Rückwirkend Erhöhung Zahlung Nebenkosten möglich?

16. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
tine7777
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkend Erhöhung Zahlung Nebenkosten möglich?

Hallo, aus - denke ich-irrelevanten Gründen haben wir jetzt (1 Woche zu spät) die Nebenkostenabrechnung für 2018 dem Mieter gegeben. Dabei hat sich eine Nachzahlung (zu der er ja nicht mehr verpflichtet ist, ich weiss) von 550 Euro ergeben. Können wir die Nebenkosten daher noch Rückwirkend für Januar 2020 um 50 Euro erhöhen?
Im Mietvertrag steht: "ist eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart, so kann diese gem. §560 BGB angepasst werden, längstens jedoch rückwirkend auf den Beginn des der Erklärung vorausgrhenden Kalenderjahres". Das hiesse ja sogar noch für 2019, richtig?
Danke!

-- Editiert von tine7777 am 16.01.2020 21:17

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Der Sachverhalt stimmt so doch nicht !!

In Satz 1 ist von einer Abrechnung die Rede. Also gibt es eine Vorauszahlungüber welche abzurechnen ist.
Dann wollt ihr euch auf einen Satzungstext berufen der verlangt
"ist eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart".
Es ist aber nach Satz 1 doch keine Pauschale vereinbart.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von tine7777):
Im Mietvertrag steht: "ist eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart, so kann diese gem. §560 BGB angepasst werden, längstens jedoch rückwirkend auf den Beginn des der Erklärung vorausgrhenden Kalenderjahres"


Wie es aussieht ist eine Vorauszahlung vereinbart mit jährlicher Abrechnung und keine Pauschale.
Es ist so zu verstehen, wenn eine Pauschale vereinbart wäre, ..

-- Editiert von Leo4 am 16.01.2020 21:52

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
ist eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart, so kann diese gem. §560 BGB angepasst werden, längstens jedoch rückwirkend auf den Beginn des der Erklärung vorausgrhenden Kalenderjahres


Mal abgesehen davon, dass hier keine Pauschale vereinbart wurde, wäre so eine Klausel auch unwirksam (§ 560 Abs. 6 BGB)

Zitat:
Können wir die Nebenkosten daher noch Rückwirkend für Januar 2020 um 50 Euro erhöhen?


Nein, eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung ist nur für die Zukunft möglich, also frühestens ab Februar 2020.

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#4
 Von 
tine7777
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Zitat (von tine7777):
Im Mietvertrag steht: "ist eine Pauschale für die Betriebskosten vereinbart, so kann diese gem. §560 BGB angepasst werden, längstens jedoch rückwirkend auf den Beginn des der Erklärung vorausgrhenden Kalenderjahres"


Wie es aussieht ist eine Vorauszahlung vereinbart mit jährlicher Abrechnung und keine Pauschale.
Es ist so zu verstehen, wenn eine Pauschale vereinbart wäre, ..

-- Editiert von Leo4 am 16.01.2020 21:52


Also bisher wird ein Abschlag in Höhe von 120 Euro gezahlt.... ab Februar funktioniert dann aber?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von tine7777):
Also bisher wird ein Abschlag in Höhe von 120 Euro gezahlt.... ab Februar funktioniert dann aber


Eine Angleichung der Vorauszahlungen ist immer erst nach der letzten Abrechnung möglich.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von tine7777):
Können wir die Nebenkosten daher noch Rückwirkend für Januar 2020 um 50 Euro erhöhen?
Nein, nicht rückwirkend.

Sofern die Nebenkostenabrechnung korrekt ist, kann bei einer Nachzahlung von 550 Euro eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung um ca. 45 Euro pro Monat durchgesetzt werden. Ein Sicherheitszuschlag von 5 Euro, wie offenbar angedacht, ist nicht durchsetzbar. Die Erhöhung wirkt nach der Erklärung meiner Meinung nach für den nächsten Monat. Wobei man darüber diskutieren kann, ob eine angemessene Frist zwischen dem Zahlungstermin und dem Zugang der Erklärung beim Mieter liegen muss.

PS: Aufgrund der anderen Threads erlaube ich mir den Hinweis, dass nicht alle Kosten, welche die Hausverwaltung dem Eigentümer in Rechnung stellt, auf die Mieter als Betriebskosten umlegbar sind. Zusätzlich sind noch die Regelungen des Mietvertrages zu den umzulegenden Betriebskosten zu beachten. Vielleicht macht es Sinn, in eine Vermietervereinigung einzutreten und sich von diesen beraten zu lassen.

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