Rücknahme einer ordentlichen Kündigung?

26. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Tim246
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücknahme einer ordentlichen Kündigung?

Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Ich wohne derzeit in einer Wohnung welche ich wegen eines beruflich bedingten anstehenden Umzugs gekündigt habe. Kündigungsbestätigung des Vermieters (schriftl.) hab ich auch bekommen. Das Problem: Der Umzug wird nun doch nicht mehr nötig und ich würde natürlich liebend gern meine Wohnung behalten, statt mir jetzt was neues suchen zu müssen. :(
Der Vermieter hat aber in dem Formschreiben zur Kündigungsbestätigung aber schon so was stehen von "Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gem. §568BGB wird bereits jetzt widersprochen". Hinzu kommt noch das die Wohnung soweit ich weiss auch schon einen Nachmieter hat (Vertrag unterschrieben).

Gibt es da für mich noch eine Möglichkeit oder muß ich definitiv raus?
Für Hilfe wär ich dankbar!

P.S.: Das Mietverhältniss war übrigens immer problemlos.


-- Editiert von Tim246 am 26.07.2004 13:27:52

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

§ 568 BGB regelt, dass die Kündigung schriftlich erfolgen soll. Die entsprechende Anmerkung in der Kündigungsbestätigung ist daher etwas merkwürdig formuliert. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Kündigung durch den Mieter ist in keinem Paragrafen des BGB vorgesehen.

Wenn der Vermieter schon einen Nachmieter mit unterschriebenem Mietvertrag hat, dann wirst Du das Mietverhältnis kaum fortsetzen können. Dann würde der Vermieter ja seinen Vertrag mit dem NAchmieter verletzen und sich schadenersatzpflichtig machen.

Ein kleine Möglichkeit sehe ich nur, wenn Du dem Nachmieter eine angemessene Entschädigung dafür zahlst, dass er nicht einzieht und der Vermieter bei der Sache auch mitspielt. Das ist aber für alle Seiten eine freiwillige Vereinbarung.

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#2
 Von 
guest123-56
Status:
Schüler
(464 Beiträge, 184x hilfreich)

Vermutlich ist § 568 BGB alter Fassung gemeint (jetzt im wesentlichen § 545 BGB ). Besagt einfach, daß sich ein Mietvertrag stillschweigend verlängert, wenn der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Weiternutzung der Wohnung widerspruchslos duldet.

http://dejure.org/gesetze/BGB/545.html

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