Hallo,
es geht wieder mal um
Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
Anbei die Klausel im Mietvertrag.
Ist die Höhe von 150€ angemessen ?
§ 9.Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(1) Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen frei.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume, der
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten im Allgemeinen alle 5 Jahre, der sonstigen Räume im Allgemeinen alle 7
Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen an den
Innenseiten von Fenstern und Außentüren, an Innentüren sowie an Heizkörpern einschließlich Heizrohre sind im Allgemeinen
alle 10 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. Im Allgemeinen bedeutet, dass es sich bei den angegebenen Fristen nur um flexible Erfahrungssätze handelt, die der tatsächlichen Abnutzung anzupassen sind.
(3) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Renovierungsturnus und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die
Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten, die aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt werden. Der prozentuale Anteil
bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
zum vollen Renovierungsturnus. Ist seit Beginn des Mietverhältnisses noch kein voller Turnus verstrichen, bemisst sich der
prozentuale Anteil an den Renovierungskosten nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Beginn des Mietverhältnisses zum
vollen Renovierungsturnus. Der volle Renovierungsturnus ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Abnutzung gem. Abs. (2) zu bestimmen.1)
(4) Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heizund
Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit
die Kosten für die einzelne Reparatur €€ 125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der
Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln
sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.
(6) Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er verzichtet auf jeglichen Ersatz von
Aufwendungen für Instandsetzungen, die – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – vorgenommen werden, ohne vom Vermieter
Abhilfe innerhalb angemessener Frist verlangt zu haben. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren
Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig.
(7) Für Beschädigungen der Mieträume sowie der in den Mieträumen vorhandenen Anlagen und Einrichtungen ist der Mieter
ersatzpflichtig, wenn und soweit sie von ihm sowie unter Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- oder Sorgfaltspflicht von den
zu seinem Haushalt gehörenden Personen, von seinen Untermietern oder Dritten, denen er den Gebrauch der Mietsache
überlassen hat, von Besuchern, deren Erscheinen ihm zuzurechnen ist, von ihm beauftragten Lieferanten oder von ihm
beauftragten Handwerkern schuldhaft verursacht werden.
Dem Vermieter obliegt der Beweis, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Mieters gesetzt wurde. Dem Mieter
obliegt sodann der Beweis, dass der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde.
-----------
ist das so in diesem Umfang in Ordnung ?
schöne Grüße
Sven
Schönheitsreparaturen, Instandhaltung ..
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
quote:
Kommt immer drauf an, was man erreichen will.
...
Wie ist das zu verstehen?
Ich bin der Mieter.
Was soll der Vermieter damit erreichen wollen ?
Es handelt sich um einen (hoffentlich) originalen Vertrag vom:
Haus- und Grundbesitzerverein München und Umgebung e.V. - Fassung 04/2008
-- Editiert von aphex_t am 04.08.2008 11:24:06
-- Editiert von aphex_t am 04.08.2008 11:25:17
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Der Mietvertrag berücksichtigt offensichtlich bereits die aktuelle Rechtsprechung des BGH. Ich halte ihn daher in vollem Umfang für wirksam.
Bedenklich ist jedoch die Grenze von 125€ für die Kleinreparaturklausel. Das letzte einschlägige Urteil des BGH zu diesem Thema stammen aber aus 1992 und sah einen Maximalbetrag von 150 DM vor. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung können daher 125€ noch akzeptabel sein. Ein Betrag von 100€ ist jedenfalls auf der Ebene der Amtsgerichte bereits abgesegnet worden.
Es entspricht auch der Meinung in der Literatur, dass der Wert aktuell bei 100€ liegen dürfte.
(3) sehe ich kritisch bzw. ist aus meiner Sicht unwirksam. Gründe: Mieter kann der Zahlung nicht durch Selbstvornahme der Arbeiten entgehen und Mieter hat nicht die Möglichkeit einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen.
--- editiert vom Admin
@TUFKAM:
huch, sowas passiert doch sonst nur paddy & co. Na ja, (3) bleibt trotzdem unwirksam wegen der Kostenvoranschlagsgeschichte.
Es entspricht auch der Meinung in der Literatur, dass der Wert aktuell bei 100€ liegen dürfte.
Plus MwSt natürlich, also 119.- Euronen.
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