Rückzahlung Nebenkosten Hausverwaltung

29. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Mamaschlumpf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückzahlung Nebenkosten Hausverwaltung

Hallo,
Wir haben seit einigen Jahren eine gut vermietete Eigentumswohnung. Bei der Eigentümerversammlung vor ca. 3 Monaten wurde uns die Rückzahlung der Nebenkosten unserer Mieterin für das Jahr 2022 bis zum 20.7.2024 versprochen, das Geld ist, trotz schriftlicher Anmahnung, die ignoriert wurde, noch nicht da.
Jetzt meine Frage, darf ich bei den nächsten Nebenkosten den
Betrag abziehen bzw. nach Abbuchung der Hausverwaltung auf deren Kosten zurückbuchen?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124057 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Mamaschlumpf):
wurde uns die Rückzahlung der Nebenkosten unserer Mieterin für das Jahr 2022 bis zum 20.7.2024 versprochen

Ich sehe keinerlei Rechtsgrundlage, auf der eine Rückzahlung der Nebenkosten einer Mieterin an den Vermieter / Eigentümer durch die Hausverwaltung erfolgen sollte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mamaschlumpf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mich ungeschickt ausgedrückt.
Die Mieterin zahlt den Betrag an uns und wir haben ihr den zuviel gezahlten Betrag fristgerecht erstattet. Die Hausverwaltung ist, laut Vertrag, verpflichtet uns den Betrag zu überweisen. Seit über einem Jahr warten wir darauf und die letzte Zusage der Hausverwaltung zur Erstattung ist inzwischen auch verstrichen, ohne das etwas passiert ist.
Jetzt würde ich gerne den Betrag einbehalten bzw. zurückbuchen, da eine Einzugsemächtigung von uns bei der Hausverwaltung vorliegt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5242 Beiträge, 633x hilfreich)

Du meinst gewiss die Hausgeldabrechnung.

Ruf doch mal an und frage nach, woran es mangelt. Du kannst auch einen MB in die Welt setzen, da aber drauf achten, dass du die WEG verklagen musst. Vorher würde ich jedoch eine Zahlfrist setzen, Einwurf/Einschreiben, Frist 7 Tage.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124057 Beiträge, 40317x hilfreich)

Zitat (von Mamaschlumpf):
Jetzt würde ich gerne den Betrag einbehalten bzw. zurückbuchen, da eine Einzugsemächtigung von uns bei der Hausverwaltung vorliegt.

Zuvor würde ich noch ein gerichtsfestes Schreiben senden, das Verzug auslöst und die Aufrechnung erklärt.

Erst dann - nach fruchtlosem Fristablauf - Weiterungen einleiten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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