Hallo Forum,
wir bewohnen ein Reihenhaus zur Miete. Vor ca. 4 Wochen gab die Heizungsanlage ihren Dienst auf, bzw. erlosch immer wieder die Zündflamme. Zuerst habe ich den Vermieter tel. um Abhilfe gebeten. Dies hat er jedoch abgelehnt, bzw. gesagt ich solle mal 2 Wochen warten dann geht es wieder, bzw. letztes Jahr ging diese noch. Da wir aber nun mal die Heizung wegen 2 jähriger Tochter benötigen, war mir das doch zu dum und wir haben ihn schriftlich per Einschreiben/Rückschein zur Reperatur aufgefordert und eine 7 Tägige Frist gesetzt. Die ist jedoch verstrichen und ich habe nun eigenhändig eine Firma mit der Reparatur beauftragt. Die Rechnung hierfür ging direkt an den Vermieter, allerdings hat dieser selbige mit dem Vermerk zurück geschickt, er hätte den Auftrag nicht gegeben.
Was kann ich da tun, oder mu ich hierfür einen Anwalt beauftragen ?
Danke
Reparatur Heizung
6. Dezember 2004
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Frage vom 6. Dezember 2004 | 07:11
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparatur Heizung
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 6. Dezember 2004 | 14:54
Von
Status: Lehrling (1286 Beiträge, 181x hilfreich)
Hallo Samson,
m.E. haben Sie richtig gehandelt und können folglich auch von Ihrem Vermieter verlangen, dass er Ihnen die Reparaturkosten erstattet. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 536 a Abs. 2 BGB
, wonach eine Ersatzvornahme zulässig ist, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät. Die von Ihnen gesetzte Frist von einer Woche halte ich für durchaus angemessen.
Sie können Ihre Aufwendungen mit den Mietforderungen aufrechnen, wenn Sie dem Vermieter Ihre Absicht 1 Monat vor Fälligkeit der Miete mitgeteilt haben; § 556 b Abs. 2 BGB
.
MfG Gruwo
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