Hallo an alle!
Ich habe eine Frage zu dem Thema Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln.
Und zwar habe ich hier gelesen, dass solche Klauseln in Mietverträgen ungültig sind, wenn sowohl eine Renovierungsklausel während der Mietzeit als auch eine Renovierungsklausel zum Mietende vorhanden ist. Stimmt das?!
Ist zum Beispiel eine solche in den 70ern häufig formulierte Kombination heute noch wirksam:
§5 2. „Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten, und zwar: in Küche, Bad , WC alle 2 bis 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 3 bis 4 Jahre , ausführen zu lassen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper, […] sowie die Ausbesserung von Schäden am Verputz der Wände und Decken und am Bodenbelag. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und ausschließlich durch Fachkräfte auszuführen.“
und
§17 1. „Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit in erneuertem (renoviertem) Zustand, sach- und fachgerecht nach den Regeln der VOB ausgeführt, zu übergeben.“
Renovierungsklauseln
22. August 2005
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Frage vom 22. August 2005 | 12:58
Von
Status: Frischling (17 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungsklauseln
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#1
Antwort vom 22. August 2005 | 15:10
Von
Status: Schlichter (7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Die Formulierung "ausschliesslich durch Fachkräfte" dürfte das Ganze unwirksam werden lassen.
Gruß
Michael
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