Renovierungsklausel bei Beendigung Mietverhältniss

24. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Angelheart1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Renovierungsklausel bei Beendigung Mietverhältniss

Hallo zusammen,
da die meisten Beiträge zu diesem Thema schon relativ alt sind, würde ich gern meine Anfrage neu stellen.

Im Mietvertrag gibt es 2 Absätze bzgl. Renovierung/Schönheitsreparaturen bei Auszug.

Unter Schönheitsreparaturen:
"Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren und Anstreichend er Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das streichen der Heizkörper, der Innentüren... Während der Mietdauer hat der Mieter diese Arbeiten regelmäßig auszuführen. Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter fällige Schönheitsreparaturen auszuführen".

Unter "Beendigung des Mietverhältnisses"
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in einem fachmännisch renovierten Zustand zurückzugeben.

Die Wohnung wurde 2 Jahre bewohnt und ist in einem sehr guten Zustand.

Ich frage mich nun, inwieweit muss hier überhaupt renoviert werden? Auch deshalb, weil in den Zimmern jeweils 1 Wand farblich gehalten ist (helle Farben).

Kann mir jemand etwas konkretes dazu sagen?

Vielen Dank.


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Angelheart1):
Die Wohnung wurde 2 Jahre bewohnt und ist in einem sehr guten Zustand.


Sehr guter Zustand ist eine subjektive Wahrnehmung, die einer kritischen Prüfung möglicherweise nicht standhält.

Nur eine Wand ist andersfarbig?
Und war das auch schon so bei Übergabe?

Berry

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Angelheart1):
Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in einem fachmännisch renovierten Zustand zurückzugeben.
Sofern diese Vereinbarung nicht individuell ausgehandelt wurde und der Vermieter dies beweisen kann (extremst unwahrscheinlich), ist sie unwirksam. Damit sind alle Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung. Danach ist der Vermieter und nicht der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet.

Zitat (von Angelheart1):
Ich frage mich nun, inwieweit muss hier überhaupt renoviert werden?
Auf Basis des Mietvertrages gar nicht. Auch Dübellöcher sollten vom Mieter so gelassen werden. Die gehören zur normalen Abnutzung. Sollte der Mieter sie dennoch verschließen und überstreichen, entstehen scheckige Wände. Genau das kann dann einen Schadensersatz auslösen. Von daher sollten alle Wänder so gelassen werden wie sie sind.

Zitat (von Angelheart1):
Auch deshalb, weil in den Zimmern jeweils 1 Wand farblich gehalten ist (helle Farben).
Siehe dazu dieses BGH Urteil: BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12. Ich zitiere dazu den Tenor des Urteils: "Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird." Es wäre also zu beurteilen, ob die Wohnung bei Einzug neutral gestrichen war und ob die jetzige Farbgestaltung so ausgefallen ist, dass sie von Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Angelheart1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

@SirBerry: Die Wände wurden vom Vermieter vor dem Einzug nach unseren Wünschen gestrichen, also eigentlich auch vor der Übergabe. Es sind 2 Zimmer und in jedem ist eine Wand farbig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von Angelheart1):
@SirBerry: Die Wände wurden vom Vermieter vor dem Einzug nach unseren Wünschen gestrichen, also eigentlich auch vor der Übergabe. Es sind 2 Zimmer und in jedem ist eine Wand farbig.


Das wird der VM beim nächsten Mieter gewiss nicht mehr machen. Besenrein übergeben und raus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Angelheart1):
da die meisten Beiträge zu diesem Thema schon relativ alt sind,
Echt? kommt doch fast wöchentlich frisch rein... ;)
Zitat (von Angelheart1):
Spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter fällige Schönheitsreparaturen auszuführen".
Wenn sie fällig sind. Darüber kann man unterschiedlicher Ansicht sein.

Du sagst--- sehr guter Zustand nach 2 Jahren Mietdauer. Also nichts fällig, was da aufgeführt ist.

Du hast vor 2 Jahren eine fachmännisch renovierte Wohnung übernommen. Nun gibst du sie SO nach 2 Jahren zurück.
Du musst nichts hinsichtlich Streichen tun.
d.h. dann meist: besenreine Übergabe.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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