Schadenersatz nach Rohrbruch vor Einzug

14. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
Taxon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz nach Rohrbruch vor Einzug

Mal angenommen: Nach Mietvertragsschluss aber noch vor Einzug kommt es in der Wohnung zu einem starken Wasserschaden infolge eines Rohrbruches
(Fällt erst auf als der Vormieter die Küche abbaut, Wände absolut durchnässt.)
(KEIN Verschulden des Vermieters). Wohnung ist unzweifelhaft nicht bewohnbar. Trocknungsgeräte werden aufgestellt für 6 Wochen, danach 3 Wochen Sanierung.
M wird von V umgehend über lange Dauer der Reparatur informiert.

M fordert neben 100 % Mietminderung Schadenersatz (insb. Makler- und Rechtsanwaltskosten,Möbeleinlagerung,Urlaub), da er meint das alles hätte schneller gehen müssen!
Zu Recht ?
HINWEIS: § 536a BGB greift nach Ansicht aller Beteiligten nicht, da Übergabe der Wohnung noch nicht erfolgt war (BGH)

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taxon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Trocknung der Wohnung sowie die Sanierung.
Die Wiederbewohnbarkeit sollte nach Ansicht des Mieters innerhalb von ca. 14 Tagen wieder hergestellt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Taxon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also kein Schadenersatz ?
Oder greift Garantiehaftung ?
Irgendeiner ne Idee ??

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Taxon
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre einen verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach § 536a BGB )

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Dass bei Unbewohnbarkeit keine Miete bezahlt werden braucht dürfte unstrittig sein.

Schadensersatz:
Maklerkosten nur dann, wenn die alte Wohnung bereits gekündigt war und unbedingt kurzfristig eine Ersatzwohnung gesucht werden musste.
Rechtsanwaltskosten: wofür, wenn VM sofort reagiert hat, besteht m.E. kein sachlicher Grund für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Einlagerung von Möbeln - denkbar als Schadensersatz.
Mietkosten einer anderen Wohnung oder Hotelaufenthalt: ja, insoweit diese den vereinbarten Mietzins übersteigen. Die Wohnung darf allerdings auch nur gleichwertig sein, Mehrkosten für ein 200 qm Luxusappartment gelten da sicher nicht als Schadensersatz, wenn man 55 qm angemietet hat. ;)
Urlaub: halte ich nicht für schadensersatzfähig (wo leben wir denn!)

bei einer total durchnässten Wand sind 9 Wochen Trocknung und Sanierung nun wahrlich nicht ungewöhlich. Schneller gehts nur mit erheblichen Schimmelrisiko.

lg

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Maklerkosten müssen gezahlt werden, denn der Vertrag ist ja erfolgreich zustande gekommen. Urlaubskosten sind natürlich ebenfalls Unfug, denn ein Urlaub war nicht aufgrund des Schadens notwendig.

Aber Kosten für Anwalt und Möbellagerung können geltend gemacht werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ach so klar, Maklerkosten für die angemietete beschädigte Wohnung müssen vom Mieter bezahlt werden und können nicht als Schadensersatz gefordert werden.

Zu den Anwaltskosten ist sachlich darzulegen, warum die Einschaltung des Anwalts erforderlich war. Bestand keine Erfordernis, gibts auch keinen Schadensersatz.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die Maklerprovision fällt dafür an, dass der Vertrag zustande kommt. Und das ist ja geschehen. Der makler hat seine Pflichten erfüllt und deshalb ist die Provision zu zahlen. Etwas anderes könnte möglicherweise (!) dann gelten, wenn die Wohnung für alle zeiten unbewohnbar ist und der Mietvertrag rückwirkend wieder aufgehoben wird.

Anwaltsgebühren sind erstattungsfähig. Wer einen Anspruch auf Schadensersatz hat, muss diese Ansprüche nicht selbst geltend machen, sondern kann dies einem Anwalt überlassen. Jeder, der schonmal einen unverschuldeten Autounfall hatte weiß das. Versicherungen bspw. machen zwar häufig Zicken, aber selbst die stellen die Anwaltskosten als Bestandteil des Schadensersatzes nicht in Frage.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.654 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen