Rücktritt v. Willenserklärung Mietvertrag

27. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Rücktritt v. Willenserklärung Mietvertrag

Hallo werte Community,

ich bin oft nur stiller, nicht registrierter Leser.
Leider hänge ich an einem Beispielfall fest und benötige eurer Schwarmwissen.

Person A besichtigt eine Wohnung die in einigen Monaten neu vermietet wird.
Person A bekundet Interesse in Form von der Mieterselbstauskunft. Der Vermieter ist nicht im selben Ort ansässig. Die Kommunikation erfolgt postalisch und virtuell (E-Mail).
Person A reicht nur einen Bruchteil der erforderlichen Unterlagen zum Abschluss des Mietvertrages ein und unterschreibt den per E-Mail erhaltenen Mietvertrag und sendet diesen postalisch an den Vermieter.
Der Vermieter meldet sich mit dem Vermerk, dass noch Unterlagen zum Vertrag fehlen.
Person A reicht wieder nur einen Bruchteil der Unterlagen ein.

Person A hört monatelang nichts von dem Vermieter. Auf der Grundlage das Person A kein beidseitig unterschriebender Vertrag vorliegt, zieht Person A die Willenserklärung schriftlich zurück und führt u.a. auf, dass noch kein abgeschlossener Vertrag vorliegt. Die Rücknahme der Willenserklärung erfolgt postalisch.
Der Vermieter meldet sich daraufhin per E-Mail und teilt mit, dass eine Rücknahme der Willenserklärung nicht möglich ist, da der Vertrag beidseitig seit mehreren Wochen unterzeichnet ist.

Person A wendet sich telefonisch an den Vermieter, ohne Erfolg.

Person A hat weiterhin keinen gültigen Vertrag vorliegen.
Der Mietbegin liegt in der Zukunft und ist noch nicht aktiv.

Ich tue mich mit diesem Biespiel sehr schwer, da ich bei Recherche zur Aufgabenstellung zu wenig Material habe.

Wie verhält sich hier die Grundlage? Meines Wissensstandes muss Person A über den gültigen Vertrag informiert werden und eine Ausführung ausgehändigt bekommen. Da bei dem Beispiel aber kein Vertrag bei Person A vorliegt, ist Person A im Recht.
Richtig? Ich finde keine Paragrafen etc. dazu, die diese Annahme unterstützen aber auch nichts gegenteiliges.

Danke für eure Zeit und das Lesen.
Falls mir jemand in dem Fallbeispiel helfen kann, wäre ich sehr verbunden.



-- Editiert von NRWBeispiel am 27.01.2019 09:46

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

ME ist der Vertrag zustande gekommen. Ein Rücktritt ist nur in sehr wenigen Fällen möglich.

1. Man hat ein Rücktrittsrecht vertraglich festgehalten.
2. ... haben Sie evtl. falsche Angaben gemacht, dann kann der VM zurücktreten aufgrund dessen (das müsste er allerdings erst einmal wissen).
3. § 312b BGB ... das schließe ich hier aus, da Sie den MV wohlüberlegt unterschrieben haben und nicht bei Besichtigung der Wohnung zB dazu genötigt wurden.

Ich sehe hier nur die Möglichkeit den VM um einen Aufhebung des MV zu bitten.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32112 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von NRWBeispiel):
... und unterschreibt den per E-Mail erhaltenen Mietvertrag und sendet diesen postalisch an den Vermieter.
Der war blanko?
Zitat (von NRWBeispiel):
Der Vermieter meldet sich daraufhin per E-Mail und teilt mit, dass eine Rücknahme der Willenserklärung nicht möglich ist, da der Vertrag beidseitig seit mehreren Wochen unterzeichnet ist.

Dann war er nicht blanko?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Anami,

Zitat (von Anami):
Zitat (von NRWBeispiel):
... und unterschreibt den per E-Mail erhaltenen Mietvertrag und sendet diesen postalisch an den Vermieter.
Der war blanko?

Der Mietvertrag wurde blanko an Person A gesendet. Person A hat die erste Unterschrift im Mietvertrag geleistet.

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#4
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von NRWBeispiel):

Person A reicht nur einen Bruchteil der erforderlichen Unterlagen zum Abschluss des Mietvertrages ein und unterschreibt den per E-Mail erhaltenen Mietvertrag und sendet diesen postalisch an den Vermieter.
Der Vermieter meldet sich mit dem Vermerk, dass noch Unterlagen zum Vertrag fehlen.
Person A reicht wieder nur einen Bruchteil der Unterlagen ein.


Im grunde ist ein wirksamer Vertrag entstanden. Der M hat den Vertrag unterschrieben und zurückgeschickt.
Das einzige was in dieser Erzählung mich abhält, sind der Bruchteil der notwendigen Unterlagen.
Das könnte eine aufschiebende Bedinung sein, die den Vertragschluß verhindert haben. Bräuchte man aber mehr Details dazu. Was für Unterlagen waren das, und was genau war vereinbart?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

§ 130 (1) BGB könnte hier relevant werden. Es ist egal, ob der Vermieter den Mietvertrag bei sich zuhause unterzeichnet hat. Diese seine Willenserklärung hätte dem Mieter zukommen müssen um wirksam zu werden. Und das ist ja offesichtlich nicht geschehen.

Weiters wird § 147 (2) BGB und § 145 BGB relevant sein. Formal wird der Mieter hier ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages gestellt haben. Daran ist er zumindest eine gewisse Zeit gebunden. Ob die inzwischen abgelaufen ist, würde man sich im Detail anschauen müssen. Spätestens jetzt müsste der Vermieter jedoch seine Willenserklärung, also den beidseitig unterschriebenen Vertrag, an den Mieter senden, damit dieser noch eine Chance auf Gültigkeit hat.

Wenn der Mietvertrag in der Zukunft liegt, kann man sich die vertraglichen Bestimmungen nochmal anschauen. Ohne wirksamen Kündigungsausschluss oder besondere Klauseln wäre ein eventuell bereits geschlossener Bertrag bereits jetzt kündbar. Vielleicht hilft das.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von Akkarin):


Im grunde ist ein wirksamer Vertrag entstanden. Der M hat den Vertrag unterschrieben und zurückgeschickt.
Das einzige was in dieser Erzählung mich abhält, sind der Bruchteil der notwendigen Unterlagen.
Das könnte eine aufschiebende Bedinung sein, die den Vertragschluß verhindert haben. Bräuchte man aber mehr Details dazu. Was für Unterlagen waren das, und was genau war vereinbart?


Die wichtigsten fehlenden angeforderten Unterlagen betrifft die Gehaltsnachweise.
Ich sehe gerade in den Beispiel Unterlagen das auf dem Formular zur "Mieterselbstauskunft" ein Vermerk ist:

Dort heisst es in der Überschrift „Für die Prüfung Ihrer Bewerbung sowie für die Erstellung eines Mietvertrages benötigen wir folgende Unterlagen:" Punkt 2 „Kopie der letzten drei Gehaltsabrechnungen oder andere Einkommensbescheide".

Da Person A noch keine Gehaltsnachweise eingereicht hat kann lt. der Passage die Bewerbung nicht berücktsichtig werden und auch kein Mietvertrag ausgestellt.
Wie relevant und bedeutsam ist das in diesem Zusammenhang?

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

M. E. Gar nicht. Der VM ist frei in seiner Entscheidung mit wem er Verträge schließt. Nur wenn da gestanden hätte. Das Zustandekommen des MVsteht unter der Bedingung, dass..

Entscheidet ist wie cauchy schrieb nur noch die Annahme.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von NRWBeispiel):
Meines Wissensstandes muss Person A über den gültigen Vertrag informiert werden

Wurde er ja, als Beweis dient die Unterschrift. Wenn er sich den nicht durchgelesen hat, kommt der unbeliebte Faktor "selbst schuld" zum tragen.



Zitat (von NRWBeispiel):
und eine Ausführung ausgehändigt bekommen.

Nö. Wenn er sich keine Kopie angefertigt hat, ist das wieder der unbeliebte Faktor "selbst schuld".



Zitat (von cauchy):
jetzt müsste der Vermieter jedoch seine Willenserklärung, also den beidseitig unterschriebenen Vertrag, an den Mieter senden, damit dieser noch eine Chance auf Gültigkeit hat.

Dafür fehlt es nur leider an der Rechtsgrundlage ...



Zitat (von NRWBeispiel):
Da Person A noch keine Gehaltsnachweise eingereicht hat kann lt. der Passage die Bewerbung nicht berücktsichtig werden und auch kein Mietvertrag ausgestellt.

Schöne Theorie, nur leider so nicht umsetzbar. Der Vermieter kann von diesen Bedingungen in der Regel jederzeit abweichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

@Harry:

Zitat (von NRWBeispiel):
Der Mietvertrag wurde blanko an Person A gesendet. Person A hat die erste Unterschrift im Mietvertrag geleistet.
Der Mieter hat offiziell das Angebot gemacht und wie üblich vermutlich beide Versionen an den Vermieter geschickt. Zu dem Zeitpunkt gab es noch keinen Mietvertrag, der Vermieter musste noch zustimmen.

Rechtsgrundlage meiner Auffassung ist daher wie oben geschrieben § 130 (1) BGB . Wenn du anderer Meinung bist, so wäre es äußerst hilfreich, wenn du das begründen würdest. Mir scheint eher, du hast den Ablauf nicht wirklich verstanden. Der Mieter konnte sich bisher keine Kopie des beidseitig unterschriebenen, gültigen Vertrages machen, weil er den noch nicht zurückerhalten hat.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von NRWBeispiel):
Meines Wissensstandes muss Person A über den gültigen Vertrag informiert werden

Wurde er ja, als Beweis dient die Unterschrift. Wenn er sich den nicht durchgelesen hat, kommt der unbeliebte Faktor "selbst schuld" zum tragen.


Entschuldige bitte, wenn hier nachfragen muss.
Der Mietvertrag wurde blanko an Person A gesendet. Der VM hat darauf noch keine Unterschrift geleistet.
Person A hat die Unterschrift abgegeben und beide Exemplare an VM gessendet.
Person A hatte keine Kenntnis von einem unterschreibenen Mietvertrag durch VM.
Erst nach Mitteilung über den Rücktritt vom Vertrag, auf der Grundlage das Person A kein gültiges beidseitiges Exemplar vorliegt, teilte der VM per E-Mail mit, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist.

Person A hat aktuell keinen schriflichen Beleg darüber, auch keinen Mietvertrag.
VM hat auch keine Kopie (falls dieser postalisch verlorenen gegangen ist) zugestellt.

Egal wie ich es drehe und wende ich kann hier keine alleinige Schuld bei Person A erkennen.
Würdest du mir bitte helfen zu verstehen was du genau meinst?

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#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ich bin im Ergebnis bei cauchy.

Allerdings dürfte § 130 I BGB nicht greifen, da die Willenserklärung, das Angebot, dem Vermieter längst zugegangen sein wird. Trotzdem müsste der Vermieter das Angebot auch annehmen und diese Annahmeerklärung dem Mieter zugehen, was anscheinend nicht geschehen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn du anderer Meinung bist, so wäre es äußerst hilfreich, wenn du das begründen würdest.

Habe ich doch schon:
Zitat (von Harry van Sell):
Dafür fehlt es nur leider an der Rechtsgrundlage ...


Ich sehe keine Verpflichtung das der Vermieter den beidseitig unterschriebenen Vertrag an den Mieter senden müsste, damit dieser noch eine Chance auf Gültigkeit hat.



Zitat (von NRWBeispiel):
Person A hat aktuell keinen schriflichen Beleg darüber

Es braucht nicht immer was schriftliches, auch mündliche Verträge gelten.



Das Problem ist hier, das der Vermieter die Annahme gegenüber dem Mieter offenbar noch nicht erklärt hatte, bevor er seine Antwort-Mail auf den Widerruf gesendet hatte.
Und das dürfte je nach genauem Zeitablauf halt zu spät gewesen sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

Harry: Nein, du schwafelst gerade herum und versuchst irgendwie, deinen Fehler schönzureden. Was soll das? Jeder kann die Fragestellung mal falsch verstehen, du auch.

Rechtsgrundlage steht da, § 130 (1) BGB und § 147 (2) BGB . Warum soll ersteres nicht gelten? Die Unterschrift unter einen Vertrag ist eine Willensbekundung. Wenn der Vermieter das im Geheimen im stillen Kämmerlein macht, so entfaltet das keine rechtliche Wirkung. Bleibt nur die Frage, ob der Mieter noch mit einer Annahme durch den Vermieter rechnen durfte. Spätestens nach dieser Mitteilung durch den Mieter hätte der Vermieter unverzüglich antworten müssen. Danach muss der Mieter damit nicht mehr rechnen.

Zitat (von Harry van Sell):
Es braucht nicht immer was schriftliches, auch mündliche Verträge gelten.
Natürlich, nur vollkommen irrelevant in diesem Fall. Der Vermieter wollte einen schriftlichen Mietvertrag abschließen, sonst hätte er diesen nicht versandt. Und auch nur so ist das Angebot des Mieters zu verstehen, welches er durch Rückstendung des Vertrages abgegeben hat. Nur daraus besteht das Angebot des Mieters. Wenn der Vermieter diesen schriftlichen Mietvertrag nicht unterschreibt und diese Willenserjkärung dem Mieter zukommen lässt, so gibt es keinen wirksamen Vertrag.

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#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

130 I bietet die Möglichkeit, seine eigene Willenserklärung bis zum Zugang zu widerrufen. Nun wird sie inzwischen zugegangen sein. Ihr Zweck ist dagegen nicht, die eigene Willenserklärung widerrufen zu können, bis auch eine Annahmeerklärung zugeht.

Letzteres ist ja keine Frage der (einseitigen) Willenserklärungen mehr, sondern eine Frage des Vertragsschlusses und wird daher nicht im Titel "Willenserklärung" (in welchem sich 130 befindet), sondern im Titel "Vertrag" (also 145 ff.) geregelt.

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#15
 Von 
NRWBeispiel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
130 I bietet die Möglichkeit, seine eigene Willenserklärung bis zum Zugang zu widerrufen. Nun wird sie inzwischen zugegangen sein. Ihr Zweck ist dagegen nicht, die eigene Willenserklärung widerrufen zu können, bis auch eine Annahmeerklärung zugeht.

Letzteres ist ja keine Frage der (einseitigen) Willenserklärungen mehr, sondern eine Frage des Vertragsschlusses und wird daher nicht im Titel "Willenserklärung" (in welchem sich 130 befindet), sondern im Titel "Vertrag" (also 145 ff.) geregelt.


Aber der Vermieter muss doch in einer angemessenen Zeit/Zeitrahmen das Angebot bzw. die Willenserklärung der Person A annehmen und dieses klar signalisieren, durch z.b. eine kurze schriftliche Information und/oder Übersendung einer Ausführung des beidseitig unterschriebenen Mietvertrages.

Wenn ich geistig festhänge versuche ich Beispiele/Situation auf andere zu übertragen, damit sich der Blick etwas klärt.
Ich stelle mir es so vor:
Person A unterschreibt einen zugesendeten Dienstleistungsvertrag der auch von der Gegenseiten zugestimmt werden muss. Person A versendet den Vertrag mit der ersten Unterschrift und erhält wochenlang keine Reaktion. Aus Zweifel an der Seriösität der Gegenseite sendet Person A ein Schreiben mit der Information, dass die Willenserklärung zurückgenommen wird auf der Grundlage das es keinen beidseitig unterschriebenen Vertrag gibt.

Erst daraufhin meldet sich der Dienstleister und teilt mit, dass der Vertrag schon lange unterschrieben ist und beharrt auf die Durchführung bzw. erteilt alternativen die jedoch in diesem Fall nicht angenommen werden können, da Person A nachträglich einen Vertrag zustimmen würde.
Des weiteren hat der Dienstleister immer noch nicht schriflich den Mietvertrag bzw. eine Kopie davon an Person A gesendet.


-- Editiert von NRWBeispiel am 27.01.2019 15:42

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#16
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Dazu hat cauchy doch schon das richtige genannt; nur 130 I ist es eben nicht. Bleibt die Regelung in 145 ff ;)

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#17
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

@ Droitteur : Zu einem Vertrag gehören 2 (in Worten zwei) übereinstimmende Willenserklärungen. Warum soll für die des Vermieters § 130 (1) BGB nicht gelten? Ich meine übrigens Satz 1 und nicht den Satz mit dem Widerspruch.

Zur Verdeutlichung: Der Vermieter behauptet, den Vertrag, der ja schon vom Mieter unterschrieben war, unterschrieben zu haben. Er behauptet also, das Vertragsangebot des Mieters angenommen zu haben. Ob das stimmt, kann niemand (auch nicht der Mieter) überprüfen. Ich behaupte jedoch, es ist egal. Weil der Vermieter seine eigene Willenserklärung "ich stimme genau diesem vom Mieter bereits unterschriebenen Vertrag zu", dem Mieter nicht mitgeteilt hat. Und erst mit dieser Mitteilung wird diese Willenserklärung und damit auch der Vertrag gültig. Nicht mit einer Unterschrift im stillen Kämmerlein, von der keiner weiß.

Es reicht auch nicht, einfach diese Behauptung zu äußern. Die Willenserklärung selber muss dem Mieter zugehen. Und das ist der unterzeichnete Mietvertrag.

So zumindest meine Meinung. Über das Versandrisiko könnte man noch diskutieren, auch über den Zeitpunkt, an dem der Vertrag dann wirksam wird. Dies kann bei einem Kündigungsverzicht ja sehr wichtig werden. Aber an meiner grundsätzlichen Einstellung, dass ein Vertragsabschluss dem Vertragspartner mitgeteilt werden muss, zweifle ich nicht.

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#18
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

:D Ich hab deine Aussage wohl zu sehr darauf bezogen, dass der Fragende seine Willenserklärung "zurückgezogen" oder "widerrufen" haben will^^ Ich hab dich so verstanden, dass du diesen Widerruf mit 130 I decken willst.

Klar; für die Annahmeerklärung an sich wäre 130 I wieder einschlägig, wenn der Vermieter denn tatsächlich in seinem stillen Kämmerlein angenommen haben sollte (wovon ich aber nicht unbedingt ausgehen würde..).

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#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
für die Annahmeerklärung an sich wäre 130 I wieder einschlägig, wenn der Vermieter denn tatsächlich in seinem stillen Kämmerlein angenommen haben sollte (wovon ich aber nicht unbedingt ausgehen würde..).
Okay, dann sind wir ja zumindest soweit einer Meinung. Dann ist es aber egal, wo der Vermieter den Vertrag unterzeichnet hat. Zum Wirksamwerden ist es notwendig, dass dieser unterschriebene Vertrag beim Mieter angekommt. Das ist bisher nicht geschehen.

Bleiben 2 Fragen: Wer trägt das Versandrisiko, wer muss den Zugang beim Mieter beweisen ? Meiner Meinung nach der Vermieter, so wäre es zumindest bei einseitigen Willenserklärungen wie z.B. Kündigungen. Absolut sicher bin ich mir aber in diesem Fall nicht.

Die wesentlichere Frage erscheint mir, ob der Vermieter jetzt noch annehmen kann. Da wäre die Frage, ob der Mieter jetzt noch damit rechnen müsste. Spätestens nach diesem Schreiben vom Mieter würde ich davon ausgehen, dass der Vermieter nur noch unverzüglich die Annahme erklären kann. Wenn immernoch nichts kommt, so ist die Annahme meiner Meinung nach nicht mehr möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Haette der VM hier geantwortet, "Wieso, wir haben den Vertrag doch zugeschickt Ist der nicht nicht angekommen?" koennte man vortrefflich diskutieren. Dieser VM hat aber geantwortet, sie koennen nicht widerrufen, wir haben schon lange angenommenen, nur es Ihnen bisher nicht verraten

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

"Dann ist es aber egal, wo der Vermieter den Vertrag unterzeichnet hat. Zum Wirksamwerden ist es notwendig, dass dieser unterschriebene Vertrag beim Mieter angekommt."

Meine Bemerkung zielt mehr darauf ab, dass der Vermieter wohl eher überhaupt nicht rechtzeitig unterschrieben hat; egal "wo". Davon abgesehen stimme ich dir ja gerade deshalb, weil die Annahme auch zugehen muss, zu, dass dann doch 130 I einschlägig wäre; aber danke für die Erklärung ;D

Für die weitere von dir aufgeworfene Frage kann man noch die Regelung heranziehen, wonach eine so rechtzeitig abgeschickte Erklärung, von der der Vermieter annehmen darf, dass sie unter gewöhnlichen Umständen rechtzeitig ankommt, auch als rechtzeitig abgeschickt gilt, wenn der Empfänger nicht unverzüglich die Verspätung anzeigt. In Anlehnung daran dürfte deine Vermutung im Ansatz zutreffen, dass nun das "Widerrufsschreiben" des Mieters relevant wird; nicht aber wird der Vermieter danach noch annehmen können, auch nicht durch unverzügliche Erklärung.

-- Editiert von Droitteur am 27.01.2019 18:18

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Meine Bemerkung zielt mehr darauf ab, dass der Vermieter wohl eher überhaupt nicht rechtzeitig unterschrieben ha
Sorry, dann hatte ich das falsch verstanden. Der Vermieter scheint jedoch anderes zumindest zu behaupten
Zitat (von NRWBeispiel):
Der Vermieter meldet sich daraufhin per E-Mail und teilt mit, dass eine Rücknahme der Willenserklärung nicht möglich ist, da der Vertrag beidseitig seit mehreren Wochen unterzeichnet ist.
Das Gegenteil wird man ihm nicht beweisen können. Das ist aber - wie wir offenbar beide meinen - egal, sofern der unterschriebene Vertrag nicht beim Mieter gelandet oder zumindest weggeschickt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Stimmt; wenn man es so liest, behauptet der Vermieter wohl wirklich, dass er längst unterschrieben habe. Und gleichfalls sorry :D

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