Renovierungsarbeiten bei Auszug?

20. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)
Renovierungsarbeiten bei Auszug?

Hallo,

ich habe kürzlich gehört, dass man gesetzlich nicht verpflichtet ist die Wohnung bei Auszug zu streichen, soweit man die regelmäßigen "Streichregeln" eingehalten hat.

Ich ziehe nun nach anderthalb Jahren aus und frage mich was das für mich bedeutet. Kann ich die Wohnung vollständig ungestrichen übergeben? Muss ich anteilige Streichkosten bezahlen und wenn ja, wie berechnen sich diese?

Gruß

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Das kommt darauf an, was in Deinem Mietvertrag steht.
Am besten postest Du die Klausel zum Thema Schönheitsreparaturen hier wortwörtlich.
Sollte nichts dazu im Vertrag stehen, dann kannst Du besenrein (also nur putzen) ausziehen.

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#2
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

Ok, habe den Vertrag leider im Moment nicht zu Hand. Werde den entsprechenden Passus heute Abend posten.

Wobei mein "Informant" meinte, dass alle anderen Vertragsklauseln sowieso nichtig sind und man nicht zum streichen verpflichtet ist.

Danke schonmal.

Gruß

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#3
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

So, hier die entsprechenden Passagen im Vertrag:
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, indem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreperaturen im Sinne von §12 ... befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind und zwar in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages. Der Mieter hat das Recht, die v.g. Zeitanteilige Zahlungsverpflichtung durch Eigenvornahme fachgerecht ....

Wenn die Klausuel so gültig ist, heißt das wohl das ich mich aus dem Streichen "freikaufen" kann.
Hat jemand eine Idee wie teuer das Streichen einer 90 m^2 Wohnung ausfällt?

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#4
 Von 
medoc
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

gibt es n teil wo z.b. steht. wohnzimmer alle 5 jahre, küche alle 3 jahre?

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#5
 Von 
medoc
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 23x hilfreich)

gibt es n teil wo z.b. steht. wohnzimmer alle 5 jahre, küche alle 3 jahre?

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#6
 Von 
KristijanM
Status:
Lehrling
(1137 Beiträge, 266x hilfreich)

nach meiner einschätzung handelt es sich hier um einen starren fristenplan, der ungültig ist. demnach auch die quotenklausel.
Urteil vom 18. Oktober 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%2052/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">VIII ZR 52/06</a>

AG Mannheim – Urteil vom 30. März 2005 – 8 C 8/05 ./. LG Mannheim - Urteil vom 8. Februar 2006 - 4 S

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

@KristijanM
Bist Du Hellseher? :engel:

lebes hat doch gar nichts dazu geschrieben, wie die Formulierung zum Fristenplan genau aussieht.

Die Auszüge, die er aus dem Mietvertrag hie gepostet hat, sind in der Form jedenfalls gültig.

@lebes
Dass Du die Wohnung beim Auszug nicht streichen muss, geht ja schon aus dem Mietvertrag hervor.

Die Klausel in Deinem Mietvertrag bedeutet folgendes:
Wenn Du einen raum alle 5 Jahre streichen musst, aber bereits nach einem jahr ausziehst, dann musst Du 1/5 der Kosten für das Streichen übernehmen. Insofern kannst Du Dich 'freikaufen'.

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#8
 Von 
lebes
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 8x hilfreich)

Weiwei habe eben noch ein Telefonat mit meiner Online Rechtsberatung geführt. Manchmal fragt man sich wofür man das Geld eigentlich ausgibt;-)

Also hier noch der Passus zu den Schönheitsreperaturen:
Schönheitsreperaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden enschl. Leisten, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster, Außentüren von innen und sonstige innenliegende Holzteile oder lackierter Metallteile. Die Arbeiten sind in der Regel in folgendem zeitlichen Abstand auszuführen:
a) ... alle drei Jahre
b) ... alle sieben Jahre
c) ... alle sieben Jahre

... Bei starker oder geringer Abnutzung durch die Nutzer seit Mietbeginn sind kürzere oder längere Fristen nach dem Grad der Erforderlichkeit einzuhalten.

So was heißt das jetzt für mich? Wie sollte ich mich am sinnvollsten verhalten. Erstmal mit dem Makler das Gespräch suchen? Kostenvoranschlag einholen und dann entsprechen berechnen? Kann ich auf diese sich daraus ergebenden Kosten bestehen?

Hat jemand Erfahrung was da auf einen zukommen kann, bei einer 90m^2 Wohnung und 1,5 Jahren Mietzeit?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
who|cares
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

warum wollen Sie überhaupt renovieren? Sie haben, soweit ich richtig gelesen habe, keine 2 Jahre in der Wohnung gelebt. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach dass keine Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht. Prüfen Sie eher die sog. Abgeltungsklausel die sich ebenfalls in den meisten Mietverträgen findet. Dort geht es um eine prozentuale Beteiligung des Mieters an den Renovierungskosten wenn noch keine Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. In den meisten Mietverträgen finden sich auch dort starre Fristen, welche dazu führen das diese Klause ebenfalls ungültig ist (Urteil BGH Sommer letzten Jahres).
Befinde mich übrigens in der gleichen Lage wie sie. Ziehe jetzt aus einer Wohnung aus in der ich nicht mal 2 Jahre gelebt habe. Der Vermieter fordert eine vollständige Renovierung. Zum Glück bin ich schon längere Zeit beim Mieterschutzverein. Wurde dort anwaltlich beraten und auf o.g. hingewiesen. Sprich ich muss keine Renovierung durchführen und die Abgeltungsklausel ist ungültig.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47602 Beiträge, 16827x hilfreich)

Der Passus zu den Schönheitsreparaturen ist wirksam, da keine starren Fristen vereinbart wurden.

Zu einer Auszugsrenovierung bist Du nicht verpflichtet. Das steht ja sogar ausdrücklich im Vertrag.

Die Abwälzung von anteiligen Renovierungskosten entsprechend der Wohndauer auf den Mieter ist ebenfalls zulässig.

Eine unwirksame starre Fristenregelung macht eine Abgeltungsregelung automatisch mit ungültig. So ein Fall dürfte zwar bei who/cares vorgelegen haben, trifft jedoch nicht auf den lebes zu.

Du musst also die Kosten für eine anteilige Abnutzung entsprechend der Fristen übernehmen. Die übernahme der Kosten kannst Du durch eine Endrenovierung vermeiden.

Eine Kostenschätzung kann ich Dir aber leider auch nicht geben.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Das Urteil des BGH istja nun auch nicht mehr ganz frisch. Dein Vermieter hat offensichtlich daraus gelernt und möglicherweise sich bei der Abfassung des Mietvertrages fachkundig beraten lassen.
Für mich bedeutet ds auch, dass Du anteilig zahlen musst.
Kann eigentlich einer sagen, wie die Anteile tatsächlich berechnet werden wenn starre Fristen ungültig sind. Gerade wenn man erst ein Jahr gewohnt hat, kann man sich trefflich darüber streiten ob der Anstrich noch 7 Jahre oder nur noch 4 Jahre gehalten hätte.
Meines Wissens musst Du aber nicht den Voranschlag des Vermieters akzeptieren, sondern kannst selber einen von einer Fachfirma einholen.

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