Unser Vermieter möchte nach über 2 Jahren einen Schaden (Fleck im Fußboden) an unserer ehemaligen Mietwohnung geltend machen und verweigert daher die Auszahlung der noch offenen Mietkaution. Der Schaden wurde damals im Übergabeprotokoll dokumentiert, aber er sagte, er werde ihn durch eine Reinigungsfirma beseitigen lassen.
Nach immer wiederkehrenden Ausreden, dass die Mietkaution noch nicht ausbezahlt werden kann, da noch offene Nebenkosten offen seien, habe ich nach deren Begleichung (Nebenkostenabrechnung für 01/2016 kam im November 2017) nun um die Auszahlung der kompletten Mietkaution gebeten. Plötzlich wird der Schaden aus dem Übergabeprotokoll wieder hervorgeholt, der mit 1.200 Euro beziffert wird. Es gab lediglich ein Angebot und keine Reparatur. Die neue Mieterin lebt schon 2 Jahre mit dem Fleck. Wie gesagt habe ich 2 Jahre lang davon nie etwas gehört...
Ich habe den Vermieter nach § 548 BGB
auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Dieser stellt sich aber weiterhin stur und besteht auf die Begleichung des Schadens. Notfalls vor Gericht...
Für mich war es bisher eindeutig...keine Aufforderung innerhalb der 6 Monate, sondern erst nach 2 Jahren und somit verjährt.
Jetzt habe ich aber den § 215 BGB
gefunden, das Forderungen nicht verjähren, wenn sie sich innerhalb der Frist als gleichartig gegenüberstanden.
Vermieter > Anspruch auf vertragsgemäße Rückgabe der Mietsache (kein Zahlungsanspruch)
Mieter > Rückzahlung Mietkaution (Zahlungsanspruch)
Der Anspruch des Vermieters wandelt sich aber in einen Zahlungsanspruch um, wenn er den Mieter innerhalb der 6 Monats Frist unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordert.
Für mich weiterhin eindeutig...keine Forderung uns gegenüber geschweige den eine Frist zur Nachbesserung...
Nun lese ich aber, dass es sich bei der Rückgabe einer beschädigten Mietsache um eine Nebenpflicht handelt. Bei der ein Verstoß unmittelbar einen Zahlungsanspruch bewirkt, und zwar ohne das Erfordernis einer Nachfristsetzung...
Muss diese auch innerhalb der 6 Monats Frist angezeigt werden (ohne Nachbesserung) um die Ansprüche des Vermieters zu wahren? Oder reicht es ihm diese jetzt nach 2 Jahren geltend machen zu wollen? Dazu finde ich leider nichts genaues...
Schaden verjährt oder nicht? § 548 / 215 BGB
Fragen zur Miete?
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edit.
-- Editiert von AltesHaus am 09.04.2018 13:24
ZitatIch habe den Vermieter nach :§ 548 BGB auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Dieser stellt sich aber weiterhin stur und besteht auf die Begleichung des Schadens. Notfalls vor Gericht...
Dann los und die Kaution einklagen. Die Einrede der Verjährung hat man schon richtigerweise erhoben. Ende der Geschichte, der Vermieter hat keinen Anspruch mehr.
Nebenbei: Bei 1.200€ ist sicher auch nicht der Zeitwert berücksichtigt.
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ZitatWurde der Schaden bei Übergabe erkannt und festgehalten? :
Ja, steht zumindest da. Hemmt aber alleine nicht die Verjährungsfrist von 6 Monaten.
Zitat:ZitatIch habe den Vermieter nach :§ 548 BGB auf die Einrede der Verjährung hingewiesen. Dieser stellt sich aber weiterhin stur und besteht auf die Begleichung des Schadens. Notfalls vor Gericht...
Dann los und die Kaution einklagen. Die Einrede der Verjährung hat man schon richtigerweise erhoben. Ende der Geschichte, der Vermieter hat keinen Anspruch mehr.
Nebenbei: Bei 1.200€ ist sicher auch nicht der Zeitwert berücksichtigt.
So ganz richtig ist das nicht. Der Schaden wurde ja festgehalten und da könnte dann nach g § 852 Abs. 2 BGB die Frist gehemmt sein.
Sie räumen den Fleck ja ein, überlegen Sie sich, was Sie zu zahlen bereit sind (für Reinigung) und bieten Sie ihm dies an, oder klagen Sie wie Tasti meint.
Welcher Art war der Fleck und welcher der Boden? Wie groß?
Zitat:Zitat:
Nebenbei: Bei 1.200€ ist sicher auch nicht der Zeitwert berücksichtigt.
Das ist ja in meinen Augen der Streipunkt...ich wäre bereit etwas dafür zu zahlen,aber sicher nicht 1.200 Euro!
Das Angebot beinhaltet den kompletten Austausch des Fußbodens samt Sockelleisten und Abschleifen Estrich + erneutem Ausgleich...für ca. 30qm...ein teilweiser Austausch sei nicht möglich, wegen Farbunterschiede usw.
Der Fleck an sich ist kreisförmig und so groß wie ein üblicher Weihnachtsbaumständer...dieser hat nämlich auf den hellen PVC Boden abgefärbt. Von daher war es ja auch keine böswillige Absicht...und habe ich auch noch nie irgendwo erlebt, dass Gegenstände so auf einen Boden abfärben.
Wir haben 3 Jahre und 2 Monate dort gewohnt...der Angebot bezieht sich natürlich auf eine komplette Erneuerung. Die 3 Jahre sind nicht berücksichtigt...
Zitat:
Welcher Art war der Fleck und welcher der Boden? Wie groß?
Siehe oben...
Die Reinigung hat der Vermieter bei der Übergabe angesprochen, er bekommt das hin...hat aber anscheinend nicht funktioniert.
-- Editiert von Basti2709 am 09.04.2018 13:49
Nun ja, mit Reinigen ist es bei so einem Fleck wohl nicht getan, und warum man einen PVC abschleifen möchte ist mir schleierhaft. WIe alt war der Boden denn?
Meinst du die alte Fassung des Paragraphen (jetzt § 203 BGB ) oder wirklich Forderungen aus unerlaubter Handlung (aktueller § 852 BGB ). Wobei beides nicht anwendbar ist. Eine Verhandlung hat es ja bis Eintritt der Verjährung nicht gegeben, weil vom Vermieter gar kein Geld gefordert wurde.ZitatDer Schaden wurde ja festgehalten und da könnte dann nach g :§ 852 Abs. 2 BGB die Frist gehemmt sein.
ZitatNun ja, mit Reinigen ist es bei so einem Fleck wohl nicht getan, und warum man einen PVC abschleifen möchte ist mir schleierhaft. WIe alt war der Boden denn? :
Nicht der PVC soll abgeschliffen werden, sondern der Estrich nach entfernen des PVC Belages bevor der neue kommt...
Wir waren die Erstmieter, das Haus wurde 2012 saniert und wir sind im Dezember 2012 eingezogen und zum 31.01.2016 ausgezogen. Also 3 Jahre und 2 Monate...von daher kann ich auch den Ärger des Mieters verstehen. Aber der Fleck wurde wie gesagt auch nicht beseitigt und es gibt nur ein Angebot zur Beseitigung. Dieses beinhaltet aber den kompletten Austausch des Fußbodens über 30qm. Obwohl ein partieller Austausch möglich wäre im Bereich des Fleckes, da der Belag in 2 Meter Streifen verlegt ist. Aber das geht laut Vermieter nicht, weil ja Farbunterschiede etc. entstehen...die aber ja gar nicht entstanden sind, weil gar nicht getauscht wurde...ich empfinde das als Schönrechnerei...von daher bin ich auch nicht bereit dafür zu zahlen.
PS: Welche Nutzungsdauer hat ein PVC Boden...10 Jahre? Dann wären ja schon mal 30 in Abzug zu bringen...? 1.200 Euro * 0,30 = 800 Euro.
Das Angebot ist ganz normal erstellt...auf dem Schreiben der Gebäudeverwaltung steht: "das Angebot bezieht sich selbstverständlich auf den Zeitwert"...davon kann ich aber nichts erkennen...ein weiterer Streitpunkt...
-- Editiert von Basti2709 am 09.04.2018 15:00
Bei 1200 EUR für 30 qm macht das einen satten Betrag von 40 EUR/qm, das erscheint mir dann aber doch etwas zu hoch.
Letztendlich würde ich so vorgehen wie in # 4 beschrieben, oder Sie fordern den VM auf die Kaution abzurechenn und auszuzahlen, wie von Tasti vorgeschlaegen.
Die erste Frage ist, wodurch ist der Fleck entstanden? normalen Wohngebrauch,
oder handelt es sich um eine Beschädigung der Mietsache?
Eine Schadensregulierung auf Basis des Kostenvoranschlags ist statthaft, aber dann darf keine Ust berechnet werden.
Abzug alt für neu ist auch noch vorzunehmen, der Boden ist ja schon 6 Jahre alt. Für die Nutzungsdauer muss der Vermieter aussagen zur Qualität machen. Als Mieter sollte man einfach behaupten, dass ist 1€ meter billig schrott hält höchtens 8 Jahre.
Dann ist es am Vm zu erklären, dass ist hochwertigste Ware , hält min. 30 Jahre! :-)
Wenn ihr euch mit dem VM auf halben Materialwert und und halben Arbeitslohn ohne Ust einigt, sollte das für euch ein guter Deal sein.
Klagen würde ich in dem Falle nicht.
Zitat:
Eine Schadensregulierung auf Basis des Kostenvoranschlags ist statthaft, aber dann darf keine Ust berechnet werden.
Hast du dafür einen § den ich anführen könnte?
Habe das bisher nur zum Thema Autounfall gelesen...
-- Editiert von Basti2709 am 10.04.2018 08:37
Ist die gleiche Argumentation. Ein Schadensersatz soll den Schaden ausgleichen, den der Geschädigte erlitten hat. Wenn die Arbeiten nicht durchgeführt werden, dann fällt auch keine Mehrwertsteuer an und ist daher auch nicht zu ersetzen. Diese ist erst dann zu ersetzen, wenn sie auch wirklich anfällt.ZitatHast du dafür einen § den ich anführen könnte? :
Habe das bisher nur zum Thema Autounfall gelesen...
Und das steht in §249 Abs. 2 Satz 2 BGB
Vielen Dank für die Antworten...so bekomme ich rechnerisch schon einmal die Summe auf 648 Euro herunter...nach Berücksichtigung Zeitwert und Ust.
ZitatDie erste Frage ist, wodurch ist der Fleck entstanden? normalen Wohngebrauch, :
oder handelt es sich um eine Beschädigung der Mietsache?
ZitatDer Fleck an sich ist kreisförmig und so groß wie ein üblicher Weihnachtsbaumständer...dieser hat nämlich auf den hellen PVC Boden abgefärbt :
Noch eine weitere Frage.
Könnte den Schaden auch die Haftpflichtversicherung übernehmen?
Oder ist das nach über 2 Jahren vergebens? Auch hier hätte nach zeitnaher Rückmeldung seitens Vermieters, wohl eine bessere Chance bestanden. Dafür habe ich ja auch so eine Versicherung...
ZitatNoch eine weitere Frage. :
Könnte den Schaden auch die Haftpflichtversicherung übernehmen?
Oder ist das nach über 2 Jahren vergebens? Auch hier hätte nach zeitnaher Rückmeldung seitens Vermieters, wohl eine bessere Chance bestanden. Dafür habe ich ja auch so eine Versicherung...
Das sollten SIe mit Ihrer Haftpflicht abklären, die kennen ja das Vertragswerk.
Zitat:ZitatDie erste Frage ist, wodurch ist der Fleck entstanden? normalen Wohngebrauch, :
oder handelt es sich um eine Beschädigung der Mietsache?
ZitatDer Fleck an sich ist kreisförmig und so groß wie ein üblicher Weihnachtsbaumständer...dieser hat nämlich auf den hellen PVC Boden abgefärbt :
Wenn man im weiteren Verlauf zanken muss, weil keine Einigung moeglich ist. Wuerde ich anfangen zu argumentieren l, dass das aufstellen eines Weihnachtsbaumes unter Nutzung eines Christbaumstaenders in Europa sehr weit verbreitet ist. Ich wage die These, dass das zum ueblichen Wohngebrauch gehört.
Auf PVC erwartet man auch nicht zwangsläufig die Notwendigkeit einer wasserfesten Decke.
ZitatWenn man im weiteren Verlauf zanken muss, weil keine Einigung moeglich ist. Wuerde ich anfangen zu argumentieren l, dass das aufstellen eines Weihnachtsbaumes unter Nutzung eines Christbaumstaenders in Europa sehr weit verbreitet ist. Ich wage die These, dass das zum ueblichen Wohngebrauch gehört. :
Und wenn du das bei mir machen würdest, würde ich dir sagen, dass wir das aktiv seit 36 veranstalten und dabei noch keinen Boden demoliert haben, diese These ist - mit Verlaub - für die Tonne.
Falsch AltesHaus.
Gerade weil ihr das schon so lange folgenlos macht, muss der billige Bodenschrott vom Discounter, den der Vermieter hier verlegt hat, total uneignet und mangelhaft sein.
ZitatFalsch AltesHaus. :
Gerade weil ihr das schon so lange folgenlos macht, muss der billige Bodenschrott vom Discounter, den der Vermieter hier verlegt hat, total uneignet und mangelhaft sein.
Mitnichten, wir wohnen ja nicht von Anbeginn im Eigentum, auch wir waren mal Mieter. Es ist einfach der respektable Umgang mit der Mietsache.
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