Schadensersatz bei Nichtzustandekommen des Mietvertrages durch Mieter

19. März 2024 Thema abonnieren
 Von 
go340627-84
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz bei Nichtzustandekommen des Mietvertrages durch Mieter

Hallo,

ich wollte eine Wohnung beziehen. Die Zusage vom VM kam schnell, die Maklerin hat den Vertrag ausgestellt, mir zugesandt und die Schufa-Auskunft eingeholt. Nun habe ich mich auf Grund der Größe doch gegen die Wohnung entschieden. Der Vertrag ist beiderseits noch nicht unterschrieben. Ist es nun möglich, dass mir nun entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden?

Danke.

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Ist es nun möglich, dass mir nun entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden?

Klar.

Muss man dann halt prüfen, in wie weit die berechtigt wären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12309.09.2024 19:27:28
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Ist es nun möglich, dass mir nun entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden?

Wie HvS schrieb, in Rechnung stellen kann man vieles.
Auf der sicheren Seite bist du, wenn du mit sachlichem Grund ablehnst. Bestenfalls etwas, was bspw. bei der Besichtigung nicht bekannt war (also nicht die Wohnungsgröße...).
In den AGB alias Mietvertrag wird sich ja was neues finden lassen (Mindestmietdauer, Reparaturklauseln etc). Sonst hätte man ja auch vor Ort zu gesetzl. Bedingungen einen Vertrag schließen können.

Die Kosten von Verwaltungs-/Maklertätigkeiten sind grds. nicht von Mieter zu tragen, sofern er den nicht bestellt hat.

Wenn du die Maklerin beauftragt hast, ist die Gelegenheit auf Abschluss eines Mietvertrags hinreichend.

-- Editiert von User am 20. März 2024 06:37

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 852x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Die Zusage vom VM kam schnell


Hast du denn bekundet, dass du die Wohnung anmieten wirst, oder wurde dir der MV einfach so aus der Lameng gesandt?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10571 Beiträge, 4677x hilfreich)

Ein Mietvertrag wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht abgeschlossen. Schadensersatz alleine aus dem Gesetz für eine gescheiterte Verhandlung (und das ist es) ist sehr unwahrscheinlich. Insoweit wird es hauptsächlich darauf ankommen, ob der Mietinteressent in irgendeiner Form sich gegenüber Makler oder Vermieter zu einer Zahlung bei Nichtabschluss des Mietvertrages verpflichtet hat und ob dies dann auch gültig ist.

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#5
 Von 
DerNeueNutzer
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Hast du denn bekundet, dass du die Wohnung anmieten wirst, oder wurde dir der MV einfach so aus der Lameng gesandt?


Was spielt das für eine Rolle?

Der Mietvertrag wurde sicher niemals in der Ausführlichkeit besprochen, wie der schriftliche nun ausgeführt ist. Einfach mitteilen, dass man mit den Schönheitsreparaturenklausel oder der Kleinreparaturenklausel oder oder oder nicht einverstaden bist.

Oder einfach darauf bestehen, dass der Mietvertrag nach BGB geschlossen wird, ohne extra Klauseln....

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 852x hilfreich)

Zitat (von DerNeueNutzer):
Was spielt das für eine Rolle?


Wärst du auch so leger, wenn es umgekehrt wäre:

Wohnung wird inseriert, Größe, Lage, Miete und NK sind somit bekannt, nach Besichtigung sagt der Interessent, die Wohnung will ich haben, der VM verlangt die üblichen Unterlagen und nachdem er diese hat, meint er, dass alle Parameter stimmen und er den MV zusenden würde, was er auch macht, der MV ist noch nicht unterschrieben. Aufgrund dieser Zusage und Zusendung des Vertrages kündigt der Mieter seine Wohnung (man will ja schließlich keine zwei Mieten bezahlen) tja und danach sagt der VM dann, nö da ist ein anderer Interessent, der mir viel besser gefällt.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#7
 Von 
go340627-84
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DerNeueNutzer):
Oder einfach darauf bestehen, dass der Mietvertrag nach BGB geschlossen wird, ohne extra Klauseln....


Danke für die Antwort. Und dann hoffen, dass sich der Vermieter nicht auf die Änderung des Mietvertrages einlässt. Ich muss gestehen, dass ein fehlendes Einverständnis mit dem Mietvertrag schwierig ist, da er schon sehr "harmlos" formuliert gestaltet ist.

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#8
 Von 
9elfer
Status:
Schüler
(378 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Schadensersatz bei Nichtzustandekommen des Mietvertrages


Zum einen müsste dafür erst einmal ein bezifferbarer Schaden entstanden sein.
Und zum anderen müsste der Schaden im direkten Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vertragsschluss stehen.

Zitat (von go340627-84):
Und dann hoffen, dass sich der Vermieter nicht auf die Änderung des Mietvertrages einlässt.


Ich würde mich auf solche Spielchen gar nicht einlassen sondern einfach von dem geplanten Abschluß Abstand nehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
DerNeueNutzer
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Wärst du auch so leger, wenn es umgekehrt wäre:


Das ist ja nun ein sehr hinkender Vergleich, der Vermieter hat ja in Deinem Beispiel ein ganz konkret ausgearbeitetes Angebot unterbreitet im Gegensatz zum TE hier. Da wurde eben dieses ausgearbeitete Angebot erst nach der mündlichen Zusage (hier als Äußerung einer Bereitschaft zum Vertragsabschluss) erstellt.

Wenn der Vermieter hier sagen würde, der vertrag wurde durch die Zusage geschlossen, ok..... Dann ist das so, dann braucht man keine schriftlichen mehr und es gilt das BGB.

Also, entweder war man sich vor Ort einig über:

Zitat (von Solan196):
Größe, Lage, Miete und NK sind somit bekannt, nach Besichtigung sagt der Interessent, die Wohnung will ich haben, der VM verlangt die üblichen Unterlagen und nachdem er diese hat, meint er, dass alle Parameter stimmen


Und schließt den Mietvertrag vor Ort mündlich nach BGB-Vorgaben ODER man hat als Vermieter den Wunsch nach bestimmten Klauseln zum eigenen Vorteil, dann ist das halt das eigene Risiko, dass der potenzielle Mieter hier mit den Vertragsinhalten nicht einverstanden ist.

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#10
 Von 
DerNeueNutzer
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von go340627-84):
Ich muss gestehen, dass ein fehlendes Einverständnis mit dem Mietvertrag schwierig ist, da er schon sehr "harmlos" formuliert gestaltet ist.


Steht da drin, dass Du Kleinreparaturen in einem gewissen Rahmen bezahlen musst?
Oder das Du zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wirst?

Wenn ja, wurde das genauso ausführlich besprochen, wie es im Vertrag nun steht?
Glaube ich nicht......

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12229 Beiträge, 4482x hilfreich)

Was spielen denn irgendwelche Klauseln im nicht unterschriebenen Mietvertrag für eine Rolle, richtig keine.

Es ist sinnlos und kontraproduktiv sich auf Teile des Mietvertrags berufen zu wollen.
Es war ein schriftlicher Mietvertrag vereinbart, welcher nun nicht zu Stande kommt, fertig.

Zitat (von Solan196):
Wärst du auch so leger, wenn es umgekehrt wäre:

Ich bin zwar nicht gemeint, aber ja.
Um bei deinem Beispiel zu bleiben, es wäre grob fahrlässig die bisherige Wohnung zu kündigen, bevor der Vertrag für die Neue unterschrieben ist.

Ich kann mich auch im "Grillfachgeschäft" 8 Stunden intensiv beraten lassen und dann sagen, "Ne, gefällt mir doch nicht, will ich nicht."
Ist ärgerlich für das Geschäft, alles andere als "nett", aber das ist das unternehmerische Risiko, dass nicht jede investierte Zeit und Arbeit zum Erfolg bei einer Vertragsanbahnung führt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37767 Beiträge, 6307x hilfreich)

Zitat (von DerNeueNutzer):
Steht da drin, dass Du Kleinreparaturen in einem gewissen Rahmen bezahlen musst?
Oder das Du zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wirst?
Es wurde gefragt, ob Schadensersatzansprüche durch den Makler oder Vermieter zu befürchten seien.
Nein, denn es gibt keinen Mietvertrag.
Zitat (von DerNeueNutzer):
wurde das genauso ausführlich besprochen
Nein, steht doch oben, was bisher geschah
Zitat (von DerNeueNutzer):
Oder einfach darauf bestehen, dass der Mietvertrag nach BGB geschlossen wird, ohne extra Klauseln....
Nein. Davon wird die Wohnung auch nicht größer.

Zitat (von go340627-84):
auf Grund der Größe

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
DerNeueNutzer
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es wurde gefragt, ob Schadensersatzansprüche durch den Makler oder Vermieter zu befürchten seien.
Nein, denn es gibt keinen Mietvertrag.


Und?

Ich habe hier den TE lediglich nochmal deutlich machen wollen, dass in dem Vertrag ja massenweise Dinge stehen, die sicherlich nicht bei der Besichtigung besprochen wurden, da er ja sich sorgt, ob da auf ihn etwas zukommen könnte in Sachen Schadenersatz.....

Verstehe jetzt nicht, was Du da mal wieder so unsachlich reingrätschen musst.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von DerNeueNutzer):
Verstehe jetzt nicht, was Du da mal wieder so unsachlich reingrätschen musst.

Ich zitiere da mal einen anderen User in Bezug auf Anami
"Machen wirs kurz: Dieser User versteht nur selten etwas und sollte deshalb am besten igoniert werden."



Zitat (von Anami):
Nein, denn es gibt keinen Mietvertrag.

Das ist schlicht falsch.

Man sollte die Worte "unwahrscheinlich" und "unmöglich" nicht verwechseln.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
DerNeueNutzer
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich zitiere da mal einen anderen User in Bezug auf Anami


Danke, aber es gibt ja auch die Ignore-Funktion..... und das ist zum ersten mal, dass ich diese nutze....

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37767 Beiträge, 6307x hilfreich)

Zitat (von DerNeueNutzer):
Verstehe jetzt nicht, was Du da mal wieder so unsachlich reingrätschen musst.
Mag sein, dass du das nicht verstehst.
Es geht nicht um Dinge, die evtl. massenweise im MV-Angebot stehen und evtl. vorher nicht besprochen wurden. Man weiß nicht einmal, ob es überhaupt vorab eine W-Besichtigung oder Besprechung gab.
Der TE möchte diese Wohnung nicht anmieten...wegen der Größe...und fragt:
Zitat (von go340627-84):
Ist es nun möglich, dass mir nun entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden?
Er könnte ganz einfach abwarten, OB Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn er absagt...und dann
hier fragen...was tun?

Zitat (von cauchy):
Ein Mietvertrag wurde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nicht abgeschlossen.
Vielen Dank @cauchy! :grins:

Und gern mache ich aus meinem es gibt keinen MV... ein...aller Wahrscheinlichkeit nach gibt es noch keinen Mietvertrag.
Zitat (von DerNeueNutzer):
dass in dem Vertrag ja massenweise Dinge stehen
Kennst du denn den Inhalt des angebotenen Vertrages? Weißt du, was der TE in #7 mit *kommt harmlos daher* meint?

Zitat (von Harry van Sell):
Man sollte die Worte "unwahrscheinlich" und "unmöglich" nicht verwechseln.
Stimmt. Manchmal ist das sogar bei völliger Windstille angebracht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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