Hallo wertes Forum,
unsere WG löst sich zum 30.11.2012 auf und die Kündigung der Mietwohnung ist fristgerecht eingegangen. Auf die Frage nach eventuellen Renovierungsklauseln im Mietvertrag antwortete der Vermieter mit folgendem Text:
" §25 Beendigung des Mietverhältnisses:
Das Streichen der Wände und Decken bei Auszug hat mit Dispersionsfarbe zu erfolgen. Es darf keine Leimfarbe zur Anwendung kommen. Dübel sind zu entfernen und die entstandenen Dübellöcher ordnungsgemäß zu schließen. Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."
Ich habe mich bereits über die Ungültigkeit diverser starrer Klauseln belesen und wollte daher fragen, ob dies in meinem Falle zutrifft. Muss ich streichen oder nicht? In der Wohnung sind kleinere Gebrauchsspuren an den Wänden, die ich auch gerne ausbessern werde sowie eine graubraune Wand, die von mir auch gestrichen wird. Allerdings sehe ich nicht ein, die ganze Wohnung in "gemalertem Zustand" zurückzugeben, insofern dafür kein Bedarf besteht.
Über eine offenkundige, ehrliche Meinung bin ich sehr dankbar.
Mfg SW
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Renovierungsklausel - Die Wohnung ist besenrein, gereinigt, renoviert und igemalert zu übergeben?
10. August 2012
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Frage vom 10. August 2012 | 16:41
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungsklausel - Die Wohnung ist besenrein, gereinigt, renoviert und igemalert zu übergeben?
#1
Antwort vom 10. August 2012 | 17:25
Von
Status: Senior-Partner (6793 Beiträge, 2377x hilfreich)
Gibt es im Mietvertrag keine Klausel über die Schönheitsreparturen während
des MV ??
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
#2
Antwort vom 10. August 2012 | 17:50
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1394x hilfreich)
quote:
Über eine offenkundige, ehrliche Meinung bin ich sehr dankbar.
Was zu machen ist muss von Anfang an im Mietvertrag vereinbart sein, denn laut BGB obliegt die Renovierung dem Vermieter. Diese Pflicht kann er aber im Mietvertrag auf den Mieter übertragen.
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#3
Antwort vom 10. August 2012 | 18:33
Von
Status: Schlichter (7443 Beiträge, 1634x hilfreich)
quote:
Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."
Das klingt nach Zwang zur Renovierung bei Auszug und wäre somit unwirksam. Du kannst die Wohnung besenrein verlassen, wenn nicht Deine Farbwahl während der Mietzeit etwas ungewöhnlich war.
Dübellöcher gehören zum normalen Gebrauch der Mietsache und müssen nicht verschlossen werden, daher würde ich Dir raten diese offen zu lassen. Ansonsten kannst Du, sofern Du das nicht fachgerecht tust, noch mehr Arbeiten leist6en müssen.
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#4
Antwort vom 10. August 2012 | 21:23
Von
Status: Lehrling (1930 Beiträge, 408x hilfreich)
quote:
Dübellöcher gehören zum normalen Gebrauch der Mietsache und müssen nicht verschlossen werden, daher würde ich Dir raten diese offen zu lassen
Wenn aber (teilweise) renoviert wird, müssen sie aber in diesen Bereichen verschlossen werden!
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#5
Antwort vom 10. August 2012 | 22:44
Von
Status: Bachelor (3594 Beiträge, 1468x hilfreich)
Dass keine Leimfarbe und ähnlicher Mist verwendet werden darf, halte ich für nachvollziehbar. Deren Verwendung könnte sogar als Beschädigung der Mietsache gelten und das müßtest du dann sowieso entfernen.
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#6
Antwort vom 11. August 2012 | 21:54
Von
Status: Unbeschreiblich (129155 Beiträge, 41200x hilfreich)
quote:
" §25 Beendigung des Mietverhältnisses:
...
Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt, renoviert und in gemalertem Zustand zu übergeben."
Starre Klausel, da kein Bezug genommen wird auf den tatsächlichen Zustand.
Die Wohnung ist bei Auszug besenrein, gereinigt zu übergeben.
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