Meine Frage: Wir haben einen Mieter (Pflegefall) im Haus, dem eine Renovierung nicht zugemutet werden kann. Kann ich eine Vereinbarung schließen, daß im Todesfall Kosten für Schönheits- und sonstige Reparaturen (z. B. Beschädigungen durch Gehwagen) vom Erben übernommen werden müssen?
Uta
Renovierung nach Todesfall
Fragen zur Miete?
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Per se treten die Erben bei Todesfall des Erblassers automatisch in den noch laufenden Mietvertrag ein, wobei Sie allerdings ein Sonderkündigungsrecht haben.
Entsprechend obliegen den Erben natürlich auch die Durchführung sämtlicher Schönheitsreparaturen gemäß Mietvertrag. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es von daher nicht. Beschädigungen wären ohnehin vor Räumung des Objekts zu beseitigen.
Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob dem Vertragspartner die Durchführung der Arbeiten zugemutet werden kann, gegebenenfalls muß er sich zur Erfüllung seiner Pflichten der Hilfe Dritter bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Kann der Vermieter bei Kündigung durch die Erben im Winter darauf bestehen, dass sämtliche Fenster gestrichen werden, obwohl klar ist, dass diese Fenster im Frühjahr alle repariert werden müssen?
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