Schaden durch Einbruch, keine Kautionsrückzahlung

7. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
cemi94
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden durch Einbruch, keine Kautionsrückzahlung

Liebe Mitglieder,

verzweifelt über meinen Auszug aus einer Immobilie würde ich gerne eure Meinung hören.
Folgende Geschichte:

Ich habe über einen 5-jährigen Zeitraum einen Laden gemietet. Nun nach Ablauf der Vertragsfrist hat der Auszug auch einige Probleme mitgezogen. Da der Laden sich in einem sozialen Brennpunkt befindet, wurde versucht einzubrechen, wobei die Tür des Hintereingangs beschädigt wurde. Der Vermieter ist nun der Meinung, dass ich für diesen Schaden zu haften habe und möchte die Kaution nicht zurückzahlen. Vor allem ist er der festen Überzeugung, dass ich den Laden hätte versichern müssen. Leider bin ich auf das Geld sehr angewiesen und hatte damit gerechnet, dass ich die Kaution verzinst zurückerhalten würde.
Meine jetzige Frage ist, ob ich als Mieter für einen Schaden an der Aussentür, entstanden bei einem Einbruchsversuch, der auch polizeilich gemeldet wurde, haften muss und ob der Vermieter deswegen die Kaution behalten darf.

Vielen Dank im Voraus!


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Du hast allen Ernstes deinen Laden nicht versichert????

Ich werde die Sorglosigkeit mancher Leute wohl nie verstehen. Es ist schon leichtsinnig genug, keine Hausratsversicherung für die eigene Wohnung abzuschließen, aber sein Gewerbe unversichert zu lassen und damit den totalen Ruin (egal jetzt ob durch einen gelungenen Einbruch, einen Brand oder was auch immer) zu riskieren, ist schon recht abenteuerlich. Aber das nur mal so als Vorwort, den Rest findest du hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Einbruchschaden-gew-Immobilie---f29763.html

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

Die Versicherung würde ohnehin nicht zahlen, denn Eigentümer der Hintertür ist der Vermieter, und damit
der Geschädigte.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Die erste Frage ist doch, ob es überhaupt ein Einbruchsversuch war.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

quote:
Die erste Frage ist doch, ob es überhaupt ein Einbruchsversuch war.


Warum sollten wir das hier nochmal hinterfragen, wenn schon die Polizei auf Einbruchversuch erkannte?

Vielleicht war aber der Vermieter weniger sorglos als der Mieter und blickt nur seinen bestehenden Versicherungsschutz nicht?

In meiner Gebäudeversicherung sind seit einigen Jahren Vandalismusschäden ("Schäden durch unbefugte Dritte" auch bei Einbruchsversuch) mitversichert > Versicherungsbedingungen BG2000 > siehe § 2 Punkt 9

Wir hatte auch schonmal einen Schadenfall (Einbruchversuch), der problemlos reguliert wurde.

Vielleicht klärt sich das ja doch noch positiv, wenn man den Vermieter mal direkt draufschubst ...
An der Kaution darf er sich m.E. nicht bedienen, da Beschädigungen von außen grundsätzlich Vermietersache sind, soweit kein Verursacher haftbar gemacht werden kann.

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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
Beschädigungen von außen grundsätzlich Vermietersache sind, soweit kein Verursacher haftbar gemacht werden kann.


Wenn das Mietobjekt durch den Mieter in "Einbrecher-einladendem" Zustand gebracht wurde, dann haftet der
Mieter mit.

1x Hilfreiche Antwort

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