Renovierung vs Schönheitsreparaturen

26. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hardrock1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung vs Schönheitsreparaturen

Hallo und moin zusammen,

vor ca zehn Jahren zog ich in meine zur Miete, bei einem privaten Vermieter, in ein Fehrfamilienhaus.
Damals - im Juni 2012 - war die Wohnung, vor meinen Einzug, nicht renoviert worden, sondern nur "notdürftig" ausgebessert an den Wänden und Türen.
Mein Vermieter schrieb ir in einem Brief, dass ich die ganze Wohnung zu renovieren hätte, ohne, dass er vorher die Wohnung besichtigt hätte.
In meinem Mietvertrag steht aber nur etwas von "Schönheitsreparaturen" und nichts von der kompletten Renovierung der Wohnung.
Wohnungsübergabe ist aber der 1.04. Erschwert wird die Tatsache, dass mein EXVermieter ans andere Ende von Deutschland gezogen ist und so nicht vor dem 1.04 wieder vor Ort ist.

Wie sollte ich jetzt vorgehen? Nur das dürftigste ausbessern? Steht in einem Gesetzt, dass ich nicht zur kompletten Renovierung der Wohnung verpflichtet werden kann?

Gilt folgendes als starre Frist? "Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab den zuletzt während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreperaturen gelten im Allgemeinen: Wand und Deckenanstrich in Küche, Band aller fünf Jahre, in Wohn und Schlafräumen aller sieben Jahre(...) streichen der Holztüren aller zehn Jahre."

Vielen Dank!

-- Editiert von Hardrock1987 am 26.03.2022 15:18

-- Editiert von Hardrock1987 am 26.03.2022 15:31

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120352 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Hardrock1987):
Wie sollte ich jetzt vorgehen

Mal den Wortlaut der Klauseln aus den vertraglichen Vereinbarungen zum Thema "Schönheitsreparaturen" und "Renovierung" hier posten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hardrock1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab den zuletzt während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreperaturen gelten im Allgemeinen: Wand und Deckenanstrich in Küche, Band aller fünf Jahre, in Wohn und Schlafräumen aller sieben Jahre(...) streichen der Holztüren aller zehn Jahre."

Anscheint doch weiche Fristen. Also müssen diese zwingend erfolgen?

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#3
 Von 
Hardrock1987
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Folgendes steht im Mietvertrag von Juni 2012:

"3. Der Vermieter kann die nach Fristplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab den zuletzt während der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreperaturen gelten im Allgemeinen: Wand und Deckenanstrich in Küche, Band aller fünf Jahre, in Wohn und Schlafräumen aller sieben Jahre(...) streichen der Holztüren aller zehn Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses, seit dem Einzug des Vermieters oder der zuletzt durchgeführten Renovierungen gerechnet, Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparaturen verursacht hätte."

-- Editiert von Hardrock1987 am 26.03.2022 16:26

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120352 Beiträge, 39879x hilfreich)

Das sind weiche Fristen, dürften also gültig sein.

Da wird man also prüfen müssen, ob irgendwo Bedarf an Renovierung besteht, weil die Abnutzung über das vertragsgemäße hinaus erfolgt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Quotenklausel (Absatz 4) ist sicherlich (lt. BGH) unwirksam.
Wenn die Wohnung nicht renoviert übergeben wurde (Beweisfrage, gibt es BIlder ? ) ist auch die Renovierungsklausel nur wirksam wenn es dafür damals eine Entschädigung gab.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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