Renovierungsklausel und Zimmerleerstand

19. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Student2306
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungsklausel und Zimmerleerstand

Hallo Zusammen,

ich meinem Mietvertrag stehen folgende Klauseln:

"Ich erkläre mich bereits jetzt damit einverstanden, dass ich die Mietsache - Wände und Decken - im Anmietungsfall mindestens einmal während meiner Mietzeit vollständig und fachgerecht streichen lasse bzw. selbst streiche. Ersatzweise sollen 10,00 Euro/m² angemieteter Nettofläche mit meiner Kaution am Ende des Mietverhältnisses abgerechnet werden."

und

"Der Vermieter verzichtet darauf in die Wohngemeinschaft eigenmächtig ohne die Rücksprache der bestehenden Mieter freie Zimmer zu vermieten. Im Gegenzug sind die verbleibenden Mieter der Wohngemeinschaft bei Leerstand/Kündigung eines Zimmer einen Nachmieter zu suchen und diesen beim Vermieter vorzustellen. Um diese Regelung zu kompensieren zahlt der Mieter an den Vermieter Miete hinaus pro leer stehendes an den Vermieter. Zimmer in der WG mtl. 50,00 Euro extra über die vereinbarte Mietzinszahlung."

Ich frage mich, ob diese Klauseln im Falle des Eintritts wirksam sind.
Online und in diesem Forum konnte ich leider nicht vergleichbares finden.

Danke schonmal!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6649 Beiträge, 2340x hilfreich)

Ohne Kenntnis darüber um was für ein Mietobjekt bei welchem Vermieter (Studetenwohnheim oder ähnliches) sich handelt, nicht zu beantworten.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10315 Beiträge, 4583x hilfreich)

Vorab der Hinweis: Sollten diese Vereinbarungen wirklich individuell und ergebnisoffen zwischen Vermieter und Mieter verhandelt worden sein, dann sieht die rechtliche Bewertung anders aus. Ich gehe jetzt davon aus, dass diese Vereinbarung als AGB zu werten sind. Dies erscheint mir sehr, sehr wahrscheinlich.

zu 1) Meiner Meinung nach unwirksam. Damit würde der Mieter auch zur Renovierung (oder zur Zahlung einer Renovierungssumme) verpflichtet, wenn er nie in die Wohnung eingezogen ist und die Wohnung daher im Originalzustand wieder zurückgegeben wird. Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

zu 2) Ist meiner Meinung nach auch unwirksam. Leerstand ist ein typisches Geschäftsrisiko des Vermieters. Der Verzicht auf eigenmächtige Mietersuche durch den Vermieter ist nichts wert, da der Vermieter nicht garantiert, dass er die Interessenten der Mieter nehmen wird. Die Mieter haben dagegen einen erheblichen Aufwand (Nachmietersuche) und ein erhebliches finanzielles Risiko (50 Euro pro Leerstand und Mieter), falls kein Nachmieter gefunden wird. Zudem sind die Mieter untereinander nicht verpflichtet, überhaupt miteinander zu reden oder sich zu einigen. Sofern es in dieser WG mehr als zwei Zimmer gibt, müssten das aber die zwei verbliebenden Mieter tun.

Ich vermute, in diesem Mietvertrag sind noch so einige andere Dinge, welche rechtlich nicht haltbar sind. Beliebt wären Zeitmietverträge oder andere Vereinbarungen, welche dann im Zweifel mit Ausnahmen zu Studentenwohnheimen argumentiert werden. Rechtlich sind solche WG's nur sehr, sehr wahrscheinlich keine Studentenwohnheime.

Der Nutzername legt nahe, dass der Fragesteller ein Student ist. Typischerweise gibt es bei den Studierendenvertretungen Verantwortliche, welche in mietrechtlichen Fragen beraten. Es könnte sinnvoll sein, sich dort beraten zu lassen. Die kennen sich mit den lokalen Gegenbenheiten für Studierende hoffentlich besser aus als solch ein Forum hier. Klar, Juristen arbeiten dort genausowenig wie hier im Forum. Aber praktische Hilfe sollte ein Studierender dort bekommen können.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Student2306
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ohne Kenntnis darüber um was für ein Mietobjekt bei welchem Vermieter (Studetenwohnheim oder ähnliches) sich handelt, nicht zu beantworten.


Entschuldigen Sie bitte, daran habe ich leider nicht gedacht!

Es handelt sich um eine WG im Haus eines privaten Vermieters.

0x Hilfreiche Antwort

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