Renovierungsarbeiten nach Auszug, Mietvertrag von 1979

3. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
supergrobi1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)
Renovierungsarbeiten nach Auszug, Mietvertrag von 1979

Hallo,

meine Oma kam nach einem Schlaganfall ins Heim, wir haben die Wohung gekündigt und sind am Ausräumen.

Wir haben die Tage jemanden von der Hausverwaltung getroffen, sie sagte wir müssten die Fenster sowie Heizkörper usw. streichen.

In der Arbeit vermieten wir selber, nach so einer Mietdauer ist es uns aber egal wie der Mieter auszieht, weil wir die Wohnungen sowieso sanieren müssen, neu Fussboden, neues Bad, usw., da machen Malerarbeiten des Mieters keinen Sinn.

Der Mietvertrag hier ist aber etwas seltsam, ich stelle die Stellen hier als Bild zur Verfügung.

https://dl.dropboxusercontent.com/u/6746297/20160703_114746.jpg

https://dl.dropboxusercontent.com/u/6746297/20160703_114826.jpg

Unter §6 und §9 ist jeweils die Instandsetzung geregelt, unter §9 sind die staaren Fristen aufgeführt, dürfte demach ungültig sind, was die Arbeiten an Fenstern/Heizkörpern usw. betrifft, das Reinigen der Teppiche durch eine bestimmte Firma ist auch unzulässig, besagte Firma gibt es meines Wissens nach auch nicht mehr.

Wie verhält sich das mit §6? Ein Fachbetrieb darf nicht vorgeschrieben werden, inwieweit wirkt sich §9 auf §6 aus, was die Malerarbeiten betrifft?

Müssen wir die Malerarbeiten nun durchführen oder eher nicht? Im Flur wurde vor Kurzem erst auf Kosten meiner Oma ein neuer Laminatboden verlegt, der aber schnell wieder ausgebaut wäre, wir würden diesen natürlich drin lassen, die Teppichböden darunter sind natürlich nach 36 Jahren hinüber, der Vermieter müsste diese sowieso austauschen würde ich sagen. Da würde er sich ja auch schon mal Geld sparen.

Vielen Dank für Ratschläge und Tipps!

Grüße Matthias

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

§9 ist ungültig. Nicht nur wegen der Fristen, sondern vor allem, weil dort eine Art Kleinreparaturenklausel versteckt ist. Der Mieter soll diverse Schäden unabhängig vom eigenen Verschulden beseitigen. Aus diversen Gründen ist das aber so nicht zulässig. Es fehlen die Höchstgrenzen pro Reparatur und pro Jahr, der Vermieter muss die Arbeiten selber beauftragen, es sind Dinge aufgeführt, die nicht dem direkten Gebrauch durch den Mieter ausgesetzt sind. Bei §9 kann ich mir daher nicht vorstellen, dass der vor irgendeinem deutschen Gericht durchgeht.

§6 ist eine Endrenovierungsklausel und ebenfalls ungültig. Beide Klauseln sind für sich genommen schon ungültig. Der Mieter schuldet eine besenreine Übergabe.

Es gibt im Mietrecht übrigens keine geltungserhaltende Reduktion. Wenn Teile einer Klausel ungültig sind, dann ist die gesamte mietvertragliche Regelung zu diesem Sachverhalt ungültig. Dann bleibt's beim BGB und das sagt § 538 BGB .

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat:
wir haben die Wohung gekündigt und sind am Ausräumen.

Dann hoffe ich mal, das ihr eine entsprechende Vollmacht für dieses habt.
Sonst wären die Schönheitreparaturen das kleinste Problem...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
supergrobi1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

Vielen Danke für die Antworten, besonders an cauchy.

Vollmachten bzw. Betreuung ist selbstverständlich vorhanden und Alles geregelt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
supergrobi1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Noch eine Frage, unter §6 steht die Wohnung müsse vor Einzug oder in angemessener Frist tapeziert oder gestrichen werden. Die Wohnung wurde demnach unrenoviert übernommen, was eine Endrenovierung schon deswegen ausschließen sollte? Ein Ausgleich fand ja nicht statt.

Grüße Matthias

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9863 Beiträge, 4474x hilfreich)

Es reicht ein einziger Grund, damit die Klauseln unwirksam werden. Eine Endrenovierungsklausel wie in deinem Mietvertrag ist seit diesem BGH Urteil (BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 ) ungültig. Es wird noch diverse weitere Gründe geben, warum die Klausel auch noch ungültig wird. Die Tapetenentfernung darf nicht gefordert werden, Ausführung durch Fachbetriebe darf nicht gefordert werden,...

Es reicht aber wie gesagt ein einziger Grund. Auf die unrenovierte Übergabe muss man sich also nicht berufen. Das wäre auch der schwierigste Weg, da der Mieter beweisen muss, die Wohnung unrenoviert übernommen zu haben. Wenn es kein Übergabeprotokoll zum Einzug gibt, wird das wohl schwierig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
supergrobi1
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo cauchy,

Vielen Dank für Deine Mühe, ich hab mich nur ein wenig quer ins Thema eingelesen und bin auf das mit der unrenovierten Wohnung gestoßen. Ich denke Du hast Recht, ein eindeutiger Nachweis, dass die Wohnung nicht renoviert gewesen ist, wird sich wohl schwer erbringen lassen, da sind die anderen von Dir genannten Punkte eindeutiger.

Das mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion kannte ich bisher nicht, vielen Dank nochmal für die Hilfe ;)

Grüße Matthias

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