Renovierungspflicht und Schönheitsreparaturen

27. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Lmeyr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierungspflicht und Schönheitsreparaturen

Guten Tag,

Wir ziehen im Frühjahr aus unserer Wohnung aus und die Hausverwaltung teilte uns mit, dass die gesamte Wohnung renoviert, Mängel beseitigt und weiß gestrichen werden muss.
Vor lauter Urteilen bezüglich der Renovierungspflicht verliere ich so langsam den Überblick.

Im Mietvertrag ist folgendes geregelt:

"Auszug des Mieters
Zieht der Mieter aus, muss er sämtliche Räume in renovierten Zustand und mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter übergeben."

Bezüglich der Schönheitsreparaturen steht im Absatz zu Ausbesserungen und baulichen Veränderungen nur folgendes:

"Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter"
Genaues ist nicht genannt.

Die Wohnung wurde unrenoviert, mit vielen Mängeln, wie Kratzer im Laminatboden, halb abgelöste Tapete, gesprungene Wandfliesen, offene Bohrlöcher in den Fliesen, defekte Silikondichtungen etc übernommen. Für mich von Nachteil ist wohl, dass es kein Übergabeprotokoll gibt, ich wegen der Wohnungsnot in der Großstadt alles blauäugig hingenommen habe und die Beweislast so wohl beim Mieter liegt. Zum Einzug habe ich lediglich Fotos der Mängel gemacht.

Verstehe ich das richtig, dass die genannten Klauseln unwirksam sind, da es sich um "starre Fristen" handelt, da lediglich zu entnehmen ist das wir renovieren und die Kosten tragen müssen und auf keine Notwendigkeit eingegangen wird. Wenn wir renovieren und die Mängel beseitigen würde die Hausverwaltung die Wohnung in einen besseren Zustand zurückbekommen als vermietet wurde.

Falls es noch irgendwie von Belang ist, wir wohnen etwas über 4 Jahre in der Wohnung.

Liebe Grüße


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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
dass die genannten Klauseln unwirksam sind, da es sich um "starre Fristen" handelt
Es sind gar keine Fristen genannt.
Zitat (von Lmeyr):
Die Wohnung wurde unrenoviert... übernommen.
Zitat (von Lmeyr):
Zum Einzug habe ich lediglich Fotos der Mängel gemacht.
Und wann hast du nach Einzug renoviert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
Bezüglich der Schönheitsreparaturen steht im Absatz zu Ausbesserungen und baulichen Veränderungen nur folgendes:

Da wäre mal die komplette Klausel relevant.



Zitat (von Lmeyr):
"Auszug des Mieters
Zieht der Mieter aus, muss er sämtliche Räume in renovierten Zustand und mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter übergeben."

Wenn das alles ist, wäre zumindest die Klausel zur Endrenovierung ungültig, es sei denn sie wurde individuell vereinbart.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Lmeyr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und wann hast du nach Einzug renoviert?


Habe mich wohl etwas falsch ausgedrückt, die Fotos habe ich nach der Übergabe gemacht, die Renovierung, also umstreichen der Tapete, erfolgte später.


Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre mal die komplette Klausel relevant.


"Der Mieter hat Maßnahmen in der Wohnung oder am Gebäude zu dulden, die erforderlich sind, um sie oder das Gebäude zu erhalten ( Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen). Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung oder sonstigen Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Energie und Wasser (Modernisierung) hat der Mieter zu dulden, soweit die geplanten Maßnahmen oder die zu erwartende Mieterhöhung für ihn nicht zu einer ungerechtfertigten Härte führen würde."

Im letzten Absatz geht es nur darum, dass der Vermieter dem Mieter 3 Monate vor Beginn geplanter "Bauarbeiten" informieren muss, der Mieter für Aufwendungen entschädigt wird und nach Bekanntgabe innerhalb eines monats kündigen kann.
Was zu den Schönheitsreparaturen zählt, in welchen Umfang und Zeitraum steht nicht drin.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn das alles ist, wäre zumindest die Klausel zur Endrenovierung ungültig, es sei denn sie wurde individuell vereinbart.


So habe ich es auch aufgefasst, eine andere Vereinbarung als im Mietvertrag gibt es nicht.
Könnten sie mir ihre Aussage begründen ? Damit ich ein Argument in der Hand habe falls es doch noch zu Streitigkeiten vor oder nach der Übergabe kommt. Bis jetzt habe ich keinen schriftlichen Hinweis was gefordert wird, lediglich die mündliche Aussage der Hausverwaltung am Telefon.

-- Editiert von Lmeyr am 27.12.2021 13:58

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
"Auszug des Mieters
Zieht der Mieter aus, muss er sämtliche Räume in renovierten Zustand und mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter übergeben."


"In renoviertem Zustand" heißt nicht unbedingt, es muss renoviert werden. So z.B. kann ich eine Wohnung, die keinerlei Gebrauchsspuren aufweist, als renoviert benennen. Soll heißen, wenn der M die Wohnung so makellos abgibt, was soll er da noch renovieren?
Schäden muß er allerdings immer beseitigen, bzw. der VM beseitigt, der M zahlt, wenn diese auf sein Konto gehen.

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Meine persönliche Meinung.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32237 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
die Renovierung, also umstreichen der Tapete, erfolgte später.
Und die anderen Mängel? Hast du die im Zuge deiner Renovierung nach Einzug auch erledigt? Wenn ja, dann ist diese Wohnung renoviert.
Es kommt bei der Übergabe darauf an, ob sie *gut genug* renoviert ist, zB ob sie zum Auszug evtl. schon wieder renovierungsbedürftig ist. Oder ob du nicht mit weiß, sondern in sehr auffälliger Farbe übergestrichen hast.
Zitat (von Lmeyr):
Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Das hast du ja getan. Der Vermieter hat für ---deine-- Renovierungsmaßnahmen in der Mietwohnung gar nichts bezahlt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Lmeyr
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und die anderen Mängel? Hast du die im Zuge deiner Renovierung nach Einzug auch erledigt? Wenn ja, dann ist diese Wohnung renoviert.
Es kommt bei der Übergabe darauf an, ob sie *gut genug* renoviert ist, zB ob sie zum Auszug evtl. schon wieder renovierungsbedürftig ist. Oder ob du nicht mit weiß, sondern in sehr auffälliger Farbe übergestrichen hast.


Nicht alle, Kratzer und Abplatzer im Laminat und kaputte Fliesen zb lassen sich ja nicht einfach so beheben.

Vom Gesamtbild macht die Wohnung schon einen gepflegten Eindruck, allerdings sind in 2 Räumen ein Teil der Wände in einen dunkleren Farbton gestrichen ( was wohl nicht als renoviert zählt?) und von der Verwaltung weiße Wände gefordert werden. Ein neuer Anstrich würde wohl auch nicht funktionieren, da sich die Tapete beim letzten Malern aufgrund des Alters schon teilweise abgelöst hat.
Auch kann ich ohne Übergabeprotokoll wohl nicht nachweisen das es zum Einzug schon Mängel gegeben hat und daher auch die Frage, ob die Klauseln überhaupt gültig sind.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
Könnten sie mir ihre Aussage begründen ?

Zum Thema "Endrenovierungsklauseln" hat der BGH in diversen Urteilen über die Nichtigkeit befunden.

Siehe z.B. BGH VIII ZR 316/06:
Wenn die Klausel nicht erkennen lässt, dass der Mieter zu Endrenovierung nur insoweit verpflichtet sei, als die der Zustand der Wohnung bei Auszug erfordere, führe die Klausel damit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und sei unwirksam.

Denn sofern die Wohnung in gutem Zustand sei, der Mieter nur kurz dort gewohnt habe oder der Mieter kurz vor Auszug noch Arbeiten vorgenommen habe, bliebe all dies nach dem Wortlaut der Klausel ohne Berücksichtigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Lmeyr):
"Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter"
Genaues ist nicht genannt.


Das genügt. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass der M die nötigen Massnahmen bei Google findet.

-- Editiert von Leo4 am 27.12.2021 14:25

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Das genügt. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass der M die nötigen Massnahmen bei Google findet.

Vollkommener Blödsinn.

Sind das noch Nachwirkungen vom Weihnachtspunsch?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vollkommener Blödsinn.

Sind das noch Nachwirkungen vom Weihnachtspunsch?

Bei den Betriebskosten steht seit längerer Zeit: "Die Betriebskosten übernimmt der Mieter nach der BetrKV. Es entfallen die sonst üblichen Aufzählungen.
Hier denkt sich der Gesetzgeber möglicherwiese das gleiche wie bei den Schönheitsreparaturen.
Aber jeder wie er will, Harry von Sell.


-- Editiert von Leo4 am 27.12.2021 20:53

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120256 Beiträge, 39859x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Hier denkt sich der Gesetzgeber möglicherwiese das gleiche wie bei den Schönheitsreparaturen.

Noch mehr Blödsinn ...


Das mit dem denken ist ja schon mal ein guter Ansatz, das sollte dann dazu führen, das man sich auch mal mit der Rechtsprechung beschäftigen würde, insbesondere mit der des BGH.
Dann würde man feststellen, dass das
Zitat (von Leo4):
Das genügt.

nicht man im Ansatz mit den Anforderungen übereinstimmt, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung an solche Klauseln stellt.


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