Reparaturen - Kosten Mieter?

16. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Rici123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Reparaturen - Kosten Mieter?

Hallo! Ich habe eine Frage : Welche Reparaturen müssen grundsätzlich vom Mieter getragen werden? Hintergrund ist Folgendes, bei uns ist kürzlich eine Jalosie kaputt gegangen, sie ließ sich nicht mehr hochziehen. Wir haben eine Fachfirma beauftragt und diese auch selbst bezahlt. Nun ist die nächste Jalosie hin, der Fachmann meinte die Jalosien (jetzt 30 Jahre alt!!) sind marode und müssten alle mal überprüft werden sonst geht eine nach der anderen kaputt. Der Vermieter weigert sich aber und ist der Meinung die Kosten müssen wir tragen inklusive Beauftragung der Fachfirma usw. Im Mietvertrag steht auch das die Kosten für Instandhaltung für diverse Sachen bis ca. 600,- Euro !! im Jahr von uns getragen werden müssen. Ist diese Klausel so rechtens? Es wurde ja kein Schaden von uns verursacht, es handelt sich ja um Verschleiß.
Außerdem teilte uns der Vermieter mit, wir müssen die Jalosien reparieren lassen, da wir verpflichtet sind diese z. B. bei einem Unwetter runterzulassen, ist das wirklich so?
Danke für Ihre Hilfe!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Reparaturen müssen von den Mietern nur getragen werden, sofern die Schäden schuldhaft verursacht wurden oder wenn es im Mietvertrag vereinbart wurde. Verschleiß oder Abnutzung ist natürlich nicht "schuldhaft verursacht".
Über die Klausel: "Instandhaltung bis ca. € 600,- im Jahr" kann man sich streiten: Instandhaltungen sind keine Reparaturen. Und für Reparaturen erscheint mir dieser Betrag, wenn er vom Mieter getragen werden muß, zu hoch. Aber: Warum habt Ihr das unterschrieben?????
30 Jahre alte Jalousien (innen oder außen?) sind natürlich vom Vermieter zu erneuern!

Gruß

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
Fairground
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 54x hilfreich)

Die Höhe der Instandhaltungspauschale ist nicht zulässig (siehe unten) Es sei denn ihr bezahlt jährlich 7200 Euro Kaltmiete!

Für sogenannte Kleinreparaturen kann der Mieter zur Kasse gebeten werden, bis max. 80 Euro je Reparatur übersteigt die Reparatur diesen Betrag, wenn ich nur minimal, so ist die gesamte Rep. vom Vermieter zu bezahlen. Der nachfolgende Text wird euch weiterhelfen.


Problematisch sind Vertragsklauseln, in denen Instandsetzungskosten - also Reparaturkosten - auf den Mieter abgewälzt werden. Reparaturen, die durch die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache notwendig werden, sind nämlich grundsätzlich bereits mit dem Mietzins abgegolten.

Derartige Klauseln sind deshalb nur ausnahmsweise zulässig.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

1. Im Mietvertrag muss genau festgelegt sein, für welche Schäden an welchen Mietteilen die Klausel gilt; zahlen muss der Mieter nur für solche Teile, die seinem direkten Zugriff und häufigen Gebrauch dienen,

Beispiele:
Installationsgegenstände für Strom, Wasser, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.

2. Es muss eine Höchstgrenze für die einzelne Reparatur angegeben sein, die 150 DM nicht übersteigen darf; was teurer ist, ist keine Kleinreparatur mehr,

3. Die Obergrenze für alle Kleinreparaturen eines Jahres muss im Vertrag stehen; sie darf höchstens 300 DM oder 8 % der Jahresmiete betragen,

4. Es muss eindeutig vereinbart sein, dass der Mieter die Reparatur nicht selbst in Auftrag geben muss, denn die Auftragsvergabe ist Sache des Vermieters.

Wichtig:
1. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, so ist die Vereinbarung unwirksam und es gilt die gesetzliche Regelung, wonach der Vermieter die Kosten für die Reparatur tragen muss. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung zuungunsten des Mieters von den genannten Grundsätzen abweicht.
2. Kann ein Schaden nicht mehr behoben werden und ist deshalb eine Neuanschaffung erforderlich, oder ist die Reparatur teurer als 150 DM, muss sich der Mieter im Rahmen der Reparaturklausel nicht daran beteiligen.

Aber: Hat der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht, so muss er die Reparatur auch bezahlen.

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#3
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Was sind eigentlich die Rechtsgrundlagen für die genannten Kostengrenzen (150 DM bzw. 80 Euro pro Schaden, maximal 8 % der Kaltmiete oder 300 DM jährlich)? Gibt es dazu ein verbindliches Gerichtsurteil?

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#4
 Von 
Jessy80
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

wir haben folgende Klausel bei uns im Mietvertrag:

"Der Mieter ist verpflichtet Reparaturkosten zu übernehmen, soweit die Kosten für eine einzelne Reparatur 125€ nicht übersteigen."

Wir hatten in diesem Jahr eine Reparatur von 178,-€, die wir nach schriftlicher Abstimmung mit unserer Vermieterin von der Miete einbehalten haben.

Im Nachhinein fordert sie nun 125,-€ ein, da dies unser Anteil laut Vertrag an der Reparatur ist. Ist das korrekt? Sind die 125,-€ immer von uns zu tragen nach der Formulierung im Mietvertrag?

Vielen Dank und viele Grüsse,
Jessika

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#5
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2045x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Es gibt keinen "Eigenanteil" bei Kleinreperaturen. Entweder liegen die Kosten der Reperatur max bei 125,00 EUR, dann kann der VM die Kosten vom Mieter einfordern (Die Reperatur muss aber der VM in Auftrag geben !!)

Bei Kosten von 125,01 EUR kann der VM keine Erstattung vom Mieter verlangen, auch nciht anteilig.

Gruß

Michael

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