Hallo allerseits!
Ich hätte gerne mal Eure Meinung zu folgendem angenommenen Sachverhalt:
Mieter M zieht zum 01.09.2003 in eine Wohnung. Im schriftlichen Mietvertrag zwischen M und Vermieter V wird eine monatliche Pauschalmiete von 325,00 EUR vereinbart. Weiterhin erhält der Vertrag die Klausel 'Nebenabreden bedürfen der Schriftform.'.
Im Januar 2004 tritt V an M heran und verlangt 'ab sofort' 350 EUR Monatsmiete. M denkt, dass V dies zusteht (auch auf Grund höherer Nebenkosten). Über diese Erhöhung wird schriftlich nichts festgehalten, M überweist ab Februar 2004 die erhöhte Miete.
Nach seinem Auszug im Juni 2007 erfährt M, dass V gar kein Recht zur Mieterhöhung hatte. Außerdem hätte eine solche Erhöhung auf Grund der Klausel im Mietvertrag schriftlich vereinbart werden müssen. Hätte er damals schon gewusst, dass V dieses Erhöhungsrecht gar nicht hat, hätte er auch nie zugestimmt und überwiesen.
M fordert nun -im Juli 2007- die zu viel gezahlten 1025 EUR (41 Monate x 25 Euro) von V zurück. Ist M im Recht?
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Rückforderung Mietzahlungen
Fragen zur Miete?
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Ich denke nicht. Dass eine Mieterhöhung schriftlich mitgeteilt werden muss, sollte doch jedes Kind wissen. Ich kann doch nicht einfach zu Jemanden kommen und ihm sagen Hey, will mehr Geld. Indem Du ihm bezahlt hast, bist Du stillschweigend auf seiner Forderung eingegangen.
Imo nicht, denn er hat dem Mieterhoehungsbegehren des Vermieters durch Zahlung der hoeheren Miete konkludent zugestimmt, die muendliche Vertragsaenderung also nachweisbar akzeptiert und ueber einen Zeitraum von immerhin mehr als 3 Jahren entsprechend gehandelt. Dass er dies in Unkenntnis seiner Rechtsposition getan hat, duerfte hier keine Rolle spielen.
Gruss
CAM
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Herzlichen Dank erstmal für Eure Meinungen.
Um die Diskussion evtl. mal in eine etwas andere Richtung zu lesen, möchte ich auf ein BGH-Urteil ansprechen.
Irgendwann die letzten Tage bin ich auf dieses Urteil gestoßen, kanns derzeit aber leider nicht finden. Werde es bei Gelegenheit im Wortlaut nachreichen.
Sinngemäß lautete es so:
Ist die Mieterhöhung auf eine freiwillige Vereinbarung zurückzuführen, kann auch ohne schriftliche Vereinbarung bei regelmäßiger Zahlung von einer konkludenten Zustimmung des M ausgegangen werden.
Denkt der M allerdings fälschlicherweise, der V habe das Recht zu einer einseitigen Mieterhöhung, liegt keine freiwillige Vereinbarung vor. In letzterem Fall ist die zuviel gezahlte Miete zurückzuzahlen.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
--- editiert vom Admin
@Blockwart
Das ist für den M natürlich schlecht. Allerdings wurde hier nicht 9,5 Jahre, noch nicht ein mal halb so lange, zu viel gezahlt.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Denkt der M allerdings fälschlicherweise, der V habe das Recht zu einer einseitigen Mieterhöhung, liegt keine freiwillige Vereinbarung vor.
Die Gedanken sind frei.
Wie wurde das
im Urteilsfall überhaupt nachgewiesen ?
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
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