Mal angenommen: Nach Mietvertragsschluss aber noch vor Einzug kommt es in der Wohnung zu einem starken Wasserschaden infolge eines Rohrbruches
(Fällt erst auf als der Vormieter die Küche abbaut, Wände absolut durchnässt.)
(KEIN Verschulden des Vermieters). Wohnung ist unzweifelhaft nicht bewohnbar. Trocknungsgeräte werden aufgestellt für 6 Wochen, danach 3 Wochen Sanierung.
M wird von V umgehend über lange Dauer der Reparatur informiert.
M fordert neben 100 % Mietminderung Schadenersatz (insb. Makler- und Rechtsanwaltskosten,Möbeleinlagerung,Urlaub), da er meint das alles hätte schneller gehen müssen!
Zu Recht ?
HINWEIS: § 536a BGB
greift nach Ansicht aller Beteiligten nicht, da Übergabe der Wohnung noch nicht erfolgt war (BGH)
Schadenersatz nach Rohrbruch vor Einzug
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Die Trocknung der Wohnung sowie die Sanierung.
Die Wiederbewohnbarkeit sollte nach Ansicht des Mieters innerhalb von ca. 14 Tagen wieder hergestellt sein.
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--- editiert vom Admin
Also kein Schadenersatz ?
Oder greift Garantiehaftung ?
Irgendeiner ne Idee ??
--- editiert vom Admin
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Das wäre einen verschuldensunabhängige Haftung (z.B. nach § 536a BGB )
--- editiert vom Admin
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Dass bei Unbewohnbarkeit keine Miete bezahlt werden braucht dürfte unstrittig sein.
Schadensersatz:
Maklerkosten nur dann, wenn die alte Wohnung bereits gekündigt war und unbedingt kurzfristig eine Ersatzwohnung gesucht werden musste.
Rechtsanwaltskosten: wofür, wenn VM sofort reagiert hat, besteht m.E. kein sachlicher Grund für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes.
Einlagerung von Möbeln - denkbar als Schadensersatz.
Mietkosten einer anderen Wohnung oder Hotelaufenthalt: ja, insoweit diese den vereinbarten Mietzins übersteigen. Die Wohnung darf allerdings auch nur gleichwertig sein, Mehrkosten für ein 200 qm Luxusappartment gelten da sicher nicht als Schadensersatz, wenn man 55 qm angemietet hat.
Urlaub: halte ich nicht für schadensersatzfähig (wo leben wir denn!)
bei einer total durchnässten Wand sind 9 Wochen Trocknung und Sanierung nun wahrlich nicht ungewöhlich. Schneller gehts nur mit erheblichen Schimmelrisiko.
lg
Die Maklerkosten müssen gezahlt werden, denn der Vertrag ist ja erfolgreich zustande gekommen. Urlaubskosten sind natürlich ebenfalls Unfug, denn ein Urlaub war nicht aufgrund des Schadens notwendig.
Aber Kosten für Anwalt und Möbellagerung können geltend gemacht werden.
Ach so klar, Maklerkosten für die angemietete beschädigte Wohnung müssen vom Mieter bezahlt werden und können nicht als Schadensersatz gefordert werden.
Zu den Anwaltskosten ist sachlich darzulegen, warum die Einschaltung des Anwalts erforderlich war. Bestand keine Erfordernis, gibts auch keinen Schadensersatz.
Die Maklerprovision fällt dafür an, dass der Vertrag zustande kommt. Und das ist ja geschehen. Der makler hat seine Pflichten erfüllt und deshalb ist die Provision zu zahlen. Etwas anderes könnte möglicherweise (!) dann gelten, wenn die Wohnung für alle zeiten unbewohnbar ist und der Mietvertrag rückwirkend wieder aufgehoben wird.
Anwaltsgebühren sind erstattungsfähig. Wer einen Anspruch auf Schadensersatz hat, muss diese Ansprüche nicht selbst geltend machen, sondern kann dies einem Anwalt überlassen. Jeder, der schonmal einen unverschuldeten Autounfall hatte weiß das. Versicherungen bspw. machen zwar häufig Zicken, aber selbst die stellen die Anwaltskosten als Bestandteil des Schadensersatzes nicht in Frage.
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