Rückzahlung Mietkaution bei Auszug aus WG

18. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
janbo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)
Rückzahlung Mietkaution bei Auszug aus WG

Hallo,
Nehmen wir an,
jemand ist zum 31.12.05 aus einer Wohngemeinschaft ausgezogen und hat bis jetzt die Mietkaution von den verbleibenden Mietern nicht zurückerhalten. Diese ist ja in WGs eine Art durchlaufender Posten und wird jeweils vom Nachmieter an den Vormieter gezahlt. Der "Nachmieter" behauptet überhaupt nicht im Mietvertrag zu stehen (er wohne nur vorübergehend dort) und fühlt sich somit nicht in der Pflicht.
Die Mitbewohner hatten vor Auszug eine Erklärung unterschrieben, die den Mitbewohner von seinen Pflichten aus dem Mietvertrag entbunden hat und diese Erklärung wurde dem Vermieter vorgelegt. Er steht also nicht mehr im Mietvertrag. Allerdings sind die Kautionsleistungen für die gesamte Wohnung bezahlt worden und nicht einzeln für jedes Zimmer.

Meine Frage ist nun: Wer wäre Antragsgegner bei Beantragung eines Mahnbescheides? Der Vermieter ist nicht weil die Wohnung insgesamt ja nicht gekündigt wurde,oder? Aber wie kann man dann einen Anspruch gegenüber der restlichen WG begründen.

Vielen Dank schon an dieser Stelle

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
janbo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielleicht war die Fragestellung zu kompliziert.
Hier also nochmal kurz: Gegen wen würde ich nach Auszug aus einer WG (diese besteht weiter) einen Mahnbescheid wegen der nicht zurückgezahlten Mietkaution beantragen? Gegen einen der übrigen bisherigen Mieter oder gegen den Nachmieter? Der Auszug war bereits zum 31.12.05 , die Nachmieterin wohnt noch nicht so lange dort.

Ich bin mir nicht sicher gegen wen der Anspruch besteht und würde mich über Hilfe freuen

-- Editiert von janett-b am 20.07.2006 11:52:02

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

quote:

Die Mitbewohner hatten vor Auszug eine Erklärung unterschrieben, die den Mitbewohner von seinen Pflichten aus dem Mietvertrag entbunden hat und diese Erklärung wurde dem Vermieter vorgelegt. Er steht also nicht mehr im Mietvertrag.


War der Vermieter denn damit einverstanden und hat er das auch bestaetigt? Wenn naemlich nicht, dann duerfte dieser ausgezogene Mieter nach wie vor Mieter sein und sollte dieses Kuddelmuddel schleunigst anwaltlich pruefen lassen. Der Anwalt wird dann auch wissen, wie weiter zu verfahren sein wird.

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
janbo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Vermieter hat schriftlich zugestimmt. Mittlerweile gibt es auch eine Nachmieterin, die im Mietvertrag steht (das weiß ich seit gestern vom Vermieter). Der Vermieter "steht auf meiner Seite" weil er ebenfalls Probleme mit diesen Menschen hat. Von der Seite sollte es also kein Problem geben.

-- Editiert von janett-b am 20.07.2006 13:17:39

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Das ist schon mal sehr gut. Du bist also wirklich aus dem Mietvertrag raus.

Kaution kannst du natuerlich nicht vom Vermieter zurueck verlangen, da der Mietvertrag an sich ja nicht gekuendigt ist. Hier koennte aber im Innenverhaeltnis zwischen dir und deinen ehemaligen Mitmietern ein Herausgabeanspruch entstanden sein bzw. noch entstehen (sofern ihr das untereinander nicht anders geregelt habt).

Was die Fristen fuer die Herausgabe der Mietkaution betrifft, wuerde ich mal annehmen, dass hier das Gleiche gilt, was auch bei einer Kuendigung des gesamten Mietverhaeltnisses gegenueber dem Vermieter gelten wuerde. Ansprueche aus dem Mietverhaeltnis sind inerhalb von 6 Monaten nach Auszug anzumelden. Hiermit sind ueberwiegend Renovierungsarbeiten gemeint. Die Kaution ist abzueglich eventueller berechtigter Ansprueche spaetetstens 6 Monate nach Auszug zurueck zu zahlen.

Aber Achtung: Ist eine Nachzahlung auf die Betriebskosten zu erwarten, dann kann der Vermieter einen entsprechenden (angemessenen!) Betrag bis zur endgueltigen Betriebskostenabrechnung zurueck behalten. Diese hat er innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zu erstellen und dem (hier ehemaligen) Mieter zu uebergeben. Ist das Wirtschaftsjahr gleich dem Kalenderjahr (meist ist das so), dann muss dem Mieter die Betriebskostenabrechnung fuer das Jahr 2005 bis spaetestens zum 31.12.2006 vorgelegt werden. Wurde von der Kaution ein hoeherer Betrag einbehalten als die Nachforderung ausmacht, dann ist die Differenz dann umgehend zu erstatten (also spaetestens in den ersten Januartagen 2007).

Ich nehme an (weiss es aber nicht), dass das in eurem Fall aehnlich zu sehen ist. Dein Anspruch wuerde sich dann aber natuerlich gegen deine ehemaligen Mitmieter richten, nicht gegen den Vermieter.

Gruss
CAM

-- Editiert von CAM am 21.07.2006 03:23:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
janbo
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 10x hilfreich)

Danke CAM,

gehe ich richtig in der Annahme, dass es dann egal ist gegen wen der WG-Mitglieder ich meinen Anspruch richte (sie müssten ja auch hier gesamtschuldnerisch haften)? Da sucht man sich dann natürlich den aus, von dem am wenigsten 'Gegenwehr' zu vermuten ist :-)

5x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.056 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen