreparaturenklausel.

-- Editiert von cauchy am 19.07.2021 13:17

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#8
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Der VM wird nicht verpflichtet sein die extakte Farbe die sich der Mieter seinerzeit hat mischen lassen zu verwenden. Er wird lediglich den "Vermietungsgrundzustand" wiederherstellen müssen, d.h. ggf auch Rauhfaser mit weißen Deckanstrich.

Allerdings stellt sich die Frage ob die Verkleinerung der Wohnungstür vom Mieter so einfach hinzunehmen ist. Er hat z.B. ein 1,20m breite Eingangstür gemietet, wenn diese nun nur noch 0,90m breit ist stellt das eine wortwörtlich Einschränkung da. Wer weiß ob er nun sperrige Gegenstäbe (z.B. das Sofa bei Umzug, etc.) noch unzerlegt durch die Türe bekommt. Die Aussage die gleiche Türbreite ist nicht mehr zu bekommen ist doch vollkommener Unsinn, vielmehr ist eine gleichbreite Türe nur wahrscheinlich erheblich teurer als die nun verbaute Türe.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von kixa):
und ich habe von innen um die Tür ca 30 cm grosse Löcher.Also rings um die Tür drum rum alles offen.
Ich meine, das ist nun Sache des Vermieters.
Das Schließen der Löcher im Putz und Mauerwerk und die Farbliche *Endfassung*. Evtl. nur nicht in der Spezialfarbe.
------------------------------------------------------------
Zitat (von Alter Sack):
Er hat z.B. ein 1,20m breite Eingangstür gemietet, wenn diese nun nur noch 0,90m breit ist stellt das eine wortwörtlich Einschränkung da.
Davon ist aber nicht die Rede. Sondern wegen der sehr robusten Entfernung der alten Zarge und Einbau der neuen Zarge sind große Löcher drumherum entstanden..
Die Tür selbst ist genauso breit wie vorher. :)

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Nun ist die neue Tür drinnen samt Zargen und ich habe von innen um die Tür ca 30 cm grosse Löcher.Also rings um die Tür drum rum alles offen


Dies allein beweist, dass die neu eingebaute Türe nicht mehr so groß ist wie die alte Türe, denn sonst wären nicht ringsum ca.30 cm grosse Löcher; oder wurde sinnloserweise auch von der Mauer noch etwas abgespitzt?
Und dass es eine Türe nicht mehr in dieser Grösse gibt, kann nur ein Nicht-Fachmann behaupten. Ein gelernter, guter Schreiner macht jede Türe passend, kostet dann halt
etwas mehr.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
kixa
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an alle.Das es nicht die selbe Farbe usw ist wäre mir egal.Mir geht es um die Löcher die sind tief und Breit.Hab es versucht aber ich schaff es nicht.

In der Tat ist die Tür etwas breiter.Man hat aber beim aus stemmen reichlich mit Luft gespielt.Die neue Zarge wurde da durch zwar provisorisch eingesetzt aber nur teils alles drum rum verschlossen.

Danke alle für die Antworten dann weiss ichvdas ich es mir so nicht gefallen lassen muss

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#12
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von kixa):
In der Tat ist die Tür etwas breiter.


Wenn die neu eingebaute Tür etwas breiter wäre wie die alte, dann verstehe ich nicht wie es zu den rundum-Löchern kommt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
dann verstehe ich nicht wie es zu den rundum-Löchern kommt.
Ich schon. Die 20 Jahre alte Zarge wurde ausgebaut, dabei hat man *etwas mehr* Kraft und Stemmwerkzeug verwenden müssen. Da geht schon mal Putz und Mauerwerk drauf. Vermutlich waren die mind. 4 Zargenbefestigungen fest im Mauerwerk verankert. Das war das Wüten am Mauerwerk nicht sinnlos.
Die neue Zarge wurde evtl. schnell eingesetzt, vielleicht sogar nur *festgeschäumt* und übrig blieben die Löcher.
Der Türenmonteur war der Tischler und hatte wohl keinen Auftrag für besondere Leistungen wie Maurer-/Putzer-/Malerarbeiten.
Zitat (von kixa):
In der Tat ist die Tür etwas breiter.
Vielleicht ist die neue Zarge etwas *schlanker*. Deshalb ringsum *Luft* und Löcher vom Ausstemmen.

Eine Wohnungseingangstür dürfte nicht mal eben 30 cm breiter werden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wenn die neu eingebaute Tür etwas breiter wäre wie die alte, dann verstehe ich nicht wie es zu den rundum-Löchern kommt.

Die Handwerker waren schon länger nicht mehr bei Fielmann ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von kixa):
Nun ist die neue Tür drinnen samt Zargen und ich habe von innen um die Tür ca 30 cm grosse Löcher.Also rings um die Tür drum rum alles offen.



Zitat (von kixa):
In der Tat ist die Tür etwas breiter.Man hat aber beim aus stemmen reichlich mit Luft gespielt.Die neue Zarge wurde da durch zwar provisorisch eingesetzt aber nur teils alles drum rum verschlossen.


Was das in Deutsch heißen würde wäre evtl. wichtig. Ich vermute, dass nicht die Tür etwas breiter geworden ist, vielmehr das Loch/Öffnung wo nun die neue Türe rein musste. Na ja, Hauptsache kixa hat wieder eine funktionierende Wohnungseingangstüre.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Handwerker waren schon länger nicht mehr bei Fielmann ..


Wer ist nun das wieder? Auch so ein Spitzb.....? :grins:

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Wer ist nun das wieder?

Die befassen sich damit, falsches Augenmaß zu korrigieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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