Sachbeschädigung durch Vermieter-Schadensersatz wie geltend machen

12. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Sachbeschädigung durch Vermieter-Schadensersatz wie geltend machen

Hallo Zusammen,

wir bewohnen eine Mietwohnung mit eigenem Gartenanteil. Mietvertraglich ist geregelt, dass wir die Bepflanzungen nach eigenen Wünschen vornehmen dürfen. Zusätzlich ist im Mietvertrag enthalten, dass wir berechtigt sind unsere Anpflanzungen nach Auszug mitzunehmen.

Wir haben geplant, dass wir im Sommer 2024 in unser eigenes Haus einziehen. Unsere Anpflanzungen im Garten der Mietwohnung wollten wir bei Auszug mitnehmen um diese auf unserem Grundstück einzubauen. Hatten dazu bereits auch mit einem Gärtner gesprochen, der uns die Umpflanzung zugesichert hatte.

Wir haben dem Vermieter dies mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass die Bepflanzung unser Eigentum ist und dieses auch entsprechend mitgenommen wird.

Jetzt hat der Vermieter eigenmächtig alles entfernt bzw. bodengleich abgeschnitten.

Da dies eine Sachbeschädigung darstellt, wollen wir das gern ersetzt bekommen.

Allerdings stellt sich die Frage, wie der Schadenswert zu bewerten ist und ob wir dieses nur gerichtlich einfordern können oder ob wir im Rahmen einer Rechnungsstellung ggf. ein Teil der Miete einbehalten können, bis die Rechnung seitens Vermieter beglichen wurde.

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 805x hilfreich)

Über welche Bepflanzung reden wir? Stiefmütterchen und Tulpen, oder Kirsch- und Lorbeerbäume?

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10450 Beiträge, 4638x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Allerdings stellt sich die Frage, wie der Schadenswert zu bewerten ist und ob wir dieses nur gerichtlich einfordern können oder ob wir im Rahmen einer Rechnungsstellung ggf. ein Teil der Miete einbehalten können, bis die Rechnung seitens Vermieter beglichen wurde.
Die Höhe eines Schadens ist in einem Forum sicher nicht verlässlich zu bewerten. Als grober Anhaltspunkt könnte ein Kostenvoranschlag des Gärtners dienen. Daraus sollte sich dann ergeben, welche Kosten bei Neukauf inklusive Einpflanzen entstehen würden im Vergleich zu den Kosten, welche bei einem reinen Umsetzen entstehen würden. Die Differenz wäre dann ein Anhaltspunkt für den Schaden.

Schadensersatzkosten können meines Wissens nach nach ausreichender Vorankündigung von der Mieter einbehalten werden, siehe § 556b BGB.

Zitat (von Lev2022):
Wir haben dem Vermieter dies mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass die Bepflanzung unser Eigentum ist und dieses auch entsprechend mitgenommen wird.
Rechtlich ist das wiederum sehr, sehr kompliziert. Der Hintergrund ist, dass Dinge, die fest mit dem Boden verbunden werden, per Gesetz Eigentum des Grunstückseigentümers werden. Im Mietrecht wurden daher § 552 BGB und § 539 BGB geschaffen, welche das Wegnahmerecht des Mieters begründen aber auch einschränken. Bei Pflanzen müsste man aber überhaupt erst einmal schauen, ob die Eigentum des Grundbesitzers geworden sind. Und natürlich wird sowas hier
Zitat (von Lev2022):
Zusätzlich ist im Mietvertrag enthalten, dass wir berechtigt sind unsere Anpflanzungen nach Auszug mitzunehmen.
in der Regel auch rechtlichen Bestand haben, sofern die Regelung ausschließlich zum Vorteil des Mieters von der gesetzlichen Regelung abweicht.

Daher würde ich hoffen, dass die rechtlich komplizierten Regelungen hier eh nicht relevant sind. Aber spitzfindig gesprochen kann es sein, dass der Mieter eben nicht mehr Eigentümer der Pflanzen ist. Für die Frage des Schadensersatzes während des Mietverhältnisses und das Wegnahmerecht ist das aber hoffentlich irrelevant.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36902 Beiträge, 6220x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Wir haben dem Vermieter dies mehrfach schriftlich mitgeteilt, dass die Bepflanzung unser Eigentum ist und dieses auch entsprechend mitgenommen wird.
Warum habt ihr das mehrfach mitgeteilt?
Es steht doch im MV. Es hätte genügt, die Pflanzen zum Umzug zu entfernen bzw. sobald im neuen Garten die Möglichkeit besteht.
Schriftverkehr war hier das Unnötigste, nachdem ihr mit der Vermieterin mehrfach Streit und Ärger hattet.
Zitat (von Lev2022):
alles entfernt bzw. bodengleich abgeschnitten. Da dies eine Sachbeschädigung darstellt, wollen wir das gern ersetzt bekommen.
Eine Sachbeschädigung sehe ich nicht.
Für das, was entfernt wurde, kann man Schadensersatz verlangen. Dürfte ein zähes, langes, unschönes Hin-und Her-Ziehen werden. Bodengleich Abgeschnittenes wächst evtl. wieder nach, wenn die Wurzeln ausgebuddelt und umgepflanzt werden.

Zitat (von Lev2022):
Allerdings stellt sich die Frage, wie der Schadenswert zu bewerten ist und ob wir dieses nur gerichtlich einfordern können oder ob wir im Rahmen einer Rechnungsstellung ggf. ein Teil der Miete einbehalten können, bis die Rechnung seitens Vermieter beglichen wurde.
Wer kann die Schadenssumme bewerten? Der Bewerter der Vermieterin bewertet zu X€, deiner zu Y€. uswusf---
Welche Rechnungsstellung?
Ich vermute: Ihr werdet nicht bei Gericht darüber streiten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei der bodengleich abgeschnittenen Pflanzen handelt es sich um mehrere Kirschlorbeeren, die entsprechend gut gewachsen waren, um diese als Sichtschutz zwischen Straße und Garten unseres Hauses zu nutzen. Auch ein Apfelbaum, welchen wir letztes Jahr zum Richtfest bekommen hatten, hat der Vermieter mit der Astschere abgeschnitten.

Schriftlich haben wir es dem Vermieter mitgeteilt, um die Eigentumsverhältnisse sicherzustellen. Unser Vermieter hat in der Vergangenheit mehrfach Fremdeigentum beschädigt. Also auch das von anderen Mitmietern. In unserem Fall war es, dass er beim händischen Transportieren von Gegenständen unser Auto beschädigte oder die von uns den Vormietern abgekaufte Satelietenschüssel einfach abgebaut und entsorgt hat.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 805x hilfreich)

Kirschlorbeeren und Apfelbaum darfst du eh nicht mitnehmen, die gehören nach dem Einpflanzen dem Eigentümer des Gartens (wird beim Einpflanzen wesentlicher Bestandteil desselben). Da nützt euch eure Rechtsauffassung nichts.

§§ 94, 946 BGB

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 805x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Zusätzlich ist im Mietvertrag enthalten, dass wir berechtigt sind unsere Anpflanzungen nach Auszug mitzunehmen.


Wie wurde das genau formuliert?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36902 Beiträge, 6220x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Schriftlich haben wir es dem Vermieter mitgeteilt, um die Eigentumsverhältnisse sicherzustellen.
Es steht doch schriftlich im Mietvertrag, wer was mit den Pflanzen darf.--->Zusätzlich ist im Mietvertrag enthalten, dass wir berechtigt sind unsere Anpflanzungen nach Auszug mitzunehmen.
Was hilft das, dass du auch noch auf das verweist, was doch hier schon lange lesbar ist...all dein unerquicklicher *** Ärger mit dieser Vermieterin und/oder ihrem polnischen Gärtnergehilfen...uswusf.

Für+Wider Kirschlorbeer:
Deren Wurzelstöcke kann man zwar umpflanzen, tut aber weder dem Kirschlorbeer noch der Natur im demnächst eigenen Garten was Gutes.
Möge also der Kirschlorbeer nie wieder anwachsen oder immerzu nur trockene braune Blätter haben.

Ja, schade um den jungen Apfelbaum :sad: --- pflanzt man halt noch einen und hängt ne Trauerschleife für den ersten dran. Kostet ca 30-50,----Dafür lohnt sichs mE nicht, einen Rechtsstreit mit Pflanzengutachtern und Schadensbewertungen von der Hecke zu brechen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10450 Beiträge, 4638x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Kirschlorbeeren und Apfelbaum darfst du eh nicht mitnehmen, die gehören nach dem Einpflanzen dem Eigentümer des Gartens (wird beim Einpflanzen wesentlicher Bestandteil desselben). Da nützt euch eure Rechtsauffassung nichts.

§§ 94, 946 BGB
Das ist falsch. Lies bitte erstmal meine Antwort hier im Thread, bevor du die Rechtslage so verkürzt falsch darstellst.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Allerdings stellt sich die Frage, wie der Schadenswert zu bewerten ist und ob wir dieses nur gerichtlich einfordern können oder ob wir im Rahmen einer Rechnungsstellung ggf. ein Teil der Miete einbehalten können, bis die Rechnung seitens Vermieter beglichen wurde.

In DE ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten.
Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze rechtssicher zu machen? Da würde ich versuchen einen Anwalt zu finden der das kompetent macht.
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79

Gedanken sollte mans ich schon mal darüber machen, wie man den Zustand unmittelbar



Zitat (von Lev2022):
Zusätzlich ist im Mietvertrag enthalten, dass wir berechtigt sind unsere Anpflanzungen nach Auszug mitzunehmen.

Da wäre mal der Wortlaut dieser Vereinbarung relevant.
Und auch mal der Wortlaut, was konkret sich dort zur Pflege des Garten findet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Wortlaut des MV: Der Mieter ist berechtigt, die vorhandenen Pflanzflächen nach individuellen Wünschen zu gestalten und zu bepflanzen. Zum Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, von ihm eingebrachte Pflanzen zu entfernen. Wenn der Mieter Pflanzen nicht entfernt, steht ihm Ersatzanspruch gegen den Vermieter nicht zu.

-- Editiert von User am 12. Februar 2024 18:06

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6701 Beiträge, 2354x hilfreich)

Zitat:
Zum Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, von ihm eingebrachte Pflanzen zu entfernen.

Da entsteht dann die Frage ob Kirschlorbeeren und Apfelbaum noch als solche Pflanzen anzusehen sind.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Da entsteht dann die Frage ob Kirschlorbeeren und Apfelbaum noch als solche Pflanzen anzusehen sind.

Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten des Vermieters.
Also wären Kirschlorbeeren und Apfelbaum im Zweifel auch "Pflanzen".



Aber da zur Gartenpflege offenbar nichts vereinbart wurde, hat der Vermieter wohl einfach seine Pflicht erfüllt und den Garten durch Beschnitt gepflegt.

Bleiben nur noch die Pflanzen welche entfernt wurden.
Da wäre dann durchaus noch zu prüfen / beweisen, das diese nicht abgestorben waren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Absatz mit den individuellen Wünschen definiert dies doch. Wir haben die vorhandene Pflanzfläche bepflanzt. Bäume und Sträucher werden in der Regel gepflanzt…. Und die von uns eingebrachten Pflanzen können wir entsprechend entfernen. So würde ich es zumindest definieren, da auch kein Ausschluss von Anpflanzungen formuliert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 805x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Und die von uns eingebrachten Pflanzen können wir entsprechend entfernen


Könnt ihr ja immer noch, und nun könnt ihr sie auch ganz bequem transportieren.

Ich allerdings bin nach wie vor der Meinung, dass Bäume und Sträucher, zwar auch "Pflanzen" sind, aber eben Bäume und Sträucher und deswegne aus der Vereinbarung fallen. Aber wenn ihr da anderer Meinung seid, buddelt die Dinger aus und nehmt sie mit, wächst ja alles wieder.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass auch ein durchschnittlicher Richter bei Pflanzen weniger an Bäume und Hecken denkt oder andere Gehölze, sondern eher kleinwüchsige (kein Diss gegen) Pflanzen im Auge hat.

-- Editiert von User am 12. Februar 2024 19:06

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#15
 Von 
Lev2022
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber da zur Gartenpflege offenbar nichts vereinbart wurde, hat der Vermieter wohl einfach seine Pflicht erfüllt und den Garten durch Beschnitt gepflegt.

Natürlich ist die Gartenpflege mietvertraglich geregelt. Die Gartenpflege des Gartenteils wurde auf uns übertragen. Zudem wäre es mir neu, dass der Vermieter in dem Gartenteil der Mietbestandteil ist einfach rumwerkeln darf. Und selbst wenn es so wäre, ist die Bepflanzung m.E. nicht Eigentum des Vermieters.

Nach kurzer Rücksprache mit dem Gärtner, den wir mit der Umpflanzung beauftragt hätten, beziffert er den Gesamtwert auf ca. 600-700€.

Zitat (von Solan196):
Kirschlorbeeren und Apfelbaum darfst du eh nicht mitnehmen, die gehören nach dem Einpflanzen dem Eigentümer des Gartens (wird beim Einpflanzen wesentlicher Bestandteil desselben). Da nützt euch eure Rechtsauffassung nichts.

§§ 94, 946 BGB


Dein erwähnter §94 ist in diesem Zusammenhang unbedeutend, denn wie bereits erwähnt, sind die Pflanzen in den Pflanzflächen Eigentum des Mieters und können entsprechend bei Beendigung von uns auch entfernt werden. Ob dieser Paragraph, als auch der 946 im Wohnungsmietrecht Anwendung findet, mag ich auch zu bezweifeln. Denn z.B. ein eingebrachter Bodenbelag vom Mieter wäre demnach ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und hätte zur Folge, dass Sie auf den Vermieter übergehen. Das wäre mir neu

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Natürlich ist die Gartenpflege mietvertraglich geregelt.

Immer schön wenn Rückfragen nicht beantwortet werden ...



Zitat (von Lev2022):
Zudem wäre es mir neu, dass der Vermieter in dem Gartenteil der Mietbestandteil ist einfach rumwerkeln darf

Unter Umständen ist er dazu sogar gesetzlich verpflichtet.



Zitat (von Lev2022):
Und selbst wenn es so wäre, ist die Bepflanzung m.E. nicht Eigentum des Vermieters.

Richtig, denn das wurde ja vertraglich vereinbart.



Zitat (von Lev2022):
Nach kurzer Rücksprache mit dem Gärtner, den wir mit der Umpflanzung beauftragt hätten, beziffert er den Gesamtwert auf ca. 600-700€.

Sehr schön.
Dann sollte man ihn noch fragen, wie hoch der Schaden ist. Eventuell kann er auch dazu eine Aussage treffen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Lev2022):
Nach kurzer Rücksprache mit dem Gärtner, den wir mit der Umpflanzung beauftragt hätten, beziffert er den Gesamtwert auf ca. 600-700€.


Den Gesamtwert der Umpflanzung, die er vorgenommen hätte? Sein Kostenvoranschlag bemisst sich dann ja wahrscheinlich an dem fachgerechten Ausgraben, Transportieren und wieder Eingraben der vorhandenen Pflanzen. Das wäre dann also eine Kostenersparnis, die ihr vom Schadenersatz abziehen müsstet.

Für den Schadenersatz wäre es interessant, welchen Wert die Pflanzen hatten, als der Vermieter sie abgeschnitten hat. Das könnte auch damit zusammenhängen, wie alt die Pflanzen waren. Ein neu gekaufter Kirschlorbeer von 30cm Höhe ist im Preis geringer anzusetzen als der identische 10 Jahre später mit 2m Höhe.

Zusätzlich wäre es interessant, ob die Pflanzen durch das Abschneiden auf Bodenhöhe nur in der Größe reduziert wurden, aber wieder wachsen, oder ob das zum Absterben der Pflanzen führt. Mit Kirschlorbeer kenne ich mich überhaupt nicht aus, aber wenn man einen Apfelbaum mit der Astschere auf Bodenniveau kürzt, dann stirbt der in aller Regel ab.

Wenn die Pflanzen nachwachsen, müsste der tatsächliche Schaden ggf. anders ermittelt werden, als wenn die Pflanzen durch das Abschneiden absterben.

Aber weder Apfelbäume noch Kirschlorbeer sind wirklich teuer (ich habe z.B. ein Angebot gefunden für 26x Kirschlorbeer, 175-200cm, für €830 - das wäre dann schon eine ordentlich lange Hecke mit Blickschutz). Ich habe meine Zweifel, dass da ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, der der Rede wert ist. Besonders, da ihr euch ja nun ggf. den Gärtner spart, der die Pflanzen umsetzt. Kann natürlich auch davon abhängen, um wie viele Pflanzen es genau geht, aber wenn die Leistung des Gärtner nur €600-700 sind, dann können es nicht sehr viele sein. Ausgraben ist nämlich recht langwierig und dementsprechend teuer und macht wahrscheinlich den Löwenanteil aus.

Ich persönlich hege ja die Vermutung, dass ihr, wenn ihr die Pflanzen nicht umzieht sondern einfach neu kauft, sowieso am günstigsten fahrt, und dann wäre euch rein materiell kein Schaden entstanden. Und nur einen tatsächlichen Schaden bekommt man auch ersetzt. Wut im Bauch, so verständlich sie auch ist, lässt keinen Anspruch auf Entschädigung entstehen.

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#18
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10450 Beiträge, 4638x hilfreich)

Nur damit das nicht untergeht: Der aktuelle Mietvertrag läuft ja noch ein bischen. Der Vermieter hat eigenmächtig, während eines laufenden Mietverhältnisses, einen Schaden an Mietereinbauten (so würde ich auch Pflanzen bezeichnen) verursacht. Das ist so oder so problematisch. Theoretisch könnte man für die Restzeit des Mietvertrages auch an eine Mietminderung denken. Wenn da eine Hecke als Sichtschutz fehlt oder wenn da einfach nur ein verunstalteter Garten entstanden ist, dann liegt das gar nicht mal so fern. Aber da die Höhe einer Mietminderung nur schwer zu bestimmen ist, werde ich da sicherlich keine Prozente nennen.

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#19
 Von 
Familienmensch1971
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zweifel in der Auslegung gehen zu Lasten des Vermieters.
Also wären Kirschlorbeeren und Apfelbaum im Zweifel auch "Pflanzen".


Das sind Pflanzen......

Zitat:
Wann ist eine Pflanze ein Baum?
Ein Baum ist, botanisch gesehen, eine langlebige Pflanze mit ausgeprägt verholztem Stamm. In der Regel verzweigt er sich ab einer bestimmten Höhe und bildet eine sogenannte Krone aus belaubten Zweigen. Es gibt Bäume, deren Blätter zu langen spitzen Nadeln geformt sind.



Signatur:

User auf Ignore-Liste:
Anami, da keine sinnvollen Beiträge zu erwarten sind.

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#20
 Von 
RomeoZwo
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 20x hilfreich)

Nach §§ 94, 946 BGB sind die Pflanzen aktuell Bestandteil des Grundstücks und damit im Eigentum des Vermieters. Gemäß des Mietvertrages (wörtlich) ist: "Zum Ende des Mietverhältnisses ist der Mieter berechtigt, von ihm eingebrachte Pflanzen zu entfernen." . Das kann man auch so interpretieren, dass das Eigentum an den Pflanzen erst zum Ende des Mietverhältnisses wieder an die Mieter übergeht. In der Zwischenzeit sind diese im Eigentum des Vermieters (weil Bestandteil des Grundstücks).
Mietminderung wegen der gestutzten Pflanzen halte ich auch für riskant. Die Miete bezieht sich auf den Zustand der Mietsache zum Zeitpunkt der Anmietung. Da waren dies Pflanzen nicht vorhanden. Bleibt also die Frage wie es sich zum Ende des Mietverhältnisses mit den Pflanzen verhält. Durch den Mieter entfernt werden können diese ja weiterhin. Ist der Schaden jetzt der Unterschied zum Zustand vor dem Beschnitt oder zum Zustand im Zeitpunkt des Einpflanzens? Also kann man das Preisdelta zwischen einem Kirschlorbeer von 10cm auf 30cm oder 200cm (oder wie hoch die mittlerweile gewachsen waren) ansetzen?
Mir wäre es zu Riskant hierfür viel Geld und Zeit in Anwalt oder Gericht zu investieren.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10450 Beiträge, 4638x hilfreich)

Zitat (von RomeoZwo):
as kann man auch so interpretieren, dass das Eigentum an den Pflanzen erst zum Ende des Mietverhältnisses wieder an die Mieter übergeht. In der Zwischenzeit sind diese im Eigentum des Vermieters (weil Bestandteil des Grundstücks).
Ich hatte versucht in #2 herauszuarbeiten, dass es meiner Meinung nach auf die Eigentumsfrage nicht ankommt. Auch eine vom Mieter eingebaute Einbauküche geht im Zweifel ins Eigentum des Grundbesitzers über. Dennoch darf sich dieser nicht daran vergreifen. Da ist der Gesetzgeber auch sehr klar. § 552 BGB zum Wegnahmerecht ist eine zwingende gesetzliche Regelung, die selbst durch Individualvereinbarung nicht zum Nachteil des Mieters anders vereinbart werden darf. Das ist schon ein sehr klares Statement, dass ein Vermieter nicht einfach so über Mietereinbauten verfügen darf.

Man kann natürlich über eine Mietminderung diskutieren. Man kann übrigens auch diskutieren, ob der Vermieter sich wegen Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch strafbar gemacht hat. Zumindest letzteres würde ich aber gar nicht ausdiskutieren wollen, weil es nichts bringt und weil ich mich damit nicht genug auskenne. Ersteres könnte aber schon ein Thema werden, wenn der Vermieter sich weiter so problematisch verhält. Fakt ist nunmal, dass der exklusiv dem Mieter vorbehaltene Gartenanteil durch die Eigenmacht des Vermieters nun nicht mehr so aussieht wie vom Mieter gewünscht und dass sich das auch nicht so schnell wieder ändern lässt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 805x hilfreich)

Bei Zurückschneiden der Hecke bin ich mir ziemlich sicher, dass er diese stutzen darf, beim Holz(Baum) sieht es imho genauso aus, um das genau zu beurteile müsste man jedoch die Hecken- und Holzverordnung der Gemeinde kennen. Weiß man zwischenzeitlich was er noch an Pflanzen gehimmelt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128651 Beiträge, 41012x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Der Vermieter hat eigenmächtig, während eines laufenden Mietverhältnisses, einen Schaden an Mietereinbauten (so würde ich auch Pflanzen bezeichnen) verursacht.

Pflanzen = Mietereinbauten sehe ich auch so
Den Rest gibt der Sachverhalt aktuell nicht her ...


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10450 Beiträge, 4638x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Bei Zurückschneiden der Hecke bin ich mir ziemlich sicher, dass er diese stutzen darf
Ziemlich sicher, soso. Es ist nach der bisherigen Schilderung noch nicht einmal klar, ob der Vermieter den Gartenanteil des Mieters überhaupt ohne Vorankündigung und ohne Genehmigung des Mieters betreten darf.

Zitat (von Harry van Sell):
Den Rest gibt der Sachverhalt aktuell nicht her ...
Wenn du darauf anspielst, dass der Sachverhalt und insbesondere die exakten mietvertraglichen Vereinbarungen zum Garten in diesem Thread nicht besonders ausführlich dargestellt wurden, dann gebe ich dir Recht. Im Detail mag sich etwas ändern. Aber ich muss mir rechtlich dann schon einiermaßen komplizierte Sachverhalte ausdenken, um die Aktion des Vermieters als rechtlich sauber einzuordnen. Erst dem Mieter die eigene Gestaltung des Gartens zu gestatten und dann ohne Vorankündigung genau diese abzuholzen, damit tue ich mir echt schwer. Die unmittelbar notwendige Beseitigung einer Gefahr würde mir als Grund einfallen. Sehr unwahrscheinlich. Mehr fällt mir ad hoc nicht ein, solange man davon ausgeht, dass die Darstellung des Teilnehmers zumindest ansatzweise der Wahrheit entspricht.

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