Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung trotz Mietaufhebungsvertrag

29. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
so490448-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz wegen rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung trotz Mietaufhebungsvertrag

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt treibt uns um:

Vermieter AB kündigen Mieterin C den Wohnungsmietvertrag aufgrund von Eigenbedarf. Mieterin C möchte auch selber ausziehen, allerdings sich den Auszug bezahlen lassen und beauftragt jemanden mit dem Entwurf eines Mietaufhebungsvertrages.

Vermieter AB und Mieterin C verständigen sich und einigen sich auf einen Mietaufhebungsvertrag. Dieser sieht vor, dass die Vermieter eine Abstandssumme von 13.500 € (Warmmiete der Wohnung 500€) zahlen sowie auf die monatlich geschuldeten Nebenkosten für ca. halbes Jahr bis Auszug ebenfalls verzichten genauso wie auf eine Renovierung der Wohnung durch die Mieterin.

Da Vermieter AB Mieterin C als klagefreudige Mieterin kennengelernt haben, bestehen die Vermieter AB auf folgende Klausel im Vertrag:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der Abfindung sämtliche Ansprüche und
Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien aus dem Mietverhältnis und der Kündigung der
Wohnung ausgeglichen sind, auch soweit diese erst in Zukunft entstehen."

Die Klausel wir in den Mietaufhebungsvertrag aufgenommen, von beiden Parteien unterschrieben und der Mietaufhebungsvertrag wird vollzogen.

6 Monate nach Auszug erreicht Vermieter AB ein Schreiben, in dem Klage auf Schadensersatz aufgrund rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung angekündigt wird, da Vermieter AB die Wohnung noch nicht bezogen haben.

Vermieter AB sind sich sicher, dass aufgrund der Formulierung im Mietaufhebungsvertrag und der Umstände (hohes Entgegenkommen der Vermieter) keine Schadensersatzansprüche bestehen. Zu Recht?





Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von so490448-20):
Zu Recht?

Das dürfte dann am Ende ein Gericht entscheiden.

Auf welche Summe wird denn geklagt?



Zitat (von so490448-20):
ein Schreiben

Von wem?



Zitat (von so490448-20):
in dem Klage auf Schadensersatz aufgrund rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung angekündigt wird

Ich neige ja dazu, auf solche Ankündigungen erst mal nicht zu reagieren..


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Ich möchte auf folgendes höchstrichterliches Urteil hinweisen: BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07. Die offizielle Zusammenfassung lautet:
"a) Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.
b) Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er – in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein – sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.
"

Ein Aufhebungsvertrag ist also per se kein Ausschlusskriterium. In diesem Fall hier ist aber eine nicht unerhebliche Summe an den Mieter geflossen. Das unterscheidet ihn stark von dem vom BGH behandelten Fall. Es ist ja quasi schon ein Schadensersatz bezahlt worden. Das würde mit Sicherheit nicht unberücksichtigt bleiben.

Unabhängig davon kann eine 6monatige Verzögerung möglichweise ja noch sinnvoll begründet werden. Sollte der Eigenbedarf jedoch wirklich von Anfang an vorgetäuscht gewesen sein, dann wäre der Gang zu einem Anwalt anzuraten. Ich persönlich würde das nämlich unter Betrug einordnen und das wäre dann strafrechtlich relevant.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Würde ich zunächst so sehen:
Mit einem Mietaufhebungsvertrag haben Mieterin und Vermieter einvernehmlich vereinbart, den Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen (insbesondere Abstandszahlung an Mieterin) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Die ursprüngliche Intention des Vermieters (Eigenbedarf, etc.) wird ab Abschluss des Mietaufhebungsvertrags keine Rolle mehr spielen.

Alles andere käme einer Pflicht gleich, die der Vermieter im Mietaufhebungsvertrag eingegangen wäre, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung selbst zu nutzen.

Oder anders gesehen:
Der Abschluss des Mietaufhebungsvertrags ist an die Stelle der Eigenbedarfskündigung getreten.
Mieterin C ist nicht aufgrund einer Eigenbedarfskündigung ausgezogen, sondern aufgrund der eingegangenen Verpflichtung aus dem Mietaufhebungsvertrag.
Schadensersatz aufgrund rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung kommt aber nur in Betracht wenn der Mietvertrag tatsächlich durch Eigenbedarfskündigung - wie hier nicht - beendet wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Die ursprüngliche Intention des Vermieters (Eigenbedarf, etc.) wird ab Abschluss des Mietaufhebungsvertrags keine Rolle mehr spielen.
Schau dir das zitierte BGH Urteil an. So einfach geht's nicht.

Sieh es mal so: Sollte der Eigenbedarf wirklich vorgetäuscht gewesen sein, dann hätte der Vermieter den Mieter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gebracht. Das wird dann nicht folgenlos bleiben.

Ich vermute, die in dem Fall hier gezahlte Entschädigung und deren Entstehung wird eine zentrale Rolle spielen. Wenn die gezahlt wurde, weil der Mieter den Eigenbedarf angezweifelt hat, dann wird ein zusätzlicher Schadensersatz meiner Meinung nach extrem schwierig. Denn dann hat sich der Mieter ja im vollen Bewusstsein des möglicherweise nicht vorliegenden Eigenbedarfs für den Aufhebungsvertrag entschieden. Wurde die Entschädigung gezahlt, um eine Kündigungsfrist zu verkürzen oder einen Härtefall auszugleichen, dann mag es anders aussehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
so490448-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten.

In Rechtsprechung und Literatur wird angegeben, dass bei einem solchen Sachverhalt nicht einfach von einem Verzicht auf Schadensersatz durch den Mieter geschlossen werden darf.

Erst wenn weitere Umstände hinzukommen wie ein großes finanzielles Entgegenkommen seitens des Vermieters durch eine hohe Abstandszahlung etc. kann auf einen Verzicht auf Schadensersatz durch den Mieter geschlossen werden. Das würde also immer vom Einzelfall abhängen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Mieter auf Schadensersatzansprüche verzichtet hat oder nicht.

Hier im Sachverhalt ist es allerdings so, dass neben dem finanziellen Entgegenkommen auch ganz explizit im Mietaufhebungsvertrag Schadensersatzansprüche ausgeschlossen worden sind und von beiden Parteien unterschrieben wurde:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der Abfindung sämtliche Ansprüche und
Schadensersatzansprüche zwischen den Parteien aus dem Mietverhältnis und der Kündigung der
Wohnung ausgeglichen sind, auch soweit diese erst in Zukunft entstehen."

Uns interessieren daher Einschätzungen, ob damit nicht eigentlich davon ausgegangen werden kann, dass der Mieter auf Schadensersatzansprüche bereits verzichtet hat.

Allseits ein schönes Wochenende

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von so490448-20):
Uns interessieren daher Einschätzungen, ob damit nicht eigentlich davon ausgegangen werden kann, dass der Mieter auf Schadensersatzansprüche bereits verzichtet hat.

Selbstverständlich kann man davon ausgehen.
Nützt halt nur nichts, wenn dann am Ende das Gericht da ganz anderer Meinung ist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
so490448-20
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Selbstverständlich kann man davon ausgehen.
Nützt halt nur nichts, wenn dann am Ende das Gericht da ganz anderer Meinung ist ...


Vielen Dank für die Antwort.

Das ist grundsätzlich schon klar und wohl in jedem Gerichtsverfahren so. ;-)

Uns geht es auch wie gesagt nur um Einschätzungen/ Meinungen, weil Rechtsprechung und Literatur zwar Beispiele und Fundstellen hat für Eigenbedarfskündigung in Verbindung mit Mietaufhebungsverträgen. Auch Abstandszahlungen werden thematisiert, allerdings gibt es keine Fundstellen zu Verfahren, wo trotz vertraglichen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen dennoch Schadensersatz geltend gemacht wurde.

Allseits ein schönes Wochenende

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von so490448-20):
Allseits ein schönes Wochenende

Danke. Ebenso.

Und noch:
Ich würde warten auf die angekündigte Klage der ehemaligen Mieterin C auf Schadensersatz aufgrund rechtsmissbräuchlicher Eigenbedarfskündigung.

Weil:
1. Die Unwägbarkeit eines gerichtlichen Verfahrens auf deren Seite ist ebenso groß
2. Im Falle eine Klage kann man als Beklagter, nach Prüfung der Forderung und deren Begründung, immer noch Anerkenntnis beantragen.
Man ist hier nicht in der Situation, eine Klage der Vermieterin unter allen Umständen vermeiden zu müssen indem man deren außergerichtlich vorgebrachte Forderung erfüllt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von so490448-20):
Uns geht es auch wie gesagt nur um Einschätzungen/ Meinungen

Ich halte das durchaus für einen gewichtigen Faktor um einen vor weiteren Forderungen zu schützen.

Aber wie immer wird man abwarten müssen, mit welchen Argumenten die Gegenseite versucht den Verzicht weg zu argumentieren.

Man könnte - wie der Vorredner schon schrieb - damit argumentieren, das die ganze vertragliche Vereinbarung ungültig wäre, dann ist auch der Verzicht komplett vom Tisch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4628 Beiträge, 556x hilfreich)

In Anbetracht, dass

Zitat (von so490448-20):
Mieterin C möchte auch selber ausziehen, allerdings sich den Auszug bezahlen lassen und beauftragt jemanden mit dem Entwurf eines Mietaufhebungsvertrages.


und die Mieterin den Aufhebungsvertrag selbst aufgesetzt hat, würde ich da doch etwas entspannter sein.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von so490448-20):
da Vermieter AB die Wohnung noch nicht bezogen haben.


Was ist denn jetzt mit der Wohnung? Ist sie neu vermietet? Steht sie leer? Planen die Vermieter AB noch in die Wohnung einzuziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6440 Beiträge, 2318x hilfreich)

Die Schadensersatzforderung soll wohl mit dem zitierten Teil aus dem BGH Urteil begründet werden.

Zitat:
b) Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er – in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein – sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt."

Trifft dieser Sachverhalt aber auch zu ?
Da habe ich aber starke Zweifel, denn wie kann denn dieses "materielle für berechtigt halten" belegt werden, wenn der Mieter der Kündigung nicht grundsätzlich zugestimmt hat ? Hier stellt der MIeter Gegenforderungen auf die bei einer berechtigten Kündigung nicht bestehen würden.
Er will vielmehr für eine Auszugsverpflichtung in einem Mietaufhebungsvertrag die Zahlung einer Abstandssumme von 13.500 € (Warmmiete der Wohnung 500€) zahlen sowie dem Verzicht auf monatlich geschuldeten Nebenkosten für ca. halbes Jahr bis Auszug zugesagt erhalten.
Dies spricht deutlich dagegen, daß er sich zur Räumung verpflichtet gefühlt hat.




-- Editiert von Spezi-2 am 01.05.2022 14:42

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, steht die Wohnung derzeit leer. Das allein langt mir für eine missbräuchliche Kündigung wegen Eigenbedarfs als Indiz nicht aus. Ich denke, es ist nachvollziehbar, dass es gerade bei klagefreudigen Personen schon sehr mutig wäre, den Einzug für die Zeit gleich nach dem Auszug zu planen. Denn man steht ja ungern auf der Straße. Und man weiß auch nicht, ob noch Handwerker zum Herrichten der Wohnung benötigt werden. Ich warte seit Monaten auf einen Anstreicher. Kein Billiganbieter, dieser Betrieb arbeitet seit Jahren für mich, aber er ist einfach ausgebucht.

Das wäre für mich so der Einstieg.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.316 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen