Hallo! Am 30. ist Abnahme und nun haben wir noch folgendes Problem: wir haben die Schönheitsklausel drin, die letztes Jahr der BGH aufgehoben hat. Soweit ist mit den Wänden usw. alles in Ordnung. Der Hausmeister - der die Abnahme nächste WOche macht, meint, wir müssen aber noch alle Holzteile streichen, d.h. die Fenster waren früher HOlz, jetzt sind sie aus Kunststoff - fallen somit raus. Es geht hier nur um die Küche - die eigentlich leer ist (hat also keine Küche drin), da gibt es aber noch einen uralten Spülenschrank - der steht im Keller. Er ist uralt, sieht aber noch gut aus. Ich müsste ihn nur putzen. Der Hausmeister meint, da das Holz ist, müsse der lackiert werden (obwohl er zugegeben hat, dass sie ihn danach wegschmeissen, also reine Schikane). Rechtlich hätt ich jetzt gern gewusst: müssen wir den wirklich streichen? Im Mietvertrag steht es nicht, aber in der "Anlage 1" zum Mietvertrag - "Merkblatt für WOhnungskündigungen" steht: ...HOlzwerk und Heizkörper sind grundsätzlich gebrochen weiss zu streichen...Fällt das auch mit in die Renovierungsklausel? Oder ist der Spülenschrank separat zu betrachten?
Renovierungsfrage zu Wohnungskündigung
23. September 2005
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Frage vom 23. September 2005 | 14:50
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 2x hilfreich)
Renovierungsfrage zu Wohnungskündigung
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#1
Antwort vom 23. September 2005 | 15:38
Von
Status: Praktikant (977 Beiträge, 334x hilfreich)
Wenn die Renovierungsklausel wegen starrer Fristen unwirksam ist, umfaßt dies alle Arbeiten. Anders ausgedrückt: es ist in solchen Fällen nichts zu renovieren.
Abgesehen davon dürfte es sowieso rechtsmißbräuchlich sein (Schikaneverbot nach § 226 BGB
), Renovierungsarbeiten an einem Gegenstand zu verlangen, der nach dem Auszug weggeworfen werden soll.
#2
Antwort vom 24. September 2005 | 14:54
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 2x hilfreich)
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