Liebe Foren-Mitglieder,
beim Einzug in eine abgenutzte, unrenovierte und ungestrichene Wohnung 2012 hat Mieter M die Wohnung auf eigene Kosten streichen lassen, da laut Vermieter es damals hieß, entweder beim Einzug oder Auszug hat M zu streichen.
Da der Vermieter V laut der neuesten Rechtssprechung nicht mehr die Schönheitsreparaturen vom Mieter M verlangen kann, kann Mieter M die Aufwendungen für die Streicharbeiten 2012 bei einem geplanten Auszug 2018 zurückfordern? Oder hat dieser Anspruch nach ca. 6 Jahren verjährt?
Danke und viele Grüße,
Renegade
Rückforderung Kosten fürs Streichen
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Nein, ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht.
-- Editiert von AltesHaus am 06.05.2018 11:42
Danke für die Rückmeldung. Können Sie bitte erklären, warum?
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Das kann ich auch.
Erstens ist es auch nach neuester Rechtsprechung durchaus statthaft, die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Nicht statthaft ist lediglich, eine Einzugs+ UND Auszugsrenovierung zu fordern, weil der Vermieter dadurch ungerechtfertigt bereichert wird. Die Vereinbarung "es ist nicht renoviert und es muss auch nicht renoviert zurückgegeben werden" bereichert den Vermieter aber genausowenig wie "es ist frisch renoviert und muss frisch renoviert zurückgegeben (oder entsprechend Abschlag gezahlt) werden".
Zweitens wäre individuell vereinbart (also echt im Einzelfall verhandelt) noch wesentlich mehr statthaft. Wenn der Vermieter beispielsweise die Einzugsrenovierung verlangt und dafür zwei Monate vor Mietbeginn berrits die Eohnung vollständig zur Verfügung stellt, ist das ein durchaus legitimes Angebot.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Eine individuelle Vereinbarung fand nicht statt.
Wie Sie sagten, da die Wohnung unrenoviert, ungestrichen übernommen wurde, wäre eine Übergabe in demselben Zustand angemessen.
Da M die Wohnung ungeachtet dessen, auf Anforderung vom V gestrichen hatte, hat er in dem Fall ein unnötiger Aufwand getrieben?
Nein, er hatte doch den Nutzen und 5 Jahre in der Wohnung gelebt.
Die Übertragung der SR ist bei unrenovierter Uebergabe nicht möglich.
Ansich hat der TE schon einen Anspruch, nur bin ich mit nicht sicher ob der verjährt ist, oder die Verjährungsfrist erst später begann.
ZitatDie Übertragung der SR ist bei unrenovierter Uebergabe nicht möglich. :
Ansich hat der TE schon einen Anspruch, nur bin ich mit nicht sicher ob der verjährt ist, oder die Verjährungsfrist erst später begann.
Das ist genau der Punkt. Ist der Anspruch bereits verjährt oder gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist AB ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES noch? Übrigens wer oder was ist "TE"?
ZitatNein, er hatte doch den Nutzen und 5 Jahre in der Wohnung gelebt. :
Das der Mieter 5 Jahre lang den Nutzen davon hat, stimmt natürlich auch. Mich interessiert allerdings die Rechtslage an der Stelle.
-- Editiert von renegade123 am 06.05.2018 15:52
-- Editiert von renegade123 am 06.05.2018 15:52
-- Editiert von renegade123 am 06.05.2018 15:53
Der TE ist der Threadersteller also hier : du.
Die Argumentation von AltesHaus ist hier unbeachtlich, du hast ja auch 5 Jahre Miete gezahlt.
Beachtlicher sind ehr die Fragen, ob es irgendwas schriftliches gibt. Dass die Anfangsrenovierung nur gemacht wurde, um die gefordete Endrenovierung abzuwenden.
Und selbst wenn ist das Verjährungsproblem noch nicht vom Tisch.
Was sagt der VM denn jetzt zum Thema Schönheitsreparaturen zum Auszug?
Sag mal Akkarin, wo willst du denn jetzt eine Forderung herklöppeln? Schaffst du nicht. Wenn der TE in dem alten Muff hätte wohnen wollen, hat er eben Pech inne Verlosung. Er kann ausziehen und muss die Whg lediglich besenrein hinterlassen. Mehr gibt es nicht.
Wow, wir kommen in Haarspaltereien.
Aber sei's drum: der Vermieter darf vielleicht (seeehr vielleicht) keine Schönheitsreparaturen fordern, aber auf jeden Fall kann er vertraglich vereinbaren, dass er während der Mietzeit keine macht.
Das genügt
ZitatDer TE ist der Threadersteller also hier : du. :
Die Argumentation von AltesHaus ist hier unbeachtlich, du hast ja auch 5 Jahre Miete gezahlt.
Beachtlicher sind ehr die Fragen, ob es irgendwas schriftliches gibt. Dass die Anfangsrenovierung nur gemacht wurde, um die gefordete Endrenovierung abzuwenden.
Und selbst wenn ist das Verjährungsproblem noch nicht vom Tisch.
Was sagt der VM denn jetzt zum Thema Schönheitsreparaturen zum Auszug?
Etwas schriftliches bzgl. Renovierung oder so wie von Dir formuliert, gab es damals nicht. Mich würde interessieren, ob die Verjährungsfrist tatsächlich verstrichen ist. Ich habe eben einmal nachgeschaut: bezahlt hatte ich damals 40€ für die Farbe und 300€ an einen Bekannten, der das Streichen fachmännisch erledigt hat.
Ansonsten bislang habe ich nichts vom VM zum Thema SR gehört. Lediglich sagte er zuletzt "die Wohnung ist in einem vertragsrechtlichen Zustand abzugeben".
-- Editiert von renegade123 am 06.05.2018 19:13
ZitatWow, wir kommen in Haarspaltereien. :
Aber sei's drum: der Vermieter darf vielleicht (seeehr vielleicht) keine Schönheitsreparaturen fordern, aber auf jeden Fall kann er vertraglich vereinbaren, dass er während der Mietzeit keine macht.
Das genügt
Danke, aber es geht auch nicht darum, ob der Vermieter die SR vornimmt oder nicht. Da der Mieter die Wohnung stets gepflegt gehalten hat, interessiert das ihn nicht.
Es geht darum, ob der Mieter nun die Aufwendungen für die Streicharbeit vom Vermieter zurückfordern kann.
ZitatSag mal Akkarin, wo willst du denn jetzt eine Forderung herklöppeln? :
Na 812 BGB wo her sonst?
Wird hier aber wohl tatsächlich zu keinem Ergebnis führen.
Zitat:
Wird hier aber wohl tatsächlich zu keinem Ergebnis führen.
Wieso denn?
Normalerweise geht es in diesen Fällen um die Endrenovierung, die der Mieter irrtümlich macht, weil er nicht wusste, dass die Klausel im MV ungültig ist.
Die Endrenovierungsklausel an sich ist auch nicht per se verboten, dass ist sie nur in Kombi mit der laufenden SR und und einer zustandsunabhängigen Pflicht.
Die Anfangsrenovierung ist auch nicht verboten, aber ungleich schwerer, z.B.fehlt es meist an einer vertraglichen Klausel im MV. Man muss also was "klöppeln" was sich oben drein noch beweisen lässt.
Geht, wenn z.B. Anfangs und End renovierungspflicht mit der SRK zusammen im MV stehen.
Oder evtl. wenn sich aus den emails zur Vertragsanbahnung klar ergibt, dass die AR nur gemacht wurde um der ER zu entgehen.
letztlich wirst du aber wohl nicht nachweisen können, dass dur verpflichtet warst, die Anfangsrenovierung zu machern. Und dann würde der VM einer Klage entgegentreten mit: hat er freiwillig gemacht. Und nu?
Machen wir es erstmal rein theoretisch: Der BGH hat entschieden (BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07
), dass ein Mieter sehr wohl einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter haben kann. Und zwar dann, wenn der Mietvertrag den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet und der Mieter sie in Unkenntnis der Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung ausführt. Das bezieht sich meiner Meinung nach nicht nur auf Endrenovierungen sondern erstmal auf alle Leistungen, die der Mieter ohne Rechtsgrund erbringt, weil er sich der Unwirksamkeit der Vermieterforderung nicht bewusst ist.
Was der Vermieter theoretisch wirksam im Mietvertrag vereinbarn kann, muss man dabei nicht diskutieren. Es gibt keine geltungserhaltende Reduktion im AGB-Recht. Wenn die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen in diesem Mietvertrag ungültig sind, dann sind sie in Gänze ungültig und werden nicht auf die maximal mögliche, gültige Klausel reduziert.
Die Klausel selber ist hier ja nicht bekannt. Steht da z.B. drin "3/5/7 Jahre nach Mietbeginn ist Renovierung fällig", dann wäre der Mieter ensprechend erst 3/5/7 Jahre nach Mietbeginn zu Schönheitsreparaturen verflichtet gewesen. Steht da drin "Mieter macht Schönheitsreparaturen wenn notwendig", dann sieht's schon etwas anders aus. Dann müsste man sich die Situation bei Übergabe anschauen und feststellen, ob Schönheitsreparaturen notwendig waren. Wenn ja, dann wäre der Mieter in der Tat - zumindest dem (ungültigen) Wortlaut des Mietvertrages nach - zur Renovierung verpflichtet gewesen.
Ungültig wäre eine solche Klausel bei unrenovierter Übergabe übrigens auch dann, wenn keine Endrenovierung gefordert wird (was eh per Formularklausel nicht mehr geht). Das geht aus dem BGH Urteil (BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
) hervor.
Praktisch sehe ich in diesem Fall jedoch die Verjährungsproblematik als schwierigsten Faktor an. Das hat mit Mietrecht weniger zu tun und ist meiner Meinung nach problematisch. Der Beginn der Verjährung ist in § 199 BGB
festgelegt. Wann hat der Mieter hier Kenntnis von seinen möglichen Ansprüchen erlangt? Mit dem BGH Urteil von 2015, welches die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung feststellte ? Dann wäre der Anspruch noch nicht verjährt.
Für mich ist das zu kompliziert, um darauf eine Klage selber aufzubauen. Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, könnte man einen versierten Anwalt für Mietrecht befragen und schauen, ob der sich das zutraut. Offensichtlich aussichtslos ist so eine Klage nicht. Einige der Antwortenden hier im Thread hätten auch das 2009'er BGH-Urteil sicherlich nicht für möglich gehalten. Aber ohne Rechtschutzversicherung muss man sich klar sein, dass das ganze sehr lange dauern und vergleichsweise teuer werden kann. Die Risikobewertung eines solchen Verfahrens fällt zumindest meiner Meinung nach ohne RSV eher negativ aus.
All das auch nur, wenn die Vereinbarung schriftlich formuliert wurde.
Zitat"3/5/7 Jahre nach Mietbeginn ist Renovierung fällig" :
Erstmal besten Dank für die ausführliche Information. Die Klausel 3/5/7 Jahre steht im MV drin. Allerdings wurde ja die Wohnung unrenoviert übergeben. Die SR Klausel dürfen somit unwirksam sein.
Zitat"Wann hat der Mieter hier Kenntnis von seinen möglichen Ansprüchen erlangt? Mit dem BGH Urteil von 2015, welches die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung feststellte ? Dann wäre der Anspruch noch nicht verjährt. :
Der Mieter hat davon vor paar Tagen Kenntnis erlangt. Wie ist die Verjährungsfrist in dem Fall?
Zitat:
Für mich ist das zu kompliziert, um darauf eine Klage selber aufzubauen. Wenn eine Rechtschutzversicherung besteht, könnte man einen versierten Anwalt für Mietrecht befragen und schauen, ob der sich das zutraut. Offensichtlich aussichtslos ist so eine Klage nicht. Einige der Antwortenden hier im Thread hätten auch das 2009'er BGH-Urteil sicherlich nicht für möglich gehalten. Aber ohne Rechtschutzversicherung muss man sich klar sein, dass das ganze sehr lange dauern und vergleichsweise teuer werden kann. Die Risikobewertung eines solchen Verfahrens fällt zumindest meiner Meinung nach ohne RSV eher negativ aus.
Eine Rechtsschutzversicherung hat der Mieter wohl.
Wie möchten Sie denn beweisen, dass es diese Einzugsrenovierungsvereinbarung gab?
ZitatWie möchten Sie denn beweisen, dass es diese Einzugsrenovierungsvereinbarung gab? :
Kann der Mieter nicht. Das war eine mündliche Vereinbarung/Anforderung vom Vermieter. Höchstens kann ein Bekannter als Zeuge agieren.
Besteht die Beweispflicht auf der Mieterseite hierfür?
Ja., wenn man was will, dann muss man auch den Anspruch beweisen können. Und damit wär das Ding erledigt.
ZitatJa., wenn man was will, dann muss man auch den Anspruch beweisen können. Und damit wär das Ding erledigt. :
Wie gesagt, der Bekannter vom Mieter, der die Wohnung damals gestrichen hat, kann aussagen. Würde das helfen?
Was steht denn als Anfang der Fristen drin? Meistens gibt es sowas wie "Die Fristen beginnen zu laufen, wenn ... ". Notfalls gib wortwörtlich die kompletten Klauseln zu den Schönheitsreparaturen hier an.ZitatDie Klausel 3/5/7 Jahre steht im MV drin. :
Um es runterzubrechen: Der Mieter muss beweisen,ZitatBesteht die Beweispflicht auf der Mieterseite hierfür? :
a) dass und in welchem Umfang er Arbeiten durchgeführt hat
b) dass diese vom Vermieter gefordert wurden (sei es durch den Mietvertrag oder mündlich)
c) dass diese Forderung vom Vermieter unberechtigt war
d) dass der Vermieter dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil hatte.
Der Vermieter müsste eine eventuelle Verjährung beweisen.
Am einfachsten für den Mieter ist vermutlich noch c. a geht vielleicht noch mit Zeugen, b ergibt sicht vielleicht aus dem Mietvertrag (s.o. ). Zeugen könnte bei b auch helfen, aber da wird's dann schon schwierig, was genau bezeugt werden kann. d ist auch nochmal ein dicker Punkt.
Bei einer Renovierung bei Auszug ist der wirtschaftliche Vorteil für den Vermieter vergleichsweise einfach, weil er eine renovierte Wohnung vermieten kann. Bei einer Einzugsrenovierung wird das schon ungleich schwerer. Ein Vorteil könnte sein, wenn der Vermieter sonst selber hätte renovieren müssen. Das hätte er aber nur gemusst, wenn die Wohnung unrenoviert nicht bewohnbar gewesen wäre. Ansonsten bliebe nur ein Vorteil, wenn der Mieter auszieht und die Wohnung nach Auszug besser dasteht als bei Einzug.
Ich habe versucht in meinem Beitrag klarzustellen, dass dies rein theoretische Überlegungen sind. Praktisch sehe ich für den Mieter einen Haufen Probleme und Risiken. Wenn da nicht wirklich ein paar Tausend Euro in die Renovierung geflossen sind, wird das Kostenrisiko in keiner Relation zum möglichen Nutzen stehen.
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