Hallo.
Ich habe folgendes Problem:
Mein Bruder hatte für uns in den kleinen Ferien eine Überraschung parat.
Wir sollen doch für ein paar Tage zu Ihm runterfahren.
Da seine Wohnung zu klein ist hatte er eine Ferienwohnung für uns angemietet.
Wir fuhren somit hin und verlebten ein paar schöne Tage dort.
Als ich am letzten Tag die Endreinigung vornahm schob ich die Stühle auf die andere Seite um dort zu wischen. Hinter den Stühlen stand ein Fernseher.Als ich so wischte sah ich das unter dem Kinderhochstuhl noch etwas klebte.Als ich ihn anhob,kippte mir dieser ausversehen nach hinten, ausgerechnet in den Ferseher.Die Scheibe wurde zerkratzt.
Ich meldete es meiner Haftpflichtvers., die mir diesen Schaden jedoch ablehnten mit der Begründung, das sich der Versicherungsschutz auf nur nicht beweglichen Teilen erstreckt. Ich hab mal ein wenig darüber gegoogelt aber fand immer nur Wiedersprüchliches.
Meine Frage/n:
Ist das so rechtens?
Auf einer Seite habe ich folgendes gelesen, dort schrieb ein Anwalt:
Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien) in zu privaten Zwecken vorübergehend gemieteten Hotel- und Pensionszimmern, Ferienwohnungen und –häusern sowie Schiffkabinen sind mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Schaden je Schadenereignis mindestens 100 Euro beträgt.
Stimmt das?
Und wie ist das nun ausserdem da mein Bruder den Mietvertrag unterschrieben hat?
(es soll nicht der Fernseher ersetzt werden sondern die Scheibe)
Lieben Gruß
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-- Editiert brötchendienst am 13.05.2012 10:41
Schaden/Ferienwohnung/Haftpflicht
13. Mai 2012
Thema abonnieren
Frage vom 13. Mai 2012 | 10:37
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden/Ferienwohnung/Haftpflicht
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#1
Antwort vom 13. Mai 2012 | 10:55
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1371x hilfreich)
Hier wäre wohl ein Forum für Versicherungsrecht angebrachter.
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#2
Antwort vom 13. Mai 2012 | 11:03
Von
Status: Praktikant (737 Beiträge, 244x hilfreich)
Was der Anwalt schreibt kann richtig oder falsch sein.
Das kommt auf ihren Versicherungsvertrag an.
Die meisten schließen Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Objekten aus.
D.h. die Ablehnung ihrer Versicherung ist korrekt.
Ihr Bruder haftet gegenüber dem Vermieter der Ferienwohnung.
Sie haften ihrem Bruder für dem ihm entstandenen Schaden.
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