Rücktritt vom unterschriebenen Mietvertrag da Schimmel an Dachfenstern ?

8. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
marcus_leon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Rücktritt vom unterschriebenen Mietvertrag da Schimmel an Dachfenstern ?

Hallo,

ich vor 3 tagen ein Mietvertrag unterschrieben, Schlüsselübergabe & Abnahme finden erst später statt.
Heute war ich in der Wohnung zum ausmessen und habe schwarze spuren am (ich vermute schimmel) am dachfenster endeckt. Bei der Wohnungsbesichtigung haben wir da (dummerweise) nicht genau drauf geachtet - der Vermieter hat uns aber auch nicht darauf hingewiesen. Er hatte lediglich gesagt das die Dachfenster feuchtigkeit haben, nun aber von einem Fachmann neu verdichtet wurden und im sommer auch wieder neu lackiert werden.
Ich werde jetzt natürl. erstmal mit ihm sprechen was er konkret gegen den schimmel unternimmt.

Kann ich noch bzw. soll ich vom Mietvertrag zurücktreten ? Habt ihr erfahrung mit Schimmel an Dachfenstern ? Es ist schon eine größerer Schwarzer Befall, laut Vormieter ist es kein Schimmel - was aber sonst ?

Vielen Dank für die Unterstützung!

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2034
Status:
Lehrling
(1905 Beiträge, 272x hilfreich)

Kann ich noch bzw. soll ich vom Mietvertrag zurücktreten

nein

51x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
marcus_leon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für die schnelle antwort, ich vermute das nein bezog sich aufs "kann ich noch". richtig ?

In einem anderen Eintrag hier habe ich gelesen das bei mängeln die nach der schlüsselübergabe/abnahme festgestellt werden nur noch mietminderungen gemacht werden können - kein Rücktritt. Daher die Frage.

Danke & Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Romling
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde sagen der Schimmel gilt an dieser Stelle als versteckter Mangel. Vielleicht hast du ja Glück mit deinem Vermieter und er sagt wenn du ihn darauf hinweist:"Oh, das tut mir Leid, aber da wusste ich nichts von, ich werde den Schaden beheben lassen."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
marcus_leon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Super Antwortzeiten hier!
Laut Vormieter will der Vermieter auch was bei den Fenstern unternehmen, d.h. der Vermieter weis davon nur hat er uns eben diese Stelle (evtl. bewusst) nicht gezeigt.

Für uns ist dies aber evtl. nun ein K.O. in die Wohnung einzuziehen (Gesundheit, Ärger, ...) je nachdem was der Vermieter mir jetzt erzählt was er unternimmt bzw. hat oder mir ein Gutachten zeigt das es im aktuellen status nicht gesundheitsschädlich ist und das es es so schnell als möglich korrekt (nicht nur oberflächlich angegangen wird. In diesem Fall will ich die Wohnung ja -

die frage ist nur falls er was anderes sagt habe ich dann wirklich keine Möglichkeit mehr von Vertrag wg. grobem Mängel (und da gehört schimmel doch hoffentlich dazu) vom vertrag zurückzutreten ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Romling
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich schätze schon, denn: Wusste er schon vorher davon, gilt sein Verhalten (meiner Noobmeinung nach) als Unterschlagung bei Absichtlichem Vorenthalt. Sollte er jedoch bestreiten, davon gewusst zu haben, dann könntest du immernoch sagen, dass du die Wohnung ja schön findest usw. aber schön ist die auch nur ohne Schimmel und den hat man bei der Besichtigung nunmal nicht gesehen. Ich schätze übrigens auch, dass Schimmel, ob nun gesundheitsschädlich oder nicht als grober Mangel gilt. Das ist natürlich alles nur geschwafel, aber so ist meine Auffassung von Gerechtigkeit und hoffentlich auch die Juristen oder mindestens von Leuten die wirklich Ahnung davon haben :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Romling
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Als Mieter können Sie bei einem Mangel der gemieteten Wohnung vom Vermieter zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen, denn der Vermieter schuldet Ihnen schließlich nicht irgend eine, sondern eine vertragsgerechte - und damit mängelfreie - Wohnung. Voraussetzung ist naturgemäß, daß Sie den Mangel nicht selber verursacht, und daß sie den mangelhaften Zustand auch nicht - etwa durch längere widerspruchsfreie Hinnahme eben dieses Zustands der Wohnung bei ungekürzter Zahlung der Miete - stillschweigend als vertragsgemäß akzeptiert haben.

Weiterhin steht Ihnen das Recht zur Mietminderung zu, wenn die gemietete Sache Mängel aufweist. Die zutreffende Ermittlung dieser Minderung ist eine Wissenschaft für sich, zumal die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht - und teilweise sogar von Richter zu Richter am selben Gericht - die Höhe des angemessenen Minderungs-Betrags für gleiche Mängel durchaus unterschiedlich beurteilt, obwohl doch das anzuwendende Mietrecht bundesweit gleich ist. Im Zweifel sollten Sie den Rat eines mit dem Mietrecht vertrauten Rechtsanwalts einholen.

Wenn der Vermieter den Mietmangel zu vertreten hat, oder wenn er mit der Beseitigung in Verzug gerät, können Sie darüber hinaus Schadenersatz fordern (vorausgesetzt natürlich, Ihnen ist ein in Geld meßbarer Schaden entstanden, gestörte Nachtruhe als solche z.B. läßt sich in Geld weder messen noch aufwiegen).




So hab ich im Netz gefunden, für den Fall, dass du dich für den Einzug entscheidest. Dein Mietvertrag enthält ja bestimmt ein Datum ;) Und sollte es hart auf hart kommen und ein Gutachter kommt wirklich auf die Idee zu prüfen ob du diesen Schaden verschuldet hast würde ja eindeutig fest stehen, dass dies nicht der Fall ist. Aber die Frage, ob du jetzt aus dem Mietvertrag aussteigen kannst kann ich nicht beantworten. Aber verstehen könnte ich es, Vertrauen zum Vermieter gewinnt man durch solche Vorfälle ja nicht gerade.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
marcus_leon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,
anbei der aktuelle Status:
Wir haben uns entschlossen aus das Mietverhältnis aufzulösen und dies direkt dem VM telefonisch mitgeteilt, genauer gesagt hatte er es sogar vorgeschlagen (da ja so ein Mietverhältnis auf der Basis nicht wirklich geeignet ist). Also habe in bezung auf das telefonat ein einschreiben mit einem auflösungvertrag in beidseitigem einvernehmen gesendet.

Nach einer Woche kam jetzt der brief das sie unser verhalten nicht nachvollziehen können. wege uns andere interessenten abgesagt wurde (es ging um 3 tage!!!!) und sie nun falls sie keine nachmieter finden einen schadensersatz wegen mietausfall in höhe von max. einer monatsmiete fordern.

Da die mein anschreiben mit der auflösung gleichzeitig meine kündigung wäre und der vertrag genau 2 monate nach kündigung beginnen sollte bin ich nach der 3-monatsfrist warscheinlich genau bei dem monat ?

Wie soll ich nun reagieren ?
Habe kein Rechtsschutz und wegen einer monatsmiete zum anwalt zu gehen wird sich vermutlich nicht wirklich rechnen ? Nimmt mich der Mieterschutzbund wenn ich direkt mit nem fall zu denen komme (bin noch nicht drin).

danke & gruß

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Nimmt mich der Mieterschutzbund wenn ich direkt mit nem fall zu denen komme

Klar, die wollen doch auch Geld verdienen (das käme dann zu der Monatsmiete noch hinzu).
Deine rechtliche Situation werden sie allerdings nicht verbessern.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Nun... Ich hätte bei der Übergabe in dem Protokoll diesen Mangel eingetragen und vom VM unterschreiben lassen, mit der schriftlichen Zusage, dass er diesen umgehend entfernen lässt. Vorher hätte ich das Übergabeprotokoll nicht unterschrieben und diesen Mangel als Grund angegeben.

Wollte er denn den Mangel nicht entfernen lassen? Wenn er davon gewusst und verschwiegen hätte, dann hätte er Dir ja wohl kaum den Schlüssel so schnell gegeben, oder? Ich hätte ihm die Chance dazu gegeben!

Meiner Meinung habt ihr zu vorschnell gehandelt und bekommt nun die Quittung. Eine Rechtsschutz könnt ihr für diesen Fall vergessen, weil die mindestens 3 Monate vorher hätte abgeschlossen sein müssen. Der Mieterbund nimmt so gut wie jeden auf, also auf geht's.


-- Editiert von Dinsche am 19.01.2008 14:29:41

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#10
 Von 
marcus_leon
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe ja noch gar keinen schlüssel & übergabe! Einzug wäre erst zum 15.03.

wenn sie den vertrag nun nicht auflößen wollen, habe ich ja 3 monate kündigungsfrist. läuft diese ab dem zeitpunkt der kündigung auch wenn mietantritt erst später oder ab 15.03 3 monate ?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Der Rücktritt vom Vertrag muss schon einen plausiblen Grund haben, und den sehe ich nicht. Der VM hat bis zum 15.03.2008 Zeit, den Mangel, der ihm ja nun bekannt ist, zu beseitigen, also sollte ihm diese Zeit auch gegeben werden.

Ansonsten ist der Vertrag bindend, und die Kündigungsfrist gilt meiner Meinung nach erst ab 15.03.2008.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Wenn Du jetzt kündigst, läuft die Kündigungsfrist bis zum 30.04.2008.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das Übergabeprotokoll müssen aber beide unterschreiben, und das würde ich nur tun, wenn der VM diesen Mangel bestätigt hat und zusagt, diesen umgehend zu beheben.

So wie ich das verstanden habe würde der VM eh den Mangel beseitigen lassen, aber nun möchte der Mieter sich nicht drauf verlassen und lieber raus aus dem Vertrag, obwohl das Mietverhältnis noch gar nicht begonnen hat. Das ist meiner Meinung nach kein triftiger Grund, und von daher wäre der Vertrag nicht auflösbar, es sei denn, beide Parteien einigen sich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest123-1593
Status:
Praktikant
(990 Beiträge, 83x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Weil ich lesen kann, und ich zitiere Dir gern aus dem Vermieter-Ratgeber vom Haufe Verlag, in dem auch alle Gesetze rund um dieses Thema stehen:

Sicher ist sicher, das gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Deshalb empfiehlt es sich, bei Bezug und Auszug ein Übergabe-, bzw. Abnahmeprotokoll anzufertigen, das beide Parteien unterschreiben müssen und von dem beide ein identisches Exemplar erhalten.

Übereinstimmung erforderlich

Damit das Übergabeprotokoll seinen Zweck erfüllt, sollten Sie noch mal nachprüfen, ob beide Ausfertigungen des Formulars wirklich übereinstimmen. Und selbstverständlich müssen beide Parteien beide Protokolle auch unterschreiben.

Alle Mängel, die im Übergabeprotokoll aufgeführt sind, hat der Mieter bei Abschuss des Mietvertrages ja zur Kenntnis genommen und durch den Vertragsabschluss akzeptiert. Dies gilt natürlich nur, wenn sich der Vermieter nicht verpflichtet hat, diese Mängel zu beheben. Dann wäre das Protokoll vielmehr ein Argument für die Mietminderung.

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