Renovierungskosten durch Vermieter bei Auszug? Immer noch??

8. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Renovierungskosten durch Vermieter bei Auszug? Immer noch??

Hallo Forumsgemeinde,

in unserem Mietvertrag ist vertraglich vereinbart:
§ 11
Schönheitsreparaturen sind vorzunehmen bei:
Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,
bei allen übrigen Räumen alle 7 Jahre.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände zu weißeln; Teppichböden sind zu reinigen.

§ 14
Bei Beendigung der Mietzeit müssen die Arbeiten gemäß § 11 -soweit erforderlich- durchgeführt sein; darüberhinaus ist die Mietsache geräumt und mit sämtlichen Schlüsseln besenrein zurückzugeben.

Unser Mietverhältnis endete nach nur 1 Jahr und 5 Monaten.

Nun liegt die Rechnung des Vermieters für eigene Reparaturen auf dem Tisch. Trotz der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung für nur anteilige Kostenübernahme bei kürzerer Mietdauer als für Renovierungsfristen bestimmt sind. Ist schonmal falsch.

Wir haben die Wohnung sauber, ordentlich - mit geringen Gebrauchs- und Abnutzungsspuren verlassen. Vermieter war am Auzugstag nicht zu einer Wohnungsübergabe bereit. Insofern haben wir für den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung nur unsere eigenen Angaben als auch Zeugen.

Mahnbescheid über 1.900,00 Euro (volle Höhe der Renovierungskosten -incl. Verlegen eines neuen Teppichbodens auch volle Höhe, nicht einmal Zeitwert des alten!) liegt vor, Widerspruch ist raus.

Nun sind wir auf die Anspruchbegründung gespannt. Hätte der RA des Vermieters nicht gleich nur die anteiligen Renovierungs- und Teppichkosten in Ansatz bringen dürfen, sofern überhaupt begründet?

Entbindet die Vereinbarung im Mietvertrag, “die Mietsache .... besenrein zurückzugeben” nicht ohnehin von sämtlichen Schönheitsreparaturen?? Mal ganz abgesehen vom Erfordernis überhaupt, bzw. anteiliger Kostenübernahme, falls erforderlich?
Danke + schönen Tag noch
Diriana


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Erst einmal: hat der Vermieter Euch aufgefordert, die angeblichen Mängel zu beseitigen (mit Fristsetzung) oder hat er gleich auf eigene Kosten renovieren lassen?
Wenn er auf eigene Kosten hat renovieren lassen, dann ist alles andere irrelevant, denn das ist definitiv unrechtmäßig und Ihr braucht nicht zu zahlen.

Falls er Euch eine Frist gesetzt hat und Ihr der Aufforderung nicht nachgekommen seid:
Teppich ist nicht Eure Sache, es sei denn, Ihr habt ihn beschädigt (Brandlöcher, große Flecken etc.).
Ob die Klauseln gültig sind oder nicht, ist mir nicht ganz klar. Für mich hört sich die Kombination aus starrer Fristenregelung + einer Bestimmung, was bei Auszug zu machen ist, nach einer ungültigen Klausel an.
Mal abgesehen davon, dass Ihr Euch in 1 1/2 Jahren schon wirklich Mühe gegeben haben müsstet, um die Wohnung zu verwohnen. Selbst die kürzestes Frist von 3 Jahren ist ja noch nicht erreicht.
Nein, glaube ich nicht, dass er hiermit Erfolg hat.

Und was das Anwaltsschreiben angeht: Der darf erstmal grundsätzlich alles, was ihm sein Mandant vorgibt und was er mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Damit ist ja immer die Hoffnung verknüpft, einen juristischen Laien so einzuschüchtern, dass er der Forderung nachkommt, ohne sich selbst kundig zu machen. Es gibt (leider) genug Dumme oder Ängstliche auf der Welt, bei denen so eine Tour zieht.

Ich würde mich an Eurer Stelle sehr entspannt zurück lehnen und der Dinge harren, die da kommen. Wenn er wirklich einen Prozess anstrengt, dann nehmt Euch einen versierten Anwalt.

Gruß

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#2
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Nachtrag zum Thema Teppich: natürlich dürfte er hier nur den Zeitwert verlangen. Lebensdauer von Teppichen werden maximal mit 10 Jahren angenommen.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Die Klausel zu den Schönheitsreparaturen (§ 11) ist nach aktueller Rechtsprechung des BGH unwirksam, wenn Du sie hier im genauen Wortlaut wiedergegeben hast.

Warum der Teppich ausgetauscht wurde, geht aus Deiner Fragestellung nicht hervor. Daher kann man nicht beurteilen, ob die Forderung dem Grunde nach zulässig ist. Der Höhe nach kann jedoch allenfalls der Zeitwert in Rechnung gestellt werden.

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#4
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
vielen Dank für Eure Antworten. Nach neuester Rechtsprechung war mein Info-Stand ähnlich, ich wunderte mich nur, daß trotzdem noch solche Forderungen von Vermietern gestellt werden. Zumal es sich um einen Vermieter mit zahlreichen Wohnungen handelt.

Betroffen in diesem Fall ist meine Tochter, der ich aufgrund erheblicher Gesundheitsprobleme das anstehende Gerichtsverfahren ersparen möchte. Wo finde ich Infos zur Bevollmächtigung/Vertretung Angehöriger vor dem Amtsgericht?
Danke + schönen Tag noch
Diriana

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#5
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Hallo Diriana,

es ist in der Tat erschreckend, wieviele Vermieter keine Ahnung vom Mietrecht haben, genauso viele Autoverkäufer haben wenig Ahnung vom Gewährleistungsrecht. Daher gibt es ja auch dieses Forum hier.

Gruß

Michael

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#6
 Von 
islabonita
Status:
Schüler
(390 Beiträge, 15x hilfreich)

Noch erschreckender für mich ist, dass viele Vermieter sehr wohl die rechtliche Lage kennen, aber auf die Unwissenheit der Mieter bauen!

Na ja, aber es gibt auch korrekte UND nette Vermieter...

Gruß

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