Rückzahlung Mietkaution

6. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Texas
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Mietkaution

Aufgrund welcher Anspruchsgrundlage im BGB kann ein Mieter die Kaution von seinem Vermieter zurück verlangen?

-- Editiert von Texas am 06.02.2005 21:51:08

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jacqy
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 45x hilfreich)

Also, wenn du ausziehst, hat der Vermieter 6 Monate Zeit, die Kaution einzubehalten, dann muss die Freigabe an dich erfolgen. Es sei denn, du hast die Wohnung nicht renoviert oder es sieht aus wie im *******estall, dann kann der Vermieter von deiner Kaution die Renovierung o.ä. bezahlen.

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#2
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hi!

Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der Kaution ist zum Einen der Mietvertrag selbst i.V.m. der Kautionsabrede. Zum Anderen § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Fall BGB.

Die Kautionsabrede wird (wie oben schon gesagt wurde) von den Gerichten dahingehend ausgelegt, daß dem Vermieter eine angemessene Frist nach Mietvertragsende bleiben soll, um evtl. gegebene Ansprüche gegen den Mieter zu prüfen. Im Allgemeinen werden 6 Monate für angemessen gehalten. Ausnahmen können sich einerseits dann ergeben, wenn schon früher zweifelsfrei feststeht, daß der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen den Mieter haben kann. Andererseits dann, wenn es dem Vermieter tatsächlich erst später als nach Ablauf der 6 Monate möglich ist, seine ANsprüche zu prüfen.


Gruß
Harry!

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