Hallo,
Wir bräuchten dringend einen Rat, bzw Infos von jemanden der die genaue Rechtslage in diesem besonderen Fall kennt:
Wir sind vor gut 6 Jahren in unsere jetzige Wohnung eingezogen und haben damals die verbaute Küche des Vormieters abgekauft.
Da die Front der Spühlmaschine mittlerweile ausereinander gefallen ist wollte ich diese gestern durch eine Neue ersetzen.
Beim ausbauen ist uns ein starker Schimmelbefall an der Hauswand aufgefallen, der sich auf gut 1,5m Breite und 0,5m Höhe erstreckt.
Wir dachten erst es käme von der Spühlmaschine (wobei uns nicht aufgefallen wäre dass Wasser ausläuft oder so), sind jetzt aber, nachdem ich weitere Küchenelemente ausgebaut habe sicher, dass es daher kommt, das evtl immer wieder wasser zwischen Küchenplatte und dem darüber liegenden Fenstersims hinunter geloffen ist. In dem Bereich ist das Spühlbecken.
Naja für uns ist klar, dass der Schimmel
schon beim Einzug da gewesen ist. Im Element neben der Spühlmaschine (drüber ist das Spühlbecken) ist der Wasseranschluss und deshalb keine Rückwand verbaut, hier wurde der Schimmel von den Vormietern sichtbar überstrichen.
Aber, das ist natürlich nach so langer Zeit widerum hinfällig denke ich.
Die Vermieterin ist am gleichen Tag informiert worden, hat das gesehen und ist jetzt der Meinung dass sie das professionell entfernen lassen möchte bzw wird. Was wir soweit natürlich gut finden.
Die Frage ist jetzt, wer muss die Schimmelentfernung bezahlen?
Wir sind (noch) nicht am streiten, aber sie möchte natürlich die Kosten nicht übernehmen, habe auch keine Versicherung die so etwas übernimmt, ist ja auch kein Wasserschaden der vom Haus kommt.
Sie meinte meine Hausratversicherung - welche wir aber leider nicht besitzen.
Ob meine Haftpflicht einspringt weiß ich noch nicht, wage es aber zu bezweifeln.
Denkt ihr die Kosten werden komplett auf uns fallen?
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von Jester88 am 11.06.2020 13:47
-- Editiert von Jester88 am 11.06.2020 13:49
Schimmel hinter Küche
11. Juni 2020
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Frage vom 11. Juni 2020 | 13:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schimmel hinter Küche
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#1
Antwort vom 11. Juni 2020 | 20:34
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1954x hilfreich)
Das ist der Spülenunterschrank.ZitatIm Element neben der Spühlmaschine (drüber ist das Spühlbecken) ist der Wasseranschluss und deshalb keine Rückwand verbaut, hier wurde der Schimmel von den Vormietern sichtbar überstrichen. :
D.h. also auch: ihr hättet den Umstand/Zustand schon bei Mietbeginn/beim Abkauf der EBK vom Vormieter erkennen können. Ggf hättet ihr euch damals mit dem Küchenverkäufer/Mietvorgänger darüber auseinandersetzen müssen. Ob das zu irgendetwas geführt hätte steht in den Sternen.
JETZT ist die Situation eben so: eure Küche = euer Problem
Das dürfte bei fachgerechtem Einbau (Abdichtung aller Fugen) nicht passieren. Aber Silikonfugen halten nicht ewig und sind immer mal wieder zu erneuern. Hier hättet ihr also ggf. ein Augenmerk drauf haben müssen und die Silikonfugen = Wartungsfugen rechtzeitig erneuern lassen müssen.Zitatnachdem ich weitere Küchenelemente ausgebaut habe sicher, dass es daher kommt, das evtl immer wieder wasser zwischen Küchenplatte und dem darüber liegenden Fenstersims hinunter geloffen ist. :
Wenn das tatsächlich die einzige Schadensursache ist, dann habt ihr die Kosten der Schimmelbeseitigung natürlich zu tragen.
Die einzig mögliche Versicherung wäre hier tatsächlich eure eigene Privathaftpflichtversicherung (Schäden an fremdem Eigentum verursacht). Allerdings ist das Risiko für solche Allmählichkeitsschäden i.d.R. nicht im Versicherungsumfang enthalten.
Es gibt aber auch noch eine andere mögliche Ursache oder auch eine zusätzliche Ursache.
Großflächige Möblierungen und insbesondere Einbaumöbel haben die Wirkung einer unfachgerechten Innendämmung wenn sie zu dicht an der Wand stehen: sie verhindern, dass die Außenwände durch die Raumluft ausreichend erwärmt werden, diese "Innendämmung" ist jedoch nicht dampfdicht > da ist also geradezu vorprogrammiert, dass Feuchtigkeit an der kalten Außenwand kondensiert. Schimmel ist da die ganz normale Folge - mit solchen Problemen dürfte eine Vielzahl von Haushalten leben.
I.d.R. werden Einbaumöbel mit Wandabstand eingebaut (hochwertige Schränke haben daher hinter der Rückwand noch Luft). Manchmal reicht aber auch das nicht.
Lies mal hier - insbesondere unter "etwas mehr Abstand"
Ggf. wäre hier die Schuldfrage zu klären, also:
> sind die Küchenmöbel tatsächlich mit Wandabstand aufgestellt?
(Von "Hinterlüftung" wage ich hier gar nicht zu sprechen - weil eine fachgerechte Abdichtung gegen Wasser von oben das Ergebnis des Wandabstands ja größtenteils wieder zunichte macht - für eine bauphysikalisch richtige Hinterlüftung müsste unten genug Luft reinkönnen ... und oben müsste die Luft wieder rauskönnen - dann wäre aber die Küchenmontage Murks - das ist einfach ein nicht lösbares Problem)
Wenn JA, dann wird mietrechtlich ein baulicher Mangel angenommen - obgleich die Bauphysikalischen Grundgesetze schließlich auch bei einer Mietwohnung gelten. (das ist aber ein anderes Thema, noch ein unlösbares Problem = Vermieter-Dilemma)
"zu dicht" ist aus bauphysikalischer und aus mietrechtlicher Sicht gesehen jeweils ganz unterschiedlich
Schimmel trotz fachgerechter Küchenmontage und mit (mietrechtlich) ausreichend Wandabstand hätte dann aber zur Folge, dass die Schimmelursache zumindest teilweise auch dem Vermieter anzulasten ist.
Ein sachliches Gespräch mit dem Vermieter könnte also eventuell zu einer Kostenteilung führen - zumal ja anscheinend schon früher Schimmelprobleme an dieser Wand bestanden (du schreibst, dass eine frühere Schimmelbeseitigung zu erkennen ist).
Einen Rechtstreit darüber zu führen "lohnt" sich aber kaum.
Um hier wirklich etwas "beurteilen" zu können würde das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen, dazu die Gerichtskosten plus zweimal Anwaltskosten > d.h. die Verfahrenskosten dürften den eigentlichen Streitwert (die Kosten der Schimmelbeseitigung) erheblich übersteigen.
Und das (nach deiner Schilderung) mögliche Ergebnis könnte ja bestenfalls eh nur auf jeweils Teilschuld hinauslaufen = entsprechende Teilung der Verfahrenskosten.
D.h. mit Urteil/Vergleich dürfte die Angelegenheit sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter teurer ausgehen als wenn beide sich rein auf Vernunftsbasis und ohne Gericht auf eine Kostenteilung einigen.
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