Rückzahlung Kaution Vermieter fordert Unterlagen

1. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Kaution Vermieter fordert Unterlagen


Hallo,

ich bin ziemlich genau vor 5 Monaten aus meiner Wohnung ausgezogen. Kürzlich habe ich meinen Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert.

Dieser verlangt nun von mir verschiedene Unterlagen.

- meine aktuelle Anschrift
- Abmeldebescheinigung
-Strom und Gas Endabrechnungen

Ich frage mich, ob er diese Unterlagen überhaupt einfordern darf für die Auszahlung der Mietkaution.

Freue mich über Rückmeldungen und hilfreiche Tipps.

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Aktuelle Anschrift ja, Strom und Gas nein, da hatten Sie andere Vertragspartner.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Ich frage mich, ob er diese Unterlagen überhaupt einfordern darf für die Auszahlung der Mietkaution.

Einfordern kann er was ihm beliebt.
Die große Frage ist, was genau man ihm liefern muss.



Zitat (von Mavi123mitglied):
meine aktuelle Anschrift

Darauf hat er einen Rechtsanspruch.
Er hat nur Anspruch auf eine ladungsfähige Anschrift, das kann auch die eines Prozessbevollmächtigten sein.



Zitat (von Mavi123mitglied):
- Abmeldebescheinigung
-Strom und Gas Endabrechnungen

Da sehe ich keinen Rechtsanspruch drauf.


Ich würde ihm jetzt einfach die ladungsfähige Anschrift und die Bankverbindung gerichtsfest nachweisbar zukommen lassen. Und dann noch warten bis die 6 Monate vorbei sind. Wenn dann keine Zahlung stattgefunden hat, würde ich einen Mahnbescheid veranlassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Ich bin mal spitzfindig: Selbst eine aktuelle Anschrift wird der ehemalige Mieter nicht unbedingt herausgeben müssen. Eine ladungsfähige Anschrift würde es auch tun. Man könnte also auch die Anschrift eines Anwaltes nennen, wenn dieser zum Empfang solcher Schreiben bevollmächtigt wurde.

Ohne besondere Gründe macht das aber natürlich keinen Sinn. Gib ihm die Adresse und gut ist. Den Rest kann er sich meiner Meinung nach an den Hut stecken. Wobei er zur Rückzahlung der Kaution vermutlich noch einen Monat Zeit hat.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6428 Beiträge, 2317x hilfreich)

Zitat:
ich bin ziemlich genau vor 5 Monaten aus meiner Wohnung ausgezogen. Kürzlich habe ich meinen Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert.

Dieser verlangt nun von mir verschiedene Unterlagen.


Bei dieser Forderung des Vermieters fällt mir auf, dass in der Sachverhaltsschilderung nichts darüber steht,
dass ,
wie,
und zu wann
das Mietverhältnis beendet wurde. Wieso ist die Rückzahlung fällig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten, das hilft mir sehr :)
In der Kautionsabrechnung führt er einige Schäden/Mängel auf und die Kosten der Beseitigung dieser Schäden/Mängel (Bsp. Balkontürglas 180€ & Wasserhahn 85€. ) , ich glaube ihm das so nun erstmal nicht, habe ich das Recht Nachweise/Belege einzufordern (in meinem Widerspruch zum Beispiel)?

-- Editiert von Mavi123mitglied am 01.03.2020 21:07

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#6
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
ich bin ziemlich genau vor 5 Monaten aus meiner Wohnung ausgezogen. Kürzlich habe ich meinen Vermieter schriftlich zur Rückzahlung der Kaution aufgefordert.

Dieser verlangt nun von mir verschiedene Unterlagen.


Bei dieser Forderung des Vermieters fällt mir auf, dass in der Sachverhaltsschilderung nichts darüber steht,
dass ,
wie,
und zu wann
das Mietverhältnis beendet wurde. Wieso ist die Rückzahlung fällig.


Das Mietverhältnis war befristet und lief zum 30.09.2019 aus, demnach pünktlicher Auszug.
Am 31.03.2020 sind 6 Monate voll. Mir fällt kein Grund ein wieso er die Kaution noch länger einbehalten sollte, darum habe ich meinen Vermieter aufgefordert die Kaution zurückzuzahlen.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nk ? Da hätten Sie beyser mal die Füße noch etwas stil gehalten, nun ja.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
In der Kautionsabrechnung

Ach, es gab schon eine Kautionsabrechnung?
Dann war die Aufforderung zur Auszahlung der Kaution nicht sinnvoll. Oder kam die Kautionsabrechnung erst nach der Aufforderung zur Auszahlung der Kaution?

War die Kautionsabrechnung endgültig? Oder hat er sich noch was offengehalten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Mavi123mitglied):
In der Kautionsabrechnung

Ach, es gab schon eine Kautionsabrechnung?
Dann war die Aufforderung zur Auszahlung der Kaution nicht sinnvoll. Oder kam die Kautionsabrechnung erst nach der Aufforderung zur Auszahlung der Kaution?

War die Kautionsabrechnung endgültig? Oder hat er sich noch was offengehalten?


Es gab bislang keine Kautionsabrechnung und auch keinen Mucks, dass ich bald mal die Kaution sehe. Kurz nachdem ich die Aufforderung rausgeschickt habe, kam auch eine endgültige Kautionsabrechnung. Mein Vermieter möchte ziemlich genau 1/3 der Kaution behalten für Schäden/Mängel, Nachforderung sowie Einbehalt für evtl. Nachforderungen der BKA. Find ich ganz schön happig und würde gerne ein paar Nachweise sehen.

Abgesehen davon hat mich ja folgende Aussage irritiert:
"Die Überweisung Ihres (Kautions-) Guthabens erfolgt nach Erhalt der erbetenen Unterlagen / Informationen"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ein Anrecht auf die so genannten Unterlagen, Nachweise hat der Vermieter nicht. Einfach noch mal auffordern mit Bekanntgabe des aktuellen Kontos.

Hätten Sie die Füße still gehalten, hätten Sie jetzt auch nicht den Ärger mit dem abgezogenen Drittel. Hier müssen Sie überlegen ob Sie dagegen vorgehen möchten oder nicht.

-- Editiert von AltesHaus am 01.03.2020 22:35

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Einbehalt für evtl. Nachforderungen der BKA
Hat er das begründet? Bei einem Auszug zum Ende September ist eher ein Betriebskostenguthaben zu erwarten, wenn in den Betriebskosten Heizkosten enthalten waren.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ein Anrecht auf die so genannten Unterlagen, Nachweise hat der Vermieter nicht. Einfach noch mal auffordern mit Bekanntgabe des aktuellen Kontos.

Hätten Sie die Füße still gehalten, hätten Sie jetzt auch nicht den Ärger mit dem abgezogenen Drittel. Hier müssen Sie überlegen ob Sie dagegen vorgehen möchten oder nicht.

-- Editiert von AltesHaus am 01.03.2020 22:35


Hätte ich die Füße still gehalten? Bitte richtig lesen:
Nach 5 Monaten habe ich meinen Vermieter aufgefordert mir am End des 6. Monats meine Kaution zurückzuzahlen. Da ist nichts falsch dran.
Ich habe nach 5 Monaten eine Aufforderung geschickt und die Abzüge, die mein Vermieter vornimmt, stehen ja in keinem kausalen Zusammenhang mit der Aufforderung. Die begründet er mit Mängeln, die nicht im Übernahmeprotokoll stehen (existiert nicht).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Mavi123mitglied):
Einbehalt für evtl. Nachforderungen der BKA
Hat er das begründet? Bei einem Auszug zum Ende September ist eher ein Betriebskostenguthaben zu erwarten, wenn in den Betriebskosten Heizkosten enthalten waren.


In der BKA sind keine Heizkosten enthalten, es war eine Wohnung mit Kachelofen, ich habe mit Kohle geheizt. In der BKA sind Kosten aufgelistet wie bspw. Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart (den es nicht gibt), Reinigung und Wartung Heizgeräte, Wirtschaftsraum.. diese Kosten wurden dann anteilig auf die qm Zahl berechnet.

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#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nach den sechs Monaten hätte er keine Möglichkeit gehabt seine Ansprüche direkt von der Kaution abzuziehen. Das wurde ihm bewusst, als sie vor Ablauf dieser sechs Monate ihm geschrieben haben, dass er nach dem Ablauf der sechs Monate doch bitte die Kaution überweisen soll. Pech inne Verlosung für Sie.

Keine Ahnung was Sie hier von kausalen Zusammenhängen schreiben. Der Vermieter hat die Kaution innerhalb der Frist ordnungsgemäß abgerechnet. Wenn Sie seinen Forderungen nicht zustimmen, dann steht in es Ihnen frei Ihre Forderungen einzuklagen. Das wäre Ihnen erspart geblieben, wenn Sie sich halt noch etwas gedulden hätten. So kostet die Ungeduld halt.

-- Editiert von AltesHaus am 01.03.2020 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nach den sechs Monaten hätte er keine Möglichkeit gehabt seine Ansprüche direkt von der Kaution abzuziehen. Das wurde ihm bewusst, als sie vor Ablauf dieser sechs Monate ihm geschrieben haben, dass er nach dem Ablauf der sechs Monate doch bitte die Kaution überweisen soll. Pech inne Verlosung für Sie.

Keine Ahnung was Sie hier von kausalen Zusammenhängen schreiben. Der Vermieter hat die Kaution innerhalb der Frist ordnungsgemäß abgerechnet. Wenn Sie seinen Forderungen nicht zustimmen, dann steht in es Ihnen frei Ihre Forderungen einzuklagen. Das wäre Ihnen erspart geblieben, wenn Sie sich halt noch etwas gedulden hätten. So kostet die Ungeduld halt.

-- Editiert von AltesHaus am 01.03.2020 23:45


Sie nehmen also einfach an, dass dieser Vermieter ohne die Aufforderung die Rückzahlung und Einforderung vergessen hätte, das ist reichlich naiv. Er vermietet nicht erst seit gestern und verschenkt sicher keinen Pfennig, im Gegenteil. Demnach liegen Sie falsch und jetzt verstehe ich auch Ihre verwirrenden Aussagen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ja der Verdacht liegt nahe..., Vielen Vermietern ist dies unklar, ebenso wie viele Mieter meinen ich bin ausgezogen alles ist paletti ich will meine Kohle wieder, wie Sie zum Beispiel.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ja der Verdacht liegt nahe..., Vielen Vermietern ist dies unklar, ebenso wie viele Mieter meinen ich bin ausgezogen alles ist paletti ich will meine Kohle wieder, wie Sie zum Beispiel.


In diesem Falle ist das Vergessen der Kautionsabrechnung ausgeschlossen. Mehr Fachwissen und weniger Vermutungen wären schön. Vielleicht kann mir ja noch jemand anders kompetent und mit Sachbezug meine Fragen beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Kurz nachdem ich die Aufforderung rausgeschickt habe, kam auch eine endgültige Kautionsabrechnung.

Zitat (von Mavi123mitglied):
die Abzüge, die mein Vermieter vornimmt, stehen ja in keinem kausalen Zusammenhang mit der Aufforderung.

Das glaube ich nicht. Man hat wohl eher den berühmten "schlafenden Hund" geweckt.



Zitat (von Mavi123mitglied):
Mehr Fachwissen und weniger Vermutungen wären schön.

Bei solchen Wünschen bitte nicht in einem Meinungsforum voller Laien fragen sondern hier https://www.frag-einen-anwalt.de/



Zitat (von Mavi123mitglied):
meine Fragen

Also ich konnte nur eine entdecken, diese hier:
Zitat (von Mavi123mitglied):
habe ich das Recht Nachweise/Belege einzufordern (in meinem Widerspruch zum Beispie

Kurz und knapp: natürlich hat man das Recht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Vielleicht kann mir ja noch jemand anders kompetent und mit Sachbezug meine Fragen beantworten.


Klar, könnte man. Nur hat Altes Haus als langjähriger Vermieter hier durchaus geschätzte Fachkenntnis, ich kann jedenfalls nichts falsches erkennen.

Zitat (von Mavi123mitglied):
Sie nehmen also einfach an, dass dieser Vermieter ohne die Aufforderung die Rückzahlung und Einforderung vergessen hätte,

Nein, auf Dauer vergessen hätte er die Abrechnung samt Einbehalt sicher nicht. Aber er wäre damit vielleich zu spät aufgeschlagen und hätte nach Ablauf der Frist nicht mehr die Kostenerstattung für Schäden fordern können.

Zitat (von Mavi123mitglied):
Ich habe nach 5 Monaten eine Aufforderung geschickt und die Abzüge, die mein Vermieter vornimmt, stehen ja in keinem kausalen Zusammenhang mit der Aufforderung.

Richtig, kausal ist da nichts, muss es auch nicht. Aber die unnötige und vorzeitige Aufforderung kann den Ex-Vermieter erinnert haben noch etwas ztun zu müssen.

Zitat (von Mavi123mitglied):
Kurz nachdem ich die Aufforderung rausgeschickt habe, kam auch eine endgültige Kautionsabrechnung.
Den von ihm errechneten Betrag wird er ihnen vermutlich überweisen, wenn sie Anschrift und Bankverbindung bekannt geben.

Zitat (von Mavi123mitglied):
Die begründet er mit Mängeln, die nicht im Übernahmeprotokoll stehen (existiert nicht).
Es muss kein Übergabeprotokoll erstellt werden. Mängel können auch auf andere Art und Weise festgestellt und -gehalten werden.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9902 Beiträge, 4486x hilfreich)

Wenn es nur kalte Betriebskosten gab und die Vorauszahlungen an die letzte Abrechnung angepasst wurden, ist in der Regel kein Einbehalt von der Kaution wegen Betriebskosten erlaubt. Denn dann ist keine Nachzahlung zu erwarten. Die Frage ist halt, ob sich deswegen eine Klage lohnt. Denn das Problem regelt sich spätestens bis Ende das Jahres von alleine. Aber wer mag, kann es natürlich tun.


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Stellen Sie doch mal den genauen Text des Schreibens mit den Anforderungen hier ein.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Stellen Sie doch mal den genauen Text des Schreibens mit den Anforderungen hier ein.


Das Schreiben zur Kautionsabrechnung lautet:

Wir benötigen für die Erstellung der Kautionsabrechnung noch folgende Angaben von Ihnen:

Ihre aktuelle Adresse(n)
Abmeldebestätigung(en) von ihrer ehemaligen Wohnung in der XY Straße
Endabrechnung mit dem Energieversorger (Strom und Gas) aus dem hervorgeht, dass keine Schulden bestehen.

Bitte lassen Sie uns diese Informationen (Angaben bzw. Dokumente) schnellstmöglich zukommen, damit wir Ihre Abrechnung fertigstellen und Ihnen das Guthaben ausbezahlen können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Ich finde die Forderungen ziemlich absurd, nun ist dieser Vermieter bekannt für seine, ich sage mal, Sonderwünsche. Möchte ihm diese Dokumente nicht zukommen lassen. Was denken Sie darüber?

-- Editiert von Mavi123mitglied am 03.03.2020 17:24

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wenn es nur kalte Betriebskosten gab und die Vorauszahlungen an die letzte Abrechnung angepasst wurden, ist in der Regel kein Einbehalt von der Kaution wegen Betriebskosten erlaubt. Denn dann ist keine Nachzahlung zu erwarten. Die Frage ist halt, ob sich deswegen eine Klage lohnt. Denn das Problem regelt sich spätestens bis Ende das Jahres von alleine. Aber wer mag, kann es natürlich tun.


Was meinen Sie mit "an die letzte Abrechnung angepasst", ob es eine Erhöhung gab? Ja, die Betriebskosten wurden beim letzten mal schon erhöht :(
Ich habe insgesamt drei Jahre dort gewohnt und musste jedes Jahr BK nachzahlen, warum auch immer ..

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Ich finde die Forderungen ziemlich absurd,

Wie gesagt, eine ladungsfähige Anschrift, da hat er ein Anrecht drauf.


Abmeldebestätigung(en), da kann man drüber streiten, ich tendiere zu NEIN.


Der Rest geht den Ex-Vermieter nichts an.
Zumal die meisten Energieversorger keine Endabrechnungen erstellen aus denen hervorgeht, dass keine Schulden bestehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Mavi123mitglied
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Mavi123mitglied):
Ich finde die Forderungen ziemlich absurd,

Wie gesagt, eine ladungsfähige Anschrift, da hat er ein Anrecht drauf.


Abmeldebestätigung(en), da kann man drüber streiten, ich tendiere zu NEIN.


Der Rest geht den Ex-Vermieter nichts an.
Zumal die meisten Energieversorger keine Endabrechnungen erstellen aus denen hervorgeht, dass keine Schulden bestehen.


Reicht es, wenn ich Ihm meine Postfachanschrift mitteile? Ist ein Postfach ladungsfähig?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119980 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Ist ein Postfach ladungsfähig?

Nein.


Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32119 Beiträge, 5649x hilfreich)

Zitat (von Mavi123mitglied):
Abmeldebestätigung(en) von ihrer ehemaligen Wohnung in der XY Straße
Die gibt es nicht. Es gibt höchstens die Meldebestätigung für die neue Anschrift.
Also Ummeldung.
Es sei denn, du bist ins Ausland verzogen--- dann gibt das EMA eine Abmeldebestätigung.
Wenn du Gas und Strom selbst bezahlt hast, gehen die Abrechnungen der Versorger den Vermieter nichts an. Ob du dort Schulden hättest, auch nicht.

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