Hallo zusammen,
wir sind im Dezember 2012 in eine neue Wohnung gezogen. Der gesamte Wohnkomplex wird zur Zeit renoviert, allerdings war unsere Wohnung zum Einzug schon bezugsfertig. Allein der Balkon fehlte noch. Unser Hausverwalter teilte uns mündlich mit, dass der Balkon (von 10 Hausaufgängen besitzen schon 4 einen Balkon) im Januar installiert werde. Leider vertröstete uns der Hausverwalter immer wieder auf den nächsten Monat. Mitte April schrieben wir dann einen Brief an die Hausverwaltung, mit Bitte einer eindeutigen Auskunft, wann der Balkon angebracht wird (inklusive Frist für die Antwort bis Ende April).
Hierauf antwortete der Hausverwalter mündlich, aber unter mehreren Zeugen, dass die Bauarbeiten 2 Monate in Verzug seien und er nicht wisse wann der Balkon abgebracht werde. (Antwort auch Ende April).
Man muss dazu sagen, dass bis Ostern hier wahnsinnig viel los war (Handwerker etc) und seit Ostern eine Art Baustop vorherrscht. Hier geht also nichts mehr.
Der Balkon taucht im Mietvertrag auf, nur leider wissen wir nicht ob wir überhaupt noch einen Balkon bekommen.
Meine Fragen wären nun:
1. Kann man die Miete rückwirkend seit Einzug mindern? (Ich habe gelesen, hierzu müsste man die Miete "unter Vorbehalt" gezahlt haben. Stimmt das?)
2. Wie errechne ich einen angemessenen Prozentsatz für die Minderung?
3. Gibt es wichtige Passagen, die unbedingt in die Mitteilung zur Mietminderung an den Hausverwalter reinmüssen?
Viele Grüße
maris123
-----------------
""
Rückwirkende Mietminderung bei fehlendem Balkon
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:<hr size=1 noshade>1. Kann man die Miete rückwirkend seit Einzug mindern? (Ich habe gelesen, hierzu müsste man die Miete "unter Vorbehalt" gezahlt haben. Stimmt das?)
von maris123 am 26.05.2013 11:46 <hr size=1 noshade>
Nach § 536b BGB ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bei der Übergabe der Mietsache kennt und sich das Minderungsrecht nicht vorbehalten hat.
-----------------
""
Bei einem Mangel i.S. BGB § 536
ist die Miete per Gesetz gemindert, und zwar ab Bestehen der Gebrauchsbeeinträchtigung > (auch mal die nachfolgenden §§ lesen)
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
zB aus § 536b:
"Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält."
Nach der Schilderung wurde ja wohl nicht widerspruchslos angenommen, sondern immer wieder nachgefragt - vertröstet.
zB
http://www.frag-einen-anwalt.de/Vertraglich-zugesicherter-Balkon-fehlt-__f55927.html
http://www.mietminderung.org/einstieg-mieter/
die vorbehaltslose Weiterzahlung wird nach neuerer Auffassung i.d.R. nicht mehr als schädlich angesehen
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm1003/hauptmm.htm?http%3A%2F%2Fwww.berliner-mieterverein.de%2Fmagazin%2Fonline%2Fmm1003%2F100309.htm
Verlässliche Minderungs-Prozentsätze erhält man nur vom Richter für den speziellen Einzelfall - Angaben aus bereits ergangenen Urteilen sind Anhaltspunkte auf deren Basis sich Mieter/Vermieter einigen können
Wenn einzelne Räume vollständig nicht nutzbar sind, wird der Minderungssatz üblicherweise gemäß Wohnflächenanteil ermittelt. Der Balkon fliesst i.d.R. nur zu 25-50% der Grundfläche in die Wohnfläche ein - ist aber oft entscheidend für eine Anmietentscheidung. Daher wird hier der fehlende Wohnwert meist durch pauschalen Minderungssatz berücksichtigt
z.B. fehlender Balkon = 8 bis 10 % Mietminderung [URL=http://www.mietemindern.de/urteile/178-fehlt-der-vereinbarte-balkon-an-einer-wohnung--ist-dies-ein-mangel-der-mietsache--der-eine-mietminderung-in-hoehe-von-5-prozent-bis-10-prozent-rechtfertigt-/]LG Hamburg 311 S 119/96
[/URL]
wichtige Passage in der Mietminderungsankündigung
- Mangel ist ja dem Vermieter/Verwalter bekannt und es wurde schon entsprechend kommuniziert (also darauf Bezug nehmen)
- Minderungssatz, Fundstelle und Berechnung monatliche Minderung (von der Bruttomiete = inkl. Betriebskosten/Vorauszahlung) ergibt .... Zahlungsbetrag monatlich bis Balkon zur Verfügung steht
- Ankündigung: Minderungsrecht wird ausgeübt durch Abzug in Höhe von .. für den Zeitraum ..... bei der nächsten Mietzahlung
-----------------
""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
Nach der Schilderung wurde ja wohl nicht widerspruchslos angenommen,
Ich konnte jetzt nicht lesen, das schon bei Einzug der fehlende Balkon gerügt wurde ...
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:<hr size=1 noshade>Ich konnte jetzt nicht lesen, das schon bei Einzug der fehlende Balkon gerügt wurde ...
von Harry van Sell am 26.05.2013 15:42 <hr size=1 noshade>
... und selbst wenn, wäre das irrelevant. Der Mieter muss sich bei einem bekannten anfänglichen Mangel nach § 536b Satz 2 BGB bei der Übergabe der Mietsache die Minderung vorbehalten. Da davon keine Rede war, ist nach den hier vorgetragenen Sachverhalt eine Minderung ausgeschlossen.
-----------------
""
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
28 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
9 Antworten
-
1 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten