Schadensmeldung nach Wohnungsübergabe

1. Juli 2021 Thema abonnieren
 Von 
Neuling87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensmeldung nach Wohnungsübergabe

Hallo zusammen,

ich bräuchte eine Einschätzung, hoffe Ihr könnt mir bei folgendem Thema weiterhelfen:

Hintergrund: Auszug aus Mietwohnung Ende März.
Email von Vermieterin: Ende Juni
Hinweis: Vermietung lief über eine Gesellschaft

Inhalt der Email (nicht wörtlich):
Es ist ein Schaden am Thermostat (Fußbodenheizung) zu verzeichnen, der erst nach Einzug entdeckt und nicht durch den Nachmieter verursacht wurde. Ich soll Stellung dazu nehmen, da die Vermieterin am Tag der Übergabe nicht dabei war, und der Schaden nicht vom Generalunternehmer zu verantworten ist.

Nach kurzem Telefonat mit der Vermieterin in dem ich ihr mitgeteilt habe, dass ich den Schaden bisher nicht kannte, wurde erwähnt, dass der Schaden 3 Tage nach Einzug vermeldet wurde. Es wurde bis jetzt auf Grund von anderen Themen vergessen und ich wurde erst jetzt (3 Monate später) informiert.

Kann man mir die Schadenssumme von der Kaution abziehen?
Gibt hier nicht eine Frist von maximal 30 Tagen? Ich finde nichts explizit beschrieben im Mietvertrag (Mietvertrag nach Haus & Grund).

Danke und viele Grüße
Neuling87

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Neuling87):
Kann man mir die Schadenssumme von der Kaution abziehen?
Sollte eher nicht passieren.
Zitat (von Neuling87):
Gibt hier nicht eine Frist von maximal 30 Tagen?
Wofür sollte die Frist gelten?
Zitat (von Neuling87):
Es wurde bis jetzt auf Grund von anderen Themen vergessen
Ja. Das ist aber nicht dein Problem.

Zitat (von Neuling87):
und nicht durch den Nachmieter verursacht wurde.
Tja, und wer weiß, von wem? Wer weiß, wer alles seit Ende März/Übergabe in dieser Wohnung war? Oder was der Nachmieter meint?


Bitte nicht mehr telefonieren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 4478x hilfreich)

Nach § 548 (1) BGB verjähren Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache. Verjährt ist da also noch nichts. Prinzipiell kann der Vermieter also noch Forderungen geltend machen. Aber natürlich muss man sich die Forderung anschauen.

Erster Punkt wäre für die Wohnungsübergabe. Wurde ein Protokoll geschrieben? Was steht da genau drin? Gibt es irgendeinen Passus zur Verbindlichkeit des Protokolls? Hintergrund der Fragen ist, dass ein Protokoll normalerweise ein sogenanntes negatives Schuldanerkenntnis darstellt. Offensichtliche Mängel, die nicht im Protokoll stehen, kann der Vermieter dann nicht mehr geltend machen. Ausnahme wäre, wenn im Protokoll irgendetwas Gegenteiliges steht.

Zweiter Punkt wäre dann die Frage, ob der Schaden offensichtlich war. Je nach Antwort zu Punkt 1 kann dann die Diskussion schon zu Ende sein.

Dritter Punkt ist die Beweislast. Der Vermieter muss nachweisen, dass der Schaden in der Mietzeit des Mieters durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Der neue Mieter ist da ein schlechter Zeuge. Denn wenn der selber den Schaden verursacht hat, hat er natürlich ein Interesse zu behaupten, dass er es nicht war. Es wäre also wiederum die Frage, wie offensichtlich der Schaden war und wenn er offensichtlich war, warum das bei der Übergabe nicht bemerkt wurde. Das wäre zumindest ein Indiz dafür, dass der Schaden erst nach der Übergabe entstanden ist. So oder so ist aber der Vermieter beweispflichtig.

Letzter Punkt, wenn alle anderen für den Vermieter ausgegangen sind, wäre die Frage, ob der Schaden durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch entstanden ist. Auch die Höhe des Schadens kann relevant werden, wenn es eine sogenannte Kleinreparaturenklausel gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Neuling87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antworten.

zu "Anami"
vielen Dank für die Einschätzung.

Zitat:

Tja, und wer weiß, von wem? Wer weiß, wer alles seit Ende März/Übergabe in dieser Wohnung war? Oder was der Nachmieter meint?

Der Nachmieter meint, der Schaden kommt nicht von ihm.


zum ersten Punkt von "cauchy":

Es gab tatsächlich ein Wohnungsübergabe Protokoll, dass der Nachmieter, ein Vertreter der Vermieterin und ich unterzeichnet habe. Darin enthalten sind Zählerstände, ausgehändigte Schlüssel und eine Mängelliste.
In dieser Mängelliste ist der Schaden nicht aufgeführt (da es zu diesem Zeitpunkt auch keinen Schaden gab).

Einen expliziten Passus zur Verbindlichkeit des Protokolls kann ich nicht finden.
Als * bei der Unterschrift der beiden Mieter wird vermerkt
"*) weiterhin bestätige ich mit meiner geleisteten Unterschrift,
dass ich mit der Weitergabe und Verarbeitung nach DSGVO meiner personenbezogenen Daten für Zwecke des Vermieters hinsichtlich Verbrauchsabrechnungen, Reparaturaufträge, allg. Schriftverkehr, E-Mail-Benachrichtigung usw. einverstanden bin."

zu Punkt zwei:
das kann ich schwer beurteilen, da ich nicht genau was kaputt sein soll, bzw. wie der jetzige Zustand ist.

zu Punkt drei:
Danke für die Info.

Danke und viele Grüße
Neuling87

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Neuling87):
das kann ich schwer beurteilen, da ich nicht genau was kaputt sein soll, bzw. wie der jetzige Zustand ist.

Dann würde ich dem Vermieter mitteilen, das am Tag der Übergabe keinerlei Mangel feststellbar war. Und das man mangels Konkretisierung denknotwendigerweise keine Stellung beziehen kann. Man möge den Mangel doch bitte mal so substantiieren, dass man sinnvoll Stellung beziehen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 4478x hilfreich)

Zitat (von Neuling87):
Einen expliziten Passus zur Verbindlichkeit des Protokolls kann ich nicht finden.
Ich weiß nicht, ob du mich richtig verstanden hast. Wenn da nicht irgendwas der Form "Vermieter behält sich Geltendmachung weiterer Mängel vor" oder "unverbindlich" oder sowas drinsteht, dann ist das Protokoll verbindlich. Dann kann der Vermieter in der Regel nur noch versteckte Mängel geltend machen, die bei der Übergabe halt nicht aufgefallen sind.

Zitat (von Neuling87):
das kann ich schwer beurteilen, da ich nicht genau was kaputt sein soll, bzw. wie der jetzige Zustand ist.
Dann frage erstmal freundlich nach, was denn genau kaputt ist. Freundlich, weil der Vermieter ja immernoch die Kaution hat. Natürlich könnte man die im Zweifel einklagen. Aber wenn man die Sache einvernehmlich klären kann, wird alles leichter.

Je nach Schaden und Schadenshöhe kann das auch unter eine Kleinreparaturenklausel fallen. Aber vielleicht meldest du dich einfach wieder, wenn du den genauen Schaden kennst.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Neuling87):
Der Nachmieter meint, der Schaden kommt nicht von ihm.
Das mag sogar so sein. Das heißt aber nicht, dass DU der Verursacher sein musst oder gar zahlen müsstest.
Zitat (von Neuling87):
In dieser Mängelliste ist der Schaden nicht aufgeführt (da es zu diesem Zeitpunkt auch keinen Schaden gab).
Oder einfach von keinem der 3 bemerkt wurde.
Zitat (von Neuling87):
da die Vermieterin am Tag der Übergabe nicht dabei war, und der Schaden nicht vom Generalunternehmer zu verantworten ist.
Die machen es sich leicht... :)
Es waren Vertreterin=Vermieterin und der Nachmieter und du nachweislich vor Ort. Das Protokoll weist keinen solchen Schaden aus. Unterschrift aller 3 bestätigt das. Schlüsselübergabe. Fertig.


Ein Generalunternehmer hat abgewehrt? Ist das ein *Neubau*, für den ein Bauträger/GU evtl. noch haftet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Neuling87
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich weiß nicht, ob du mich richtig verstanden hast. Wenn da nicht irgendwas der Form "Vermieter behält sich Geltendmachung weiterer Mängel vor" oder "unverbindlich" oder sowas drinsteht, dann ist das Protokoll verbindlich. Dann kann der Vermieter in der Regel nur noch versteckte Mängel geltend machen, die bei der Übergabe halt nicht aufgefallen sind.


Jetzt habe ich verstanden, was genau damit gemeint war, danke nochmal.

Zitat:
Ein Generalunternehmer hat abgewehrt? Ist das ein *Neubau*, für den ein Bauträger/GU evtl. noch haftet?


Ja das ist ein Neubau von 2018. Der Bauträger ist in der Region, die Vermietung läuft über eine Gesellschaft, die sich örtlich relativ weit vom Mietobjekt entfernt befindet. Die gesamte Haus wir von der Gesellschaft vermietet.

In dem Telefonat (in Zukunft besser per mail, habe ich verstanden) habe ich Sie darauf hingewiesen, dass in dem Übergabeprotokoll nichts aufgeführt ist und mir der Schaden auch nicht bekannt war und sie mir diesen somit erst nachweisen müsste. Sie hat es zur Kenntnis genommen. Sie wird sich in 1-2 Wochen nochmal bei mir melden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von Neuling87):
Sie hat es zur Kenntnis genommen. Sie wird sich in 1-2 Wochen nochmal bei mir melden.
OK. Einfach abwarten, was schriftlich von der Vermieterin kommt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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