Rückzahlung Mietkaution fällig

22. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)
Rückzahlung Mietkaution fällig

Guten Morgen!

Ist für eine Klage das Amtsgericht im Bezirk des Vermieters oder des Mieters zuständig?

Danke für eure Hilfe
*darling*

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54 Antworten
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#1
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Sorry, gefunden:
"ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden" :( (.
Hoffentlich muss ich nicht wieder reisen...

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)


Zitat (von *darling*):
Ist für eine Klage das Amtsgericht im Bezirk des Vermieters oder des Mieters zuständig?


Keines, sondern der Bezirk des Mietobjektes.

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#3
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

In diesem Zusammenhang:
Privater VM macht in der NK-Abrechnung 2020 Kosten geltend für den Zeitraum ab Vertragsabschluss (lange vor Einzug) statt ab tatsächlichem Einzug.
Ebenfalls wird die berühmte Nutzerwechselgebühr gefordert, die nicht mietvertraglich vereinbart wurde.
Diese Positionen der NK-Abrechnung wurden von mir widersprochen, bisher jedoch keine Korrektur erhalten. Habe eh eine dicke Nachzahlung bekommen. Erhöht sich diese halt um nochmal ca. 90€.
In diesem Sinne fordere ich 7 Monate nach Auszug und einwandfreiem Übergabeprotokoll plus dickem Guthaben bei der letzten NK-Abrechnung (gerichtsfest - hab ja hier schon viel gelernt ;) ) die Rückzahlung meiner vollständigen Kaution mit 3wöchiger Fristsetzung zum 8.10.21. Danach veranlasse ich MB.
In 2021 habe ich lediglich die ersten beiden Monate dort gewohnt. In 2020 6,5 Monate. Angesichts der NK-Guthabenauszahlung für 2020 dürfte keine Nachforderung für 2021 zu erwarten sein.
Richtig so?

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4623 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Privater VM macht in der NK-Abrechnung 2020 Kosten geltend für den Zeitraum ab Vertragsabschluss (lange vor Einzug) statt ab tatsächlichem Einzug.


Das ist total OK, es gelten 12 Abrechnungsmonate und dann wird runtergerechnet auf die Zeit, die du da gewohnt hast. Schau mal nach.

Zitat (von *darling*):
In diesem Sinne fordere ich 7 Monate nach Auszug und einwandfreiem Übergabeprotokoll plus dickem Guthaben bei der letzten NK-Abrechnung (gerichtsfest - hab ja hier schon viel gelernt ;) ) die Rückzahlung meiner vollständigen Kaution mit 3wöchiger Fristsetzung zum 8.10.21. Danach veranlasse ich MB.


Erst mal prüfen, ob deine Froderung bezgl. der NK überhaupt berechtigt ist.

Aufforderungsschreiben die Kaution abzurechnen und auszuzahlen ist richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Erst mal prüfen, ob deine Forderung bezgl. der NK überhaupt berechtigt ist.


Habe bereits einige Mietverhältnisse (bin ja auch nicht mehr die Allerjüngste :augenroll: ) hinter mir, und bisher da nie Probs gehabt. Nach meiner Prüfung ist sie berechtigt.

Danke schonmal.

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#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3552 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
n 2021 habe ich lediglich die ersten beiden Monate dort gewohn


Sind die Heizung betreffend, mit die intensivsten Monate. Da dürfte bei nur 2 NK Zahlungen eine Nachzahlung erfolgen.

Es gibt eine Gradzahlentabelle, da sind Januar und Februar mit 170 und 150 Promille dabei.
Als Vergleich die Sommermonate mit 30 und 40.

Sie sollten ihre Berechnungen nicht unbedingt als richtig ansehen.

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#7
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Stimmt - habe ich bereits berücksichtigt. Zumal wir die HK-Verteiler zusammen abgelesen und im Protokoll festgehalten haben. Anhand dieser Zahlen habe ich sehr sparsam geheizt.
Mich stimmt allerdings sehr nachdenklich, dass VM von mir ein Schreiben für den Abrechnungsdienstleister wollte und bekam, dass ich mit einer Zwischenablesung einverstanden bin. Danach meinte er jedoch, dass eine Zwischenablesung doch nicht möglich ist. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit.
Da vermute ich eben, dass wohl diese für mich günstig ausgefallen wäre...

PS: Wir haben bei Auszug sämtliche Zählerstände notiert. Nicht nur die HK-Verteiler.

-- Editiert von *darling* am 04.10.2021 13:30

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#8
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Och nee, sehe gerade, dass die Zählerstände der Techem-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2020 den Zählerständen, die wir am 1.3.21 abgelesen haben (und von beiden Seiten abgezeichnet wurden). Da wurden wohl keine tatsächlichen Zählerstände zum 31.12.20 erfasst. Und wenn ich da schon eine erhebliche Rückzahlung erhielt, dann wird es jetzt erst recht Geld zurück geben.
Daher meint VM, dass keine Zwischenablesung möglich ist. So denkt er, dass er das NK-Guthaben und meine Kaution bis nächstes Jahr einbehalten kann.
Was'n Chaos :sad: .

-- Editiert von *darling* am 04.10.2021 13:54

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Privater VM macht in der NK-Abrechnung 2020 Kosten geltend für den Zeitraum ab Vertragsabschluss (lange vor Einzug) statt ab tatsächlichem Einzug.

Da Nebenkosten ganz unabhängig davon anfallen ob der Mieter eingezogen ist, kann das durchaus legal sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da Nebenkosten ganz unabhängig davon anfallen ob der Mieter eingezogen ist, kann das durchaus legal sein.


Klar, aber nicht die, die nach Zeitfaktor Tage/Jahr abgerechnet werden. Diese Kosten trägt dann bis zu meinem Einzug der Vormieter bzw. der Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
aber nicht die, die nach Zeitfaktor Tage/Jahr abgerechnet werden. Diese Kosten trägt dann bis zu meinem Einzug der Vormieter bzw. der Vermieter.

Keine Ahnung, wie man auf diese Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3552 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Anhand dieser Zahlen habe ich sehr sparsam geheiz


Die Zählerstände sind ein Teil der Heizkosten, haben sie den Strom, die Wartungsarbeiten, den Kaminkehrer für die 2 Monate mit eingerechnet?
Eine Zwischenabrechnung ging zu ihren Lasten und auch wenn sie es nicht glauben wollen, Januar und Februar sind keine Monate wo NK übrigbleiben. Es kommen auch noch die restlichen NK für diese 2 Monate dazu.
Sollte es einen Winterdienst geben auch dieser wird auf sie mit umgelegt.
Er darf nicht die ganze Kaution einbehalten aber einen Teil davon für die Abrechnung NK 2021.

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#13
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

@Loni12:
Danke. Das ist mir auch bewusst/glaube ich alles. Und - ganz klar - die Kosten einer von mir veranlassten Zwischenabrechnung müsste ich tragen.
Und ich verstehe die Argumente, weil eben viele Mieter oft NK-Abrechnungen lauthals beanstanden, obwohl sie sich nicht die Mühe machen, alles nachzurechnen. Ich kontrolliere meine NK-Abrechnungen seit mindestens 40 Jahren.
Sämtliche sonstige Betriebskosten bleiben da logischerweise außen vor. Auf der Basis der 6,5 Monate in 2020 werden diese umgerechnet auf die 2 Monate 2021 allerhöchstens der von mir geleisteten NK-Vorauszahlung eines Monats ausmachen = die Hälfte der von mir in 2021 gezahlten NK.
Das mir ausgezahlte Guthaben für 2020 entsprach mehr als die NK-Vorauszahlung eines Monats.
Lange Rede kurzer Sinn, warten wir mal ab, wie es nächste Woche aussieht.
Vorerst danke für die nützlichen Hinweise.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Keine Ahnung, wie man auf diese Theorie kommt, aber sie ist schlicht falsch.


Nehmen wir als Beispiel die Grundsteuer in 2020:
727,00€ : 256,190 m² Nutzfläche = 2,838362€ x 75,010 m² Wohnungsgröße x (Tag des Vertragsabschlusses 4.5.20) 240/366 = 139,69€.
In meinem Fall waren es aber vom Einzug 15.6.-31.12.20 199/366 = 115,83€

-- Editiert von *darling* am 04.10.2021 17:24

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Möchte auch noch klärend hinzufügen, dass Vertragsbeginn, Kautionszahlung und Schlüsselübergabe am 15.6.20 erfolgten.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Weil in der Frage das Datum des Einzuges genannt wird und dann steht da noch " geltend für den Zeitraum ab Vertragsabschluss (lange vor Einzug) statt ab tatsächlichem Einzug."
Beides ist falsch.
Es kommt auf das Datum des vertragsbeginnes an und des vertragsendes !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#17
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Es kommt auf das Datum des vertragsbeginnes an und des vertragsendes !!


Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Und enthält die Abrechnung den vertragslich vereinbarten tatsächlichen Vertragsbegin
und das wirksame Vertragsende ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#19
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein, nicht den vereinbarten tatsächlichen Vertragsbeginn sondern das Datum der Vertragsunterzeichnung (41 Tage vor Vertragsbeginn).
Vertragsende war 28.2.21. Dazu wurde noch keine Abrechnung erstellt.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Abrechnung muss immer eine 12 monatige Abrechnungsperiode umfassen. Wenn es in dieser Zeit 2 Mieter gab, ist die 12 monatige Abrechnung für diese entsprechend aufzuteilen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#21
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

So dachte ich mir das.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3552 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
Vertragsende war 28.2.21. Dazu wurde noch keine Abrechnung erstellt.


Ist auch nicht möglich, wenn der Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.21 der Fall ist. Dann wird die Abrechnung für diese beiden Monate Anfang 2023 erstellt und bis dahin müssen sie sich gedulden.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
n diesem Zusammenhang:
Privater VM macht in der NK-Abrechnung 2020 Kosten geltend für den Zeitraum ab Vertragsabschluss (lange vor Einzug) statt ab tatsächlichem Einzug.
Ebenfalls wird die berühmte Nutzerwechselgebühr gefordert, die nicht mietvertraglich vereinbart wurde.


Die NK gelten ab Einzug, nicht ab Vertragsabschluss. Sollte es zwischen Auszug
des Vormieters und Einzug des Mieters einen Leerstand gegeben haben, sind diese NK vom Vermieter zu tragen.

Nutzerwechselgebühren sind keine umlegbaren Kosten.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Die NK gelten ab Einzug, nicht ab Vertragsabschluss.


Begründung ?? Ich sehe es weiterhin nicht so.
Beispiel: Vertragsbeginn 1.4.xx Einzug 10.4.xx. Natürlich gilt hier ab dem Vertragsbeginn. Verbrauch kann mangels Einzug nicht entstehen. Aber Grundsteuer,Versicherung und alle nicht verbrauchbedingten Kosten können ab Vertragsbeginn berechnet werden.
Dabei gehe ich natürlich davon aus, dass die Wohnung auch zu Vertragsbeginn zu Übergabe bereit stand und der Mieter einfach nur später voll eingezogen ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Dann wird die Abrechnung für diese beiden Monate Anfang 2023 erstellt und bis dahin müssen sie sich gedulden.

Falsch: Abrechnung muss bis Ende 2022 bei mir vorliegen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Beispiel: Vertragsbeginn 1.4.xx Einzug 10.4.xx.

Logisch - bestritten wird hier ja nicht der Vertragsbeginn sondern das Datum der Vertragsunterzeichnung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Nur Leo4 meint es in # 23 besser zu wissen, daher mein Widerspruch..

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#28
 Von 
*darling*
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Bin mir sicher, dass Leo 4 sich da nur verschreibselt hat :) .

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3552 Beiträge, 562x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Monate Anfang 2023 erstellt


Natürlich 2022, war ein Schreibfehler von mir.

-- Editiert von Loni12 am 05.10.2021 11:44

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5677x hilfreich)

Zitat (von *darling*):
dass die Zählerstände der Techem-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2020 den Zählerständen, die wir am 1.3.21 abgelesen haben (und von beiden Seiten abgezeichnet wurden).
Der Abrechnungszeitraum ist eben nicht der Nutzungszeitraum.
Was steht denn in deiner techem-Abrechnung beim *Nutzungszeitraum*?

techem rechnet fürs Jahr ab. 1.1 bis 31.12
Genutzt wird eine Wohnung nicht immer genau so.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

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