Schadensersatz nach Eigenbedarfskündigung ohne Urteil?

21. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
Curacao42
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz nach Eigenbedarfskündigung ohne Urteil?



Guten Abend zusammen.

Wir sind im April 2021 in ein Haus eingezogen und haben seitdem aufgrund einer defekten Heizung Streit mit unserem Vermieter. Seitdem minder wie angemessen die Miete. Da der Vermieter dennoch nichts an der defekten Heizung unternommen hat und wir offensichtlich unliebsame Mieter sind, haben wir nach nur 6 Monaten Mietzeit eine Eigenbedarfskündigung zum 28.02.2022 erhalten. Die Gründe sind offensichtlich vorgetäuscht.
Dieser Eigenbedarfskündigung haben wir widersprochen. Nun hat der Vermieter eine Räumungsklage eingereicht, es kam aber weder zu einer Verhandlung noch zu einem Urteil.
Zum Glück haben wir bereits was anderes gefunden.
Sollte nun nach unserem Auszug die Wohnung nicht selbstgenutzt, sondern anderweitig vermieter werden, hätte ich die Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen?
Mein Anwalt meint nämlich dass ich das nicht kann, da ich ja freiwillig ausgezogen bin und es weder zu einer Verhandlung noch zu einem Urteil kam. Ich dachte dass eine ausgesprochen Eigenbedarfskündigung schon ausreicht.

Meine Frage lautet also, ob ich jetzt Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wenn ich nachweisen kann, dass die Eigendbedarfskündigung vorgeschoben war, obwohl ich „freiwillig" ausgezogen bin?

Vielen Dank im Voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Curacao42):
ob ich jetzt Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann, wenn ich nachweisen kann, dass die Eigendbedarfskündigung vorgeschoben war, obwohl ich „freiwillig" ausgezogen bin?

Ja, kann man.
Geltend machen kann man, denn geltend machen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.


Wenn der Mieter dann allerdings ohne Urteil freiwillig auszieht, bevor der Eigenbedarf geklärt ist, schwächt er seine Position erheblich, denn damit gilt der Eigenbedarf erst mal als anerkennt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
denn damit gilt der Eigenbedarf erst mal als anerkennt

Nee, wenn der Mieter den Eigenbedarf anerkennt, ist ggf. Schadenersatz möglich.
Wenn er aber wie hier dem widerspricht, aber trotzdem auszieht, dann ist das ein sehr widersprüchliches Verhalten. Entweder er erkennt die Kündigung an oder nicht!
Davon abgesehen kann es ja auch immer Gründe geben, warum der Vermieter nach der Räumung die Wohnung nicht doch selbst nutzt. Ein Selbstfänger ist Schadenersatz jedenfalls nicht.

-- Editiert von quiddje am 22.03.2022 06:47

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Der Auszug führt nicht zu einem Verzicht auf Schadenersatzansprüche. Daher kann der Mieter diese auch nach einem Auszug noch geltend machen.

Er wird aber nachvollziehbar erklären müssen, warum er ausgezogen ist, obwohl er den Eigenbedarf für vorgeschoben hielt.

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