Rücknahme Kündigung Zeitmietvertrag

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme Kündigung Zeitmietvertrag

Lässt sich eine vorzeitige Kündigung (nach 1 Jahr) eines Zeitmietvertrages (Laufzeit 3 Jahre) wieder rückgängig machen?

Gekündigt wurde damals auf Druck des Vermieters wegen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Mieters. Die Kündigung wurde vom Vermieter akzeptiert. Jetzt hat sich jedoch eine Besserung der Verhältnisse eingestellt, so dass das Mietverhältnis gerne bis zum regulären Ablauf beibehalten werden soll.

Bedarf es zur vorzeitigen Auflösung eines solchen Zeitmietvertrages den Abschluss eines Aufhebungsvertrages (Vermieter- und Mieterunterschrift auf EINEM Formular) oder ist diese Kündigung mit dem Akzeptieren durch den Vermieter nun rechtskräftig und verbindlich?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo,
die Beschreibung ist etwas unklar.
Deshalb auch keine Antworten, denke ich.
Schreib doch mal einfach was passiert ist,
" wegen Veschlechterung der Verhältnisse..."
also du bist der Mieter?

Meine erst Frage wäre dann, was sagt der
Vermieter?
Vielleicht ist er ja durchaus bereit, alles
beim Alten zu lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wiseman
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir geht es lediglich um folgende Frage:

Ist bei der Auflösung eines BEFRISTETEN Mietverhältnisses ein Aufhebungsvertrag notwendig, oder reicht eine EINSEITIGE Kündigung durch den Mieter mit anschließender Einverständniserklärung des Vermieters?

Grundsätzlich ist ja ein befristeter Mietvertrag nicht vorzeitig kündbar, es sei denn außerordentlich auf Grund von Vertragsverletzungen. Somit dürfte doch eigentlich eine - ordentliche -Kündigung des Mieters nicht rechtskräftig sein, oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Der Vermieter hat die Kündigung
anerkannt.

Unter anderen Umständen würde man darüber
ja froh sein. dEr Vermieter schein also doch kooperativ u sein.
so hat er doch auch den Anspruch daruaf, dass er nun angesprochen wird.

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