Renovierungsarbeiten - Zeitplan u. Badezimmer

5. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungsarbeiten - Zeitplan u. Badezimmer

Hallo,

Ein Mieter hat vier Monate mietfreie Zeit bekommen. Im Gegenzug übernimmt er Renovierungsarbeiten in der Wohnung (Wände tapezieren, Dielen abschleifen u. Fliesen legen).

Zwei Fragen:

i. Die Hausverwaltung meint (aber es steht nicht im Vertrag), dass diese Renovierungsarbeiten innerhalb der vier mietfreien Monate durchzuführen sind. Sie verlangen (nach 1.5 Monate) die Räume zu sehen und den bisherigen Stand der Arbeiten zu kontrollieren. Sicherlich muss den Mieter diese Renovierungsarbeiten erst beim Auszug vorweisen, oder?

ii. Vor ein paar Tagen wurden (vom Hausverwaltung) Sanitärobjekten im Badezimmer installiert - aber ohne Armaturen. Deshalb hat der Mieter im Badezimmer kein Wasser. Die Hausverwaltung meint, dass der Mieter die Fliesen im Badezimmer legen muss, vor die Armaturen installiert werden können. Die Wände im Badezimmer sind auch neu installiert und von (wasserdichtes) Gipskarton gemacht. Der Vertrag sagt, dass der Mieter die Fliesen legen muss, aber nicht, dass er deshalb ohne ein Badezimmer (außer Waschbecken u. WC) wohnen muss. Könnte es sein, dass die Hausverwaltung eine Mietminderung für die Zeit ohne Badezimmer anbieten muss? Vielleicht muss die Hausverwaltung die Fliesen legen, die für die Armaturen notwendig sind?

Vielen Dank im Vorab!

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29 Antworten
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#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
i. Die Hausverwaltung meint (aber es steht nicht im Vertrag), dass diese Renovierungsarbeiten innerhalb der vier mietfreien Monate durchzuführen sind. Sie verlangen (nach 1.5 Monate) die Räume zu sehen und den bisherigen Stand der Arbeiten zu kontrollieren. Sicherlich muss den Mieter diese Renovierungsarbeiten erst beim Auszug vorweisen, oder?


Nein. Der Mieter bekommt praktisch Geld (die erlassenen Mieten) für die Ausführung dieser Leistungen und selbstverständlich kann der Vermieter kontrollieren, ob für das Geld die Leistungen auch erbracht wurden. Was soll er denn bitte kontrollieren, wenn der Mieter erst nach 10 Jahren oder noch später wieder auszieht?

quote:
Der Vertrag sagt, dass der Mieter die Fliesen legen muss, aber nicht, dass er deshalb ohne ein Badezimmer (außer Waschbecken u. WC) wohnen muss.


Na dann erfülle doch bitte deinen Vertrag und fliese endlich. Ab wann das Bad nutzbar ist, liegt doch offenbar allein bei dir. Ärgerlicher wäre es wohl gewesen, wenn die Hausverwaltung diese Arbeiten vorgenommen hätten, NACHDEM du neu gefliest hättest. So herum macht es doch aber Sinn.

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#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Normalerweise kommen erst die Leitungen in die Wände, danach die Fliesen an die Wände und danach die Sanitärobjekte auf die Fliesen.
Du solltest also daran denken, auch hinter den Sanitärobjekten zu fliesen...

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#3
 Von 
Erbe_1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Meiner Meinung nach solltest du froh sein, dass die Hausverwaltung dir mit dem Erlass der 4 Monatmieten so großzügig entgegenkommt. Ich schätze, die Hausverwaltung fällt nicht aus allen Wolken, wenn du nach 4 Monaten noch nicht zu 100% fertig bist. Aber sie will wahrscheinlich sicher sein, dass du auch die vereinbarten Arbeiten durchführst und nicht nur dort "für lau" wohnst.

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#4
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kennen wir uns? Unhöflich muss man ganz sicher nicht sein.

Ich verstehe, dass es kontrolliert sein muss - aber im Vertrag ist kein Zeitplan vorgeschrieben. Wenn am Ende des Vertrags die Arbeiten fertig (und natürlich kontrollierbar) sind, warum ist es wichtig, wann die gemacht sind?

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Nun stell Dir mal vor, Du würdest nach 3-6 Monaten ausziehen. 4 Monate für lau gelebt ...... das muss doch kein Vermieter akzeptieren, oder?

wirdwerden

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#6
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie haben den Mieter so viele Monatsmieten gegeben, weil die Wohnung ca. 325qm ist.

Natürlich will ich diese Situation verstehen (deshalb frage ich! :) ) - aber ich kann einfach nicht verstehen, wie den Mieter "für lau" wohnen könnte. Er hat ein Vertrag zu sagen, dass er die Arbeiten machen muss. Wenn die Arbeiten am Ende des Vertrags nicht gemacht wären, muss er natürlich für die Kosten bezahlen (und hat ein großzügiges Kaution gegeben, die ganz sicher für so eine Situation benutzt sein konnte!)...

Vielen Dank für die Hilfe!!

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#7
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Die Größe der Wohnung hat damit gar nichts zu tun.

Nochmals: Der Mieter muß nachweisen, dass er seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hat, und zwar nicht erst bei Auszug, bei dem man gar nicht weiß, wann der sein wird. Das kann viele Jahre dauern und während der Zeit müßte er vermutlich eh noch einige Male renovieren. Wie soll der Vermieter also feststellen, dass der Mieter zu Vertragsbeginn seiner Verpflichtung nachgekommen ist, für die er einen offenbar nicht unerheblichen Betrag gutgeschrieben bekommen hat?



Die Kaution wird garantiert nicht höher sein als die im BGB erwähnten 3 NKM. Und im übrigen hat die Kaution nicht das Geringste mit der Renovierungsvereinbarung bei Einzug zu tun. Die Kaution ist in erster Linie dafür da, Forderungen zu befriedigen, die nach Ende des Mietverhältnisses entstehen. Mietzahlungen sowie die Renovierungsvereinbarung, für die es Mietfrei gab, sind aber Forderungen vor Ende des Mietverhältnisses.

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-- Editiert Anjuli123 am 05.02.2013 11:36

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#8
 Von 
Erbe_1
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 8x hilfreich)

Weil es nicht unbedingt normal ist, dasss ein Vermieter seinem zukünftigen Mieter Monatmieten erlässt, weil der eben Renovierungsarbeiten durchführen will/muss.

Ich als VM würde auch oft vorbeischauen. Dass ist doch ein ganz normaler Vorgang.
Ein Grund hierfür: Wie qualitativ gut werden die Arbeiten durchgeführt?
Immer daran denken, der Mieter zieht vielleicht nach einer gewissen Zeit wieder aus. Der VM hat dann aber bei einer schlecht durchgeführter Arbeit/Sanierung im Nachhinein die Probleme!





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-- Editiert Erbe_1 am 05.02.2013 11:38

-- Editiert Erbe_1 am 05.02.2013 11:39

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

...und wenn etwas noch nicht ganz fertig ist, dürfte das ja auch kein Problem sein, oder? Nur, dass einiges schon passiert ist, das sollte doch nachweisbar sein.

wirdwerden

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#10
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Anjuli123,

Sie haben mir Sorgen gemacht - aber es ist kein Problem. Ich habe grad mit einem Anwalt vom 123recht Telefonberatung gesprochen, und was Sie sagen ist falsch. Wenn es kein Zeitplan im Vertrag gibt's, dann gibt's kein Zeitplan.

Ich würde Sie auch bitten, den YouTube Link zu erklären. Rassismus ist doch ein Schritt weiter als Beleidigung, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Von der Qualität der Arbeit kann ich total verstehen - und das ist ein wirklich guter Punkt. Ich bin ganz sicher, dass der Mieter kein Problem mit so ein (auch regelmäßiger!) vorbeischauen haben würde. :)

Aber wie vom Anwalt gesagt: kein Zeitplan = kein Zeitplan. Wenn die Arbeiten am Ende des Vertrags nicht fertig sind, muss es dann entweder vom Kaution bezahlt werden oder vor Gericht kommen...

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-- Editiert newreno am 05.02.2013 11:50

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#12
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Eher entweder.

Zumindest kann der Mieter keine Mietminderung (nach den 4 Monaten mietfreiem Wohnen) für ein unfertig saniertes Bad verlangen, wenn der Mieter selbst die Kontrolle über die Badsanierung hat und dafür auch bezahlt wird.
Nur mal dem gefühlt nächsten Thread vorweggreifend erwähnt.


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"Wenn die rote Kontrollscheibe im Sichtfenster sichtbar ist, dann ist die Parkzeit überschritten."

-- Editiert radfahrer999 am 05.02.2013 11:54

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Der youtube-Link war ein Versehen. Ich wollte das lustige Video einem Freund mailen und eigentlich wollte ich in den Link oben nur das Zitat von Ihnen bezüglich der Kaution einsetzen. Hab erst später gemerkt, dass das copy+paste offenbar nicht richtig funktioniert hatte. Abgesehen davon, was soll die blöde Rassismusunterstellung? Ich weiß doch gar nicht woher Sie kommen.

Zurück zum Thema: Ich sehe das nicht so, wie es der Anwalt angeblich gesagt haben soll. Der Vermieter hat ein Anrecht darauf, zu kontrollieren, ob das erlassene Geld vereinbarungsgemäß eingesetzt wird. Und sollte die Vereinbarung nicht erfüllt werden, hat er das Recht, die erlassenen Mieten nachzufordern. Und natürlich hat er auch das Recht, diese Erfüllung innerhalb einer gewissen Zeit zu prüfen. Ich würde dazu die erlassenen vier Monate als Frist ansetzen. Zumal das ja eigentlich Arbeiten sind, die man bei Einzug, also wenn noch nicht überall Möbel etc. stehen, erledigt sein sollten. Alles andere läßt dann eher den Schluß zu, dass Sie gar nicht vor haben Ihren Teil der Vereinbarung zu erfüllen, sondern sich nur die 4 Mieten in die Tasche stecken wollen.

Wenn z.B. in Ihrem Mietvertrag eine wirksame Renovierungsklausel ist und Sie wohnen da z.B. 10 Jahre, dann müßten Sie innerhalb dieser 10 Jahre, spätestens bei Auszug renovieren und das kann nicht auf Kosten des Vermieters gehen. Das scheinen Sie aber zu denken, wenn Sie darauf spekulieren, erst zum Auszug der Vereinbarung nachkommen zu wollen.

Und noch viel weniger können Sie nach Mietminderung verlangen, wie bereits erwähnt, wenn SIE derjenige sind, der dafür sorgt, dass das Bad nicht genutzt werden kann.

-- Editiert Anjuli123 am 05.02.2013 11:55

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#14
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

'Das scheinen Sie aber zu denken, wenn Sie darauf spekulieren, erst zum Auszug der Vereinbarung nachkommen zu wollen.'

Danke, dass Sie es erklärt haben. :) Wenn Sie die Wohnung sehen könnten, würden Sie das wahrscheinlich nicht sagen! Es gibt z.B. kein Tapete auf die Wände, so gut wie kein richtige Boden usw. usw. Den Mieter hat keine Interesse, so zu wohnen - aber ein Tag hat nur so viele Stunden!

Der Eigentümer wollte einige Teilen der Renovierungsarbeiten nicht machen (ich glaube wegen steuerlichen Problemen mit denkmalgeschützte Gebäuden?). Den Mieter hat deshalb die mietfreie Zeit bekommen, und ist ,bezahlt', den Wohnung bewohnbar(/vermietbar!) zu machen. Der Anwalt meinte, dass solange den Mieter da wohnt und die Arbeiten am Ende des Vertrags fertig sind, gibt es kein Problem...

-- Editiert newreno am 05.02.2013 12:47

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

quote:
Danke, dass Sie es erklärt haben.
Wenn Sie die Wohnung sehen könnten, würden Sie das wahrscheinlich nicht sagen! Es gibt z.B. kein Tapete auf die Wände, so gut wie kein richtige Boden usw. usw. Den Mieter hat keine Interesse, so zu wohnen - aber ein Tag hat nur so viele Stunden!


Niemand hat den Mieter gezwungen, die Wohnung so anzumieten. Und wie schon erwähnt, war es sehr kulant vom Vermieter, gleich vier Mieten frei zu geben. Er hätte auch gar nichts geben müssen, da dem Mieter ja der Zustand bekannt war und er die Wohnung trotzdem nehmen wollte.

quote:
Den Mieter hat deshalb die mietfreie Zeit bekommen, und ist ,bezahlt', den Wohnung bewohnbar(/vermietbar!) zu machen.


Richtig, und dann muß er das auch machen, da er sonst keinen Anspruch auf das Geld hat. Er wurde aber nicht dafür bezahlt, sich die möglicherweise nötige Endrenovierung davon zu löhnen.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

P.S.: Ich hab mal ein bißchen gegoogelt und das hier zum Thema Anfangsrenovierung gefunden:

quote:
Eine formularmäßige Vereinbarung zu Lasten des Mieters, eine unrenovierte Wohnung zu Mietbeginn oder kurz danach zu renovieren, ist grundsätzlich unwirksam (OLG Hamburg RE WuM 95, 637; RE WuM 91, 523; AG Hamburg-Bergedorf WuM 88, 86). Der Mieter wird damit verpflichtet, die Abnutzungen seines Vorgängers zu beseitigen.

Eine Ausnahme ist zulässig, wenn der Mieter einen angemessenen Ausgleich für die Vornahme der Renovierungsarbeiten erhält und er zum Beispiel die ersten Monate nach dem Einzug keine Miete zahlen muss (BGH WuM 87, 306; KG NZM 2004, 424).


Ich denke, dass man daraus ableiten kann, dass dann diese Arbeiten, für die der Mieter bezahlt wird, auch zu Anfang des Mietverhältnisses macht, denn es geht hier nicht um eine vom Vermieter bezahlte Endrenovierung.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
newreno
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, ich werde den Anwalt vertrauen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Tja, das kann darauf hinauslaufen, dass der Vermieter notfalls klagweise die erlassenen Mieten fordert. Und wenn du verlierst, dann zahlst du auch noch Gerichts- und Anwaltskosten für beide Seiten. Viel Spaß.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ich bin auch der Meinung, dass der Mieter ohne ein fixes Datum die Flieselegearbeiten erst dann durchführen kann, wenn er will .... theoretisch.
Nur gibt es keine "wasserdichten" Rigipswände, sondern nur welche, die für Feuchträume geeignet sind. Man kann also Armaturen erst dann anbringen, bzw nutzen, wenn die Rigipswände ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt sind, d.h. wenn mit entsprechender Grundierung gefliest worden ist.
Fliest der TE erst in 5 Jahren, dann ist es seine Schuld, wenn er 5 Jahre nicht duschen kann.

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-- Editiert kathi2008 am 05.02.2013 14:47

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Der Mieter möchte aber gerne für die Unbenutzbarkeit des Bades, für die er selber verantwortlich ist, die Miete mindern. Ziemlich dreist, was?

Aber jetzt mal Butter bei die Fische, wie es so schön heißt: Wie lautet eigentlich die konkrete Formulierung der Vereinbarung?

-- Editiert Anjuli123 am 05.02.2013 15:36

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Das hab ich schon auch so verstanden und find das auch ziemlich dreist.
Wie schon gesagt, ist es m.M. nach sein Bier, wenn er nicht fliest, aber dann ist es eben auch sein Bier, wenn er nicht duschen/baden kann.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Das Zauberwort hier heisst doch Inverzugsetzung. Außerdem ist der wirklich geäusserte Wille bei Vertragsschluss zu berücksichtigen. Hätte der Vermieter gewollt, dass die Wohnung in dem vorherigen Zustand bleibt, dann hätte er ja wohl kaum dem Mieterlaß zugestimmt.

Was ist als Vermieter machen würde, damit keine Zweifel aufkommen: ich würde den Mieter in Verzug setzen, ganz förmlich und schriftlich. Schon wegen der Verjährungsfristen. Wenn er dem nicht nachkommt, das ganze durch einen Handwerksbetrieb machen lassen. Schadensersatz fordern und gut ist.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
ich würde den Mieter in Verzug setzen, ganz förmlich und schriftlich.

Der Mieter ist aber nicht in Verzug.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38434 Beiträge, 14001x hilfreich)

Deshalb soll er ja in Verzug gesetzt werden!

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Wie soll das gehen, wenn der Mieter lt. Vertrag nicht verpflichtet ist die Fliesenarbeiten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen?

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Wir kennen den Vertragstext doch gar nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Daher müssen wir uns, wie so oft in einem Forum, eben darauf verlassen, dass ein TE weiss was er schreibt. Und hier schreibt er eben, dass nicht festgelegt wurde, wann die Fliesenarbeiten durchgeführt werden müssen.
Und wenn er keine Lust auf ein schönes Badezimmer und die Möglichkeit zu duschen hat, dann muss er da durch.



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0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

quote:
Und wenn er keine Lust auf ein schönes Badezimmer und die Möglichkeit zu duschen hat, dann muss er da durch.


Und nicht vergessen: ohne Fliesen werden die Rigips-Platten leiden, dann muß später nicht nur gefliest, sondern auch gerigipts werden...

Andererseits: der Vermieter ist ja selbst schuld, wenn er einem Mieter die Ausführung von Facharbeiten überläßt, ohne für eine ordentliche vertragliche Grundlage zu sorgen!

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
ohne Fliesen werden die Rigips-Platten leiden, dann muß später nicht nur gefliest, sondern auch gerigipts werden...

Sag ich doch: erst muss er fliesen und danach darf er dann auch duschen. Vor Rigipswänden duschen is nich.

quote:
Andererseits: der Vermieter ist ja selbst schuld, wenn er einem Mieter die Ausführung von Facharbeiten überläßt, ohne für eine ordentliche vertragliche Grundlage zu sorgen!


Eigentlich hat der Vermieter mit der vertraglichen Grundlage doch vorgesorgt. Welcher Vermieter käme denn auf die Idee, dass irgendsoein Dödel von Mieter lieber aufs Duschen verzichtet nur um zu Mietbeginn nicht wie vertraglich vereinbart fliesen zu müssen oder zu denken, dass man vor Rigipswänden duschen kann, weil die ja wasserdicht sind? Und dann deshalb auch noch die Miete mindern zu wollen?
Ok, ich jetzt und die paar, die mitlesen, aber sonst?

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-- Editiert kathi2008 am 05.02.2013 21:24

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