Renovierungspflicht bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung

11. Juni 2002 Thema abonnieren
 Von 
Laura-Sch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungspflicht bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung

Hallo zusammen!

Wenn man einen Mietvertrag unterschreibt, in dem angegeben ist, die Wohnung sei renoviert, obwohl dies nicht der Fall ist, aber man ohne diese Klausel laut Aussage des Vermieters die Wohnung nicht bekommen würde, ist dies dann rechtskräftig?

Wenn z.B. die Türrahmen schwarz oder der Boden defekt ist, muss man als Mieter dieses Zustand dann beheben, sprich Türrahmen lackiern oder Boden ausbessern, obwohl man diesen schon in solch schlechtem Zustand übernommen hat?

Gruß,
Laura

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4 Antworten
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#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Meines Erachtens nach befindet sich der Vermieter vermutlich im Recht. Nach ständiger Rechtssprechung kann ein Mieter trotz Anfangsrenovierung sich dennoch zur Einhaltung der Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen verpflichten. Letztendlich haben Sie sich sehenden Auges bei Unterzeichnug auf dieses Bedingungen eingelassen.
Wenn der Türrahmen schon bei Bezug schwarz war und sie diesen direkt vom Vermieter übernommen haben - nicht vom Vormieter -, schulden sie lediglich eine Rückgabe in diesem Zustand, ggf. neu in schwarz gestrichen.
Der Boden ist ein wenig unbestimmt. Fliesen, PVC, Teppich oder Estrich? Der Estrich ist ohnehin Sache des Vermieters, sofern keine Gewaltschäden vorliegen. Im übrigen schulden Sie nur den Bodenbelag nach Art und Güte, den Sie bei Bezug vorgefunden haben.

Im Mietrecht sind die Entscheidungen der Amtsgerichte sehr weit gefächert:

So sollen z.B. formularmäßige Vereinbarungen, wonach der Mieter in jedem Fall eine renovierte Wohnung zurückgeben muss, einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellen und von daher nichtig sein.
Bewohnt der Mieter die Wohnung nur für einen kurzen Zeitraum und hat er die Wohnung bei Einzug renoviert, kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegen, wenn der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangt (so LG Limburg für ein Mietverhältnis, welches nur 18 Monate bestand).

Allerding steht dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch ( § 326 BGB ) zu, wenn der Mieter die fällige Schönheitsreparatur nicht durchführt. Dem Anspruch steht nichts entgegen, wenn der Vermieter die Renovierung nicht oder nur zu geringeren Kosten ausführen lässt. In diesem Fall kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen.
Zieht der Mieter innerhalb eines Jahres nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen aus, besteht grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf erneute Durchführung. Der Mieter kann aber verpflichtet sein, anteilige Kosten für eine Schönheitsreparatur zu zahlen. Ein Formularvertrag, der eine Staffelung der anteiligen Kosten vorsieht (z. B.: liegt die Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück, hat der Mieter 20% der Kosten eines Kostenvorschlags zu zahlen; 40% bei mehr als zwei Jahren; 60% bei mehr als 3 Jahren; 80% bei mehr als vier Jahren; 100% bei mehr als 5 Jahren) ist zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt


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#2
 Von 
Laura-Sch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben die Wohnung unrenoviert vom Vormieter übernommen.

Das die Renovierung betrifft:
Es gibt im Mietvertrag 2 Stellen, die relevant sein könnten:
a) Schönheitsrepararturen
Küche, Bad, Duschraum: alle 3 Jahre
übrige Räume: 5 Jahre
Heinzungen, Fussleisten, Türen usw.: 6 Jahre.
Wir wohnen seit 4,5 Jahren in der Wohnung:

b) Beendigung der Mietzeit:
Hier steht etwas, was mich sehr verwirrt. In Punkt 1.1 steht, dass die Räume gereinigt zurückgegeben werden müssen. Weiter steht wörtlich: "eine Renovierung entfällt.". Dieser Punkt 1.1 ist nicht durchgestrichen oder so.
Dann gibt es noch Punkt 1.3, indem steht, dass wir bei Mietende folgende Arbeiten durchführen müssen: Neu tapezieren, streichen, Lackieren Fussböden, Fussleisten, Türen, Fensterrahmen, Heizkörper.

Widerspricht sich das nicht? Und kann der Vermieter diese Arbeiten denn nun alle pauschal verlangen???

Danke schonmal,
Laura

P.S.: Auf dem Boden liegen PVC-Platten, die mit Farbe und Lack versaut und teilweise lose sind...


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#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Also wenn Sie die Wohnung unrenoviert vom Vormieter übernommen haben, besteht sehr wohl die Möglichkeit der Übernahme einer Renovierungspflicht.

In Ihrem Fall befinden sich jedoch widersprechende Klauseln im MV. Bei Unklarheiten bedarf der Vertrag der Auslegung. Mit abschließender Sicherheit kann daher nicht vorhergesagt werden, zu welchem Ergebnis ein Gericht im Falle einer streitigen Auseinandersetzung gelangen würde.
Es spricht jedoch viel dafür, daß die Unklarheiten zu Lasten des Vermieters gehen und für Sie die günstigere Regelung greift. Danach wären Sie wohl nur zur Einhaltung der Fristenklausel verpflichtet. Sie müßten also beweisen können, das Sie die vertraglich vereinbarten Fristen in der Vergangenheit eingehalten haben (Zeugen, Fotos, ...).

Die Türen wären von der Frist her wohl noch nicht fällig, so daß nur etwaige Schäden zu beseitigen wären. Hinsichtlich des Boden gilt das bereits Gesagte.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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#4
 Von 
Laura-Sch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für Ihre Informationen.

Liebe Grüße,
Laura

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