Rüde bezüglich Mietpreisbremse erfolgt: Nächster Schritt?

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Rüde bezüglich Mietpreisbremse erfolgt: Nächster Schritt?

Guten Tag,

3 Monate nach Einzug (im August 2017) wurde eine Miete qualifiziert gerügt, da diese deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag.
Auf diese Rüde erfolgte keine Reaktion. Am Ende des Jahres 2017 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Welche Schritte müssen unternommen werden, damit die Mietpreisrüde durchgesetzt wird? Erneute Rüde? Dann anschließend eine Klage? Gibt es hierzu Fristen die eingehalten werden müssen, damit die evt. zuviel gezahlte Miete noch zurückgefordert werden kann? Muss nur der alte Eigentümer kontaktiert/verklagt werden?

Vielen Dank für die Auskunft!

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27 Antworten
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#1
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Doppelt - gelöscht

-- Editiert von Osmos am 03.12.2018 08:55

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#2
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

a) Ist der Zugang der Rüge nachweisbar?
b) Ist die Berechnung korrekt, wurde sie vom Fachmann erstellt oder geprüft?
c) Wurde die überzahlte Miete ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt? Dann stünde m.E. eine Klage gegen den Vermieter an.

Ist der Zugang nicht nachzuweisen bzw. es wurde vorbehaltlos gezahlt, dann wäre das unvorteilhaft und das Geld wohl weg.

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Meine persönliche Meinung

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie haben die Wohnung zu dem jetzt gerügten Mietzins angemietet?

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#4
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Osmos):
a) Ist der Zugang der Rüge nachweisbar?
b) Ist die Berechnung korrekt, wurde sie vom Fachmann erstellt oder geprüft?
c) Wurde die überzahlte Miete ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt? Dann stünde m.E. eine Klage gegen den Vermieter an.

Ist der Zugang nicht nachzuweisen bzw. es wurde vorbehaltlos gezahlt, dann wäre das unvorteilhaft und das Geld wohl weg.


a) Ja, habe per Postwurfeinschreiben die Rüde zugesendet, davon habe ich den Einlieferungsbeleg und einen Screenshot von der Zustellbestätigung. Außerdem wurde die Rüde zugestellt mit einer Mietminderungs/Mangelanzeige. Die Minderung wurde bestätigt (schriftlich), daraus geht hervor, dass auch die Rüde zugegangen sein muss, weil beides im gleichen Schreiben behandelt wurde. Außerdem wurde die Rüde per Mail an 5 Empfänger in der Hausverwaltung zugestellt und der Empfang dieser Nachricht elektronisch von einem Absender besättigt.

b) Die Berechnung erfolgte Wort für Wort nach den Minderungsmerkmalen des offiziellen Mietspiegels der Stadtverwaltung. Das heißt, es wurden z.B. Merkmale wie "Bad ist kleiner als 4m²" oder "keine Spüle" vorhanden gemindert.

c) Ja, es wurde mitgeteilt, dass ab diesem Zeitpunkt die Miete nur "ausdrücklich unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gezahlt wird. Das stand auch in jedem einzelnem Verwendungszweck JEDER Zahlung.

--> Die Klage steht gegen den alten Vermieter an? Wenn diese Erfolg hat, kann man dann die Miete aussetzten beim neuen Vermieter solange, bis der Überschuss "abgewohnt" ist? So hat es ein Nachbar gemacht, dessen Miete um 25% reduziert wurde.

-- Editiert von ip451676-16 am 03.12.2018 16:32

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#5
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben die Wohnung zu dem jetzt gerügten Mietzins angemietet?

Was für ein Mietzins? Ausschlaggebend ist die Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten und hier sind wir deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Deutlich mehr als 10 %. Allerdings, es handelt sich um einen Erstbezug nach Renovierung bzw. Modernisierung. Das wird vermutlich auch ins Gewicht schlagen...

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Was für ein Mietzins?


Na den, den Sie bezahlen.

Sie haben meine Frage nicht beantwortet:

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben die Wohnung zu dem jetzt gerügten Mietzins angemietet?

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#7
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung ist angemietet unter dem Mietzins der gerügt wird, ja. Welchen anderen Mietzins könnte man den überhaupt sonst rügen? Aufgrund von Mängeln der Mietsache wird aber ein einstelliger Prozentanteil der Miete kurz nach Einzug gemindert. Das sollte hier aber für die Sache unerheblich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Die Wohnung ist angemietet unter dem Mietzins der gerügt wird, ja. Welchen anderen Mietzins könnte man den überhaupt sonst rügen? Aufgrund von Mängeln der Mietsache wird aber ein einstelliger Prozentanteil der Miete kurz nach Einzug gemindert. Das sollte hier aber für die Sache unerheblich sein.


Na klar Sie könnten bei einer Mieterhöhung derlei Einwände machen, in Ihrem Fall jedoch sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg, da sind die Hürden schon sehr hoch angesetzt. Sie wussten um den Mietzins und Sie haben angemietet, das werden sie sich vorhalten lassen müssen. Von vM-Seite aus kann ich nachvollziehen, dass dieser hier überhaupt nicht reagiert, würden wir auch nicht machen.

BGH VIII ZR 190/03
BGH VIII ZR 44/04

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#9
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von ip451676-16):
Die Wohnung ist angemietet unter dem Mietzins der gerügt wird, ja. Welchen anderen Mietzins könnte man den überhaupt sonst rügen? Aufgrund von Mängeln der Mietsache wird aber ein einstelliger Prozentanteil der Miete kurz nach Einzug gemindert. Das sollte hier aber für die Sache unerheblich sein.


Na klar Sie könnten bei einer Mieterhöhung derlei Einwände machen, in Ihrem Fall jedoch sehe ich wenig Aussicht auf Erfolg, da sind die Hürden schon sehr hoch angesetzt. Sie wussten um den Mietzins und Sie haben angemietet, das werden sie sich vorhalten lassen müssen. Von vM-Seite aus kann ich nachvollziehen, dass dieser hier überhaupt nicht reagiert, würden wir auch nicht machen.

BGH VIII ZR 190/03
BGH VIII ZR 44/04


Klar, weil Hausverwaltungen/Eigentümer natürlich so viel Rendite wie möglich erwirtschaften/"abpressen" wollen bei minimalem Aufwand. Ich verstehe schon den Einwand. Allerdings, das muss man auch in diesem Fall zugestehen, wurde der entsprechende Mietspiegel erst nach Einzug veröffentlicht. Daher war vor dem Einzug eine entsprechende Einordnung des Mietzins nicht möglich

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Daher war vor dem Einzug eine entsprechende Einordnung des Mietzins nicht möglich


Na wenn Sie meinen, ich würde mich da aber mal von einem Anwalt (Fachanwalt) beraten lassen. Für mich bleibts dabei, dass Ihre Chancen id Gegend von null bis keine Chance tendieren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Allerdings, das muss man auch in diesem Fall zugestehen, wurde der entsprechende Mietspiegel erst nach Einzug veröffentlicht. Daher war vor dem Einzug eine entsprechende Einordnung des Mietzins nicht möglich

Und der Vermieter hätte die örtliche Vergleichsmiete nach nicht-veröffentlichtem Mietspiegel über seine Glaskugel wissen müssen?
Oder wie wollte man da argumentieren?

Wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses kein Mietpreisspiegel existierte/veröffentlicht war, dann gab es zu diesem Zeitpunkt auch nichts woran eine Mietpreishöchstgrenze festzumachen war
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wohnungspolitik-mietpreisbremse-greift-ins-leere-1.2718629

Zitat (von ip451676-16):
Ausschlaggebend ist die Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten und hier sind wir deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete

Um welche Stadt/Gemeinde handelt es sich sich da? (das wäre ja ein absoluter Ausnahmefall)
Üblicherweise versteht sich die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Nebenkosten, ohne Heizkosten - ebenso wird in den Mietspiegeln auf die Netto-kalt-Miete - d.h. ohne Nebenkosten, ohne Heizkosten - abgestellt.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#12
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Auf diese Rüde erfolgte keine Reaktion. Am Ende des Jahres 2017 erfolgte ein Eigentümerwechsel. Welche Schritte müssen unternommen werden, damit die Mietpreisrüde durchgesetzt wird? Erneute Rüde?


Einfach abwarten, bis die Miete mal läufig ist, dann klappt's auch mit der Rüde.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

Wahrscheinlich klemmt die Tastatur :grins:

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Man muss rügen, also Rüge.
Gesetzliche Grundlage ist § 556d BGB , dort steht:

Zitat:
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum
geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.


LIegt die Wohnung überhaupt in einem von der Landesregierungen bestimmen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ?
Und es geht um die ortsübliche Vergleichsmiete, das ist die reine Miete also ohne Heizungs- oder Betriebskostenvorschuss.

-- Editiert von Spezi-2 am 03.12.2018 20:25

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von ip451676-16):
Daher war vor dem Einzug eine entsprechende Einordnung des Mietzins nicht möglich


Na wenn Sie meinen, ich würde mich da aber mal von einem Anwalt (Fachanwalt) beraten lassen. Für mich bleibts dabei, dass Ihre Chancen id Gegend von null bis keine Chance tendieren.


Ja, das meine ich so
Zitat (von Lolle):
Zitat (von ip451676-16):
Allerdings, das muss man auch in diesem Fall zugestehen, wurde der entsprechende Mietspiegel erst nach Einzug veröffentlicht. Daher war vor dem Einzug eine entsprechende Einordnung des Mietzins nicht möglich

Und der Vermieter hätte die örtliche Vergleichsmiete nach nicht-veröffentlichtem Mietspiegel über seine Glaskugel wissen müssen?
Oder wie wollte man da argumentieren?

Wenn zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses kein Mietpreisspiegel existierte/veröffentlicht war, dann gab es zu diesem Zeitpunkt auch nichts woran eine Mietpreishöchstgrenze festzumachen war
https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/wohnungspolitik-mietpreisbremse-greift-ins-leere-1.2718629

Zitat (von ip451676-16):
Ausschlaggebend ist die Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten und hier sind wir deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete

Um welche Stadt/Gemeinde handelt es sich sich da? (das wäre ja ein absoluter Ausnahmefall)
Üblicherweise versteht sich die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Nebenkosten, ohne Heizkosten - ebenso wird in den Mietspiegeln auf die Netto-kalt-Miete - d.h. ohne Nebenkosten, ohne Heizkosten - abgestellt.


Gemeint ist natürlich der aktuelle Mietspiegel. Natürlich gab es im Vorfeld schon einen, der bezog sich aber auf ältere Vermietungen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fällt nun in den relevanten Zeitraum für den aktuellen Spiegel. "Ausschlaggebend ist die Grundmiete + Nebenkosten + Heizkosten und hier sind wir deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete", hier hatte ich eine Passage inhaltlich falsch verstanden, natürlich ist Ihre Aussage korrekt, dass die Netto-Kalt-Miete entscheidend ist.

-- Editiert von ip451676-16 am 03.12.2018 21:01

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#16
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Man muss rügen, also Rüge.
Gesetzliche Grundlage ist § 556d BGB , dort steht:

Zitat:
§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum
geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.

Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.


LIegt die Wohnung überhaupt in einem von der Landesregierungen bestimmen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ?
Und es geht um die ortsübliche Vergleichsmiete, das ist die reine Miete also ohne Heizungs- oder Betriebskostenvorschuss.

-- Editiert von Spezi-2 am 03.12.2018 20:25


Ja, es ist ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt und ja, es gibt einen qualifizierten Mietspiegel der Landesregierung. Und ja, relevant ist natürlich nur die Nettokaltmiete, ich habe damals auch bezogen auf diesen Wert gerügt.



-- Editiert von ip451676-16 am 03.12.2018 21:04

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#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Na ja, dann viel Spaß beim prozessieren, ich bin nach wie vor der Meinung, dass Sie nicht obsiegen werden können. Aber wäre sehr interessiert am Verlauf des Verfahrens.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Na ja, dann viel Spaß beim prozessieren, ich bin nach wie vor der Meinung, dass Sie nicht obsiegen werden können. Aber wäre sehr interessiert am Verlauf des Verfahrens.

Nun, bei einem Nachbarn hat es geklappt, dort war der Fall ähnlich gelagert und es wurde eine signifikante Minderung erzielt. Zudem gibt es zum Glück mittlerweile Anbieter, die sich um den Prozess kümmern und als Bezahlung mit der Differenz der Kaution begnügen die bei Minderung entsteht (oder so ähnlich). Ich kann Ihnen versichern, dieser Schritt würde nicht erwogen, wenn die Abweichung nicht wirklich signifikant wäre.

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#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Ich kann Ihnen versichern, dieser Schritt würde nicht erwogen, wenn die Abweichung nicht wirklich signifikant wäre.


Für mich sind 12 % nicht signifikant. Aber da Sie ja prozesswillig sind werde ich Sie nicht aufhalten. Vor Einzug ist modernisiert/saniert worden, der von Ihnen zu Rate gezogene Mietspiegel wurde erst nach Anmietung herausgegben, Sie müssen den NAchweis bringen, dass Sie sich um anderen Wohnungen gekümmert haben etc. pp.

Zitat (von ip451676-16):
Zudem gibt es zum Glück mittlerweile Anbieter, die sich um den Prozess kümmern und als Bezahlung mit der Differenz der Kaution begnügen


Das ist mir neu, die Differenz der Kaution dürfte sich im unteren dreistelligen Bereich befinden, dafür sonen Prozess starten mit Gutachten und allem ... ?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):


Für mich sind 12 % nicht signifikant. Aber da Sie ja prozesswillig sind werde ich Sie nicht aufhalten. Vor Einzug ist modernisiert/saniert worden, der von Ihnen zu Rate gezogene Mietspiegel wurde erst nach Anmietung herausgegben, Sie müssen den NAchweis bringen, dass Sie sich um anderen Wohnungen gekümmert haben etc. pp.
Woher haben Sie denn die Zahl? Es ist wesentlich mehr. Die Gründe sind alle nicht wirklich stichhaltig. Wenn man den Mietspiegel nicht zu Rate ziehen könnte nach Einzug, dann könnte man sich die Erstellung des gleichen auch sparen.

Zitat (von AltesHaus):

Das ist mir neu, die Differenz der Kaution dürfte sich im unteren dreistelligen Bereich befinden, dafür sonen Prozess starten mit Gutachten und allem ... ?


Ob hier ein Gutachten erforderlich ist um z. B. zu ermitteln, dass das Bad kleiner ist als 4 m² und es keine Möglichkeit gibt, sein Fahrrad im Innenhof abzuschließen stelle ich einfach mal in Abrede.

-- Editiert von ip451676-16 am 03.12.2018 22:42

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

@AltesHaus

Es ist tatsächlich möglich, eine Wohnung, die eine zu starke Erhöhung nach dem vorherigen Mietverhältnis und vor der neuvermietung erfahren hat, erst zu beziehen und dann die erhöhte Miete zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Ich verlinke unten einen recht informativen Beitrag diesbezüglich.

Der Sinn dahinter ist, dass die möglichen Miete nicht erst gezwungen sein sollen, sich mit dem Vermieter über die Angemessenheit einer Miete auseinanderzusetzen (das würde natürlich garantiert jedes Mal darin resultieren, dass der Mieter die Wohnung eben nicht bekommt), sondern sie sollten die Möglichkeit bekommen die Wohnung anzumieten und daneben gegebenenfalls gegen die überhöhte Miete anzugehen.

Allerdings, dieses an den TE, stellt beispielsweise eine Modernisierung auch eine Ausnahme von der Mietpreisbremse da. Es kann also durchaus sein, dass Sie aufgrund dessen trotzdem auf die Nase fallen. Oder dass die Miete schon bereits beim letzten Mietverhältnis höher als der Mietspiegel vereinbart war, auch dann wirkt die Mietpreisbremse nicht .... Aber ich gehe davon aus, Sie werden das ja entsprechend eruieren.

https://m.focus.de/immobilien/experten/mietpreisbremse-wie-mieter-sie-nutzen-koennen_id_7750592.html

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ip451676-16):
Woher haben Sie denn die Zahl? Es ist wesentlich mehr. Die Gründe sind alle nicht wirklich stichhaltig. Wenn man den Mietspiegel nicht zu Rate ziehen könnte nach Einzug, dann könnte man sich die Erstellung des gleichen auch sparen.


Sie sagten mehr als 10 %, also unter 15 und mehr das hätten Sie wohl geschrieben und sich nicht so nebulüs ausgedrückt.

Der neue Mietspiegel war doch noch gar nicht veröffentlicht, und HvS verleiht seine Glaskugel NIEMALS! und wenn doch, sie ist defekt.

Zitat (von ip451676-16):
Ob hier ein Gutachten erforderlich ist um z. B. zu ermitteln, dass das Bad kleiner ist als 4 m² und es keine Möglichkeit gibt, sein Fahrrad im Innenhof abzuschließen stelle ich einfach mal in Abrede


Ob Ihre Wunschberechnung greift bezweifel ich mal stark,.

Sie haben eine Wohnung angemietet, Sie schien Ihnen angemessen auch im Preis, sie haben Sie gemietet. Ihr Wunsch die Miete im Nachhinein zu kürzen ist verwunderlich zumal man davon ausgehen darf, dass das Bad nicht geschrumpft ist und auch bei Anmietung klar war, dass das Fahrrad id Keller muss.

Zitat (von fb367463-2):
Es ist tatsächlich möglich, eine Wohnung, die eine zu starke Erhöhung nach dem vorherigen Mietverhältnis und vor der neuvermietung erfahren hat, erst zu beziehen und dann die erhöhte Miete zu rügen und gegebenenfalls einzuklagen. Ich verlinke unten einen recht informativen Beitrag diesbezüglich.


Das ist mir klar, doch daran sind hohe Voraussetzungen geknüpft, und das ist auch richtig so. Wo kämen wir denn da hin, wenn jeder erst mal ne Wohnung anmietet und dann anfängt die Miete einkürzen zu wollen.

BGH VIII ZR 190/03
BGH VIII ZR 44/04

Der neue Mietspiegel lag niemandem bei Anmietung vor, ich habe Zweifel ob der TE hier richtig berechnet hat.

-- Editiert von AltesHaus am 04.12.2018 08:38

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
dass das Bad kleiner ist als 4 m²


Wie wurde denn die Fläche das Bad errechnet ?
Haben Sie etwa die Badewanne/das Duschbecken abgezogen ?
Das sind aber Einrichtungen und die Flächen zählen mit.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)


Mit der neuesten Mietrechtsnovelle müssen Vermieter ihre Mietforderung begründen. (Ich warte schon darauf, dass der Bäcker mal begründet, mit welchem Recht er zum zweiten Mal in diesem Jahr die Brötchenpreise um jeweils mehr als 10% erhöht hat - das macht der einfach so, obwohl ich ihm in der Stadt nachweisen könnte, dass andere billiger sind!!!)


Da hätte ich eine Frage:
Wenn wir uns mal Hamburg ansehen: da gibt es den "qualifizierten Mietenspiegel" mit zwei Wohnlagen: "normal" und "gut". Das begehrte Schanzenviertel ist "normale Wohnlage", genau so wie der geringfügig geringer gesuchte Stadtteil Francop zum Beispiel.
Wenn ich dann eine Wohnung im Schanzenviertel miete und hinterher die Francoper Miete zahlen will, dann ist das nach Gesetzeslage erst mal richtig so. Allerdings könnte der Vermieter mir ohne Probleme drei (oder auch 30) Wohnungen im Schanzenviertel nennen, in denen die von ihm geforderte Miete auch gezahlt wird. Außerdem könnte er mir auch einige Wohnungen in Francop nachweisen, in denen ich tatsächlich nur die im Mietenspiegel genannte Miete zahlen müsste.
Habe ich trotzdem Anspruch auf Francoper Preise oder sagt spätestens jetzt mal irgend jemand, dass das Mietrecht kein "Wünsch dir was" ist?

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#25
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3516 Beiträge, 557x hilfreich)

Sie haben den Mietvertrag mit der geforderten Miete unterschrieben.

Bei Vergleichsmieten muss man doch unterscheiden, wo liegen die gen. Wohnungen? Es gibt doch in jedem Stadtteil unterschiedliche Wohnlagen usw.

Ihre 4 m² fürs Bad sind auch nicht relevant. Bei den m² für die Gesamtwohnung darf es bis zu 10 % Unterschied geben1

Und zum Schluss, wenn Sie keinerlei Antwort erhalten, kann es daran liegen, dass die Ansprechpartner nicht genau wissen was sie meinen. Zwischen "Rüde und Rüge" ist halt ein großer Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Die Mietpreisbremse ist ausschließlich für Neuvermietungen

Natürlich kann keine Miete gerügt werden, die VOR der Einführung der Mietpreisbremse beschlossen wurde.
Das ist ja dann keine Neuvermietung sondern eine Bestandsmiete.

Natürlich kann eine Wohnung zu einem zu hohen Preis angemietet werden und danach gerügt werden..

Wie soll es denn sonst auch anders funktionieren?
Bitte erkläre uns das doch einmal, altes Haus.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ip451676-16
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Sie haben den Mietvertrag mit der geforderten Miete unterschrieben.

Bei Vergleichsmieten muss man doch unterscheiden, wo liegen die gen. Wohnungen? Es gibt doch in jedem Stadtteil unterschiedliche Wohnlagen usw.

Ihre 4 m² fürs Bad sind auch nicht relevant. Bei den m² für die Gesamtwohnung darf es bis zu 10 % Unterschied geben1

Und zum Schluss, wenn Sie keinerlei Antwort erhalten, kann es daran liegen, dass die Ansprechpartner nicht genau wissen was sie meinen. Zwischen "Rüde und Rüge" ist halt ein großer Unterschied.


Dieser Thread ist alt. Doch diesen Unsinn kann ich hier nicht stehen lassen. Natürlich entscheidet die Größe des Bads mit (je nach Mitspiegel). So wie schreiben arbeiten sie wohl für eine Hausverwaltung?

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