Hallo,
Mieter ziehen nach 2 Jahren aus einem EFH aus. Das Haus wurde damals frisch renoviert übergeben.
Der MietV ist von Haus & Grund und bezüglich der Schönheitsreparaturen wohl der aktuellen Rspr. entsprechend.
Die regelmäßigen Renovierungsfristen liegen nach Raumart bei 5 bis 10 Jahren.
Es lebten drei Erwachsene und drei Kleinkinder dort. Es wurden Haustiere gehalten(Hunde, Katzen, Kleintiere). Zudem wurde ein offener Kamin betrieben.
Das Haus kann trotz der kurzen Mietdauer ohne Renovierung nicht an neue Mieter übergeben werden.
Wie gehe ich am besten vor?
Der MietV sagt, dass der Vermieter beweispflichtig ist, wenn kürzere Renovierungsintervalle nötig sind.
Die Mieter sind extrem knapp bei Kasse und ziehen deswegen auch aus.
Ich habe damals auch nur einen Teil der Kaution, knapp 900 Euro erhalten, und es dabei bewenden lassen.
Kann ich bei Auszug Fotos machen und anhand derere sagen, dass renoviert werden muss und die Kaution zurück halten?
Die tatsächlichen Renovierungskosten für ein ganzes Haus liegen natürlich ungleich höher.
Gruß,
Morcheeba
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Renovierungsfristen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Die regelmäßigen Renovierungsfristen liegen nach Raumart bei 5 bis 10 Jahren.
Bei einem Mietvertrag von Haus & Grund gehe ich mal davon aus das es keine starren Fristen sind. Aber gib trotzdem mal den exakten Wortlaut wieder.
Wenn nach nur 2 Jahren die Mietsache mehr als normal abgenutzt ist, sprich Renovierungsbedarf tatsächlich besteht, mußt Du die Mieter unter Fristsetzung auffordern zu renovieren.
Erst wenn sie dem nicht nachkommen kannst Du die Kaution dafür verwenden/einbehalten.
Fotos vom Zustand der Wohnung sind immer gut. Auch einen Zeugen bei der Wohnungsübergabe dabei zu haben.
Das hier klagen wenig bis keinen Sinn macht muß ich Dir sicher nicht erklären.
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quote:
Die regelmäßigen Renovierungsfristen liegen nach Raumart bei 5 bis 10 Jahren.
Und das hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinerlei Beweiskraft mehr. Entscheidend ist der Zustand der Wohnung, ob Renovierungsbedarf vorliegt oder nicht. Und so dürfte es auch im Mietvertrag stehen, wenn die Renovierungsklausel Gültigkeit haben soll.
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Die Klausel im MietV ist ganz sicher wirksam. Es sind keine starren Fristen und es steht drin, dass jede Seite den Gegenbeweis antreten kann.
Die Mieter haben nun ein sehr altes Haus, das offenbar auf dem regulären Immobilienmarkt nicht veräußert werden konnte im Rahmen des Mietkaufs erworben. Wäre dies notfalls keine Sicherheit?
Ich war heute bei den Mietern und da wiesen Sie mich darauf hin, dass die Terrasse massiv beschädigt sei.
Terrasse und Garten wurden mitvermietet. Der Garten aus ausdrücklich zur alleinigen Nutzung überlassen und wurde von mir seit Mietbeginn nicht betreten. Deshalb sah ich auch die Terrasse nie.
Bei Vertragsschluss wurde ins Übergabeprotokoll aufgenommen, dass keinerlei Mängel bestehen, also auch nicht in Garten und auf der Terrasse.
Ich schaute mir dann die Terrasse an und stellte fest, dass diese saniert werden muss, da ein Busch, den die Vormieter (also nicht die akutellen Mieter) neben die Terrasse gepflanzt hatten, zwischenzeitlich so sehr gediehen ist, dass seine Wurzeln die Terrassenoberfläche komplett gesprengt haben.
Hätten die Mieter dies nicht bei den ersten Schäden sofort melden müssen?
Aktuell wohnen die Mieter erst seit 1 Jahr 10 Monate da und es war bisher nicht angezeigt gewesen, dort zwecks Kontrolle Termine zu machen. Ich hatte immer gesagt, dass sie sich bitte sofort melden sollen, falls irgend ein Problem auftritt und ging davon aus, dass dies so eingehalten wird.
Der Busch - eher nun schon ein Baum - muss gefällt werden, die Wurzeln ausgegraben und die Terrasse saniert werden. Wenn es schlimm ist, ist sogar schon das Fundament des Hauses betroffen.
Wer steht für so etwas rechtlich ein? Der Busch wurde nicht von den Mietern gepflanzt, sie hatten aber den Garten mitgemietet und doch dafür zu sorgen, dass die Mietsache keinen Schaden erleidet.
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quote:<hr size=1 noshade> Wäre dies notfalls keine Sicherheit? <hr size=1 noshade>
Nein.
quote:<hr size=1 noshade>Hätten die Mieter dies nicht bei den ersten Schäden sofort melden müssen? <hr size=1 noshade>
Ja, das hätten sie. Von daher wäre zu prüfen, inwieweit sie für diese Beschädigung der Mietsasche regresspflichtig wären.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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