Schaden an Parkettboden nach Kostenvoranschlag von Kaution bedienen

14. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)
Schaden an Parkettboden nach Kostenvoranschlag von Kaution bedienen

Folgende Annahme.

Ein hochwertiger alter aber bei Einzug tadelloser Parkettboden wird vom Mieter während seiner 3jährigen Mietzeit heftig in Mitleidenschafft gezogen. Der Mieter versucht das über seine HV zu regeln. Diese lehnt die Regulierung ab, da die Schäden offensichtlich durch Überbeanspruchung entstanden sind.
Der Vermieter holt einen KV über die Aufarbeitung und Schadensbeseitigung ein, lässt die Arbeiten aber derzeit nicht ausführen. Vom ehemaligen Mieter möchte er 50% des zur Schadensbeseitigung voranschlagten Betrages von der Kaution einbehalten. Der exMieter ist damit nicht einverstanden, da der Schaden nicht beseitigt wurde.

Wie ist die Situation zu beurteilen?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49321 Beiträge, 17350x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Wie ist die Situation zu beurteilen?


Der Vermieter darf fiktiv abrechnen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1857 Beiträge, 287x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Vom ehemaligen Mieter möchte er 50% des zur Schadensbeseitigung voranschlagten Betrages von der Kaution einbehalten. Der exMieter ist damit nicht einverstanden, da der Schaden nicht beseitigt wurde.


Der VM kann sich den Schaden auch durch Geld ersetzen lassen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Der exMieter ist damit nicht einverstanden, da der Schaden nicht beseitigt wurde.

Da die Beseitigung des Schadens überhaupt keine Voraussetzung für Schadenersatz ist, ist weder sein Einverständnis noch seine Einsicht erforderlich.



Zitat (von Roland-S):
Vom ehemaligen Mieter möchte er 50% des zur Schadensbeseitigung voranschlagten Betrages von der Kaution einbehalten.

Warum nur 50%? Den Rest will er selber tragen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2091 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum nur 50%?


Weil er wahrscheinlich weiß, dass er nicht unbedingt die volle Summe durchsetzen kann. Da bei Böden die "wirtschaftliche Lebensdauer" bzw. bei Parkett in Form des Zeitraums zwischen notwendigem "abschleifen und versiegeln" zu berücksichtigen ist.


-- Editiert von Dirrly am 14.10.2021 22:35

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Erneut - vielen Dank für die raschen und sachdienlichen Antworten!

Ich lerne daraus, der Vermieter darf dem exMieter den Schaden in Rechnung stellen, auch wenn er ihn nicht reparieren lässt. Einen zwingenden Grund, hier Abschläge zu machen gibt es nicht. Wie sieht es mit der UMSt. aus?

Dass die Schadenshöhe zu Diskussionen führen kann und der KV nachvollziehbar sein muss, liegt auf der Hand - IMO

Und ja, im vorliegenden Fall wollte der VM dem exMieter entgegen kommen. Leider wurde er durch die Haltung des exMieters dafür nicht belohnt.


VG
Roland



Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 37x hilfreich)

Keine Schadensbeseitigung - keine Mehrwertsteuer.

0x Hilfreiche Antwort

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