Schimmelbefall, etc.

23. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
rodima
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 5x hilfreich)
Schimmelbefall, etc.

Hallo Forenfreunde,
wir sind 9-WEG. 2 Wohnungen im Haus sind vermietet, d.h. 7 Wohnungseigentümer wohnen im Haus.
Wir haben uns 2001 eine Wohnung im Haus zur Eigennutzung gekauft.
Jetzt lag im März dieses Jahres dem Hausverwalter (wohnt auch im Haus) ein Antrag eines Mieters zur Beseitigung von Schimmel in seiner Wohnung vor.
Mir ist persönlich bekannt, daß dieser Schimmelbefall schon im Jahr 2001 vorhanden war.
Also dieser Mangel ist erst jetzt dem Vermieter bzw. Hausverwalter gemeldet worden.
Für mich ist dies ein "fahrlässiges Versäumnis" seitens des Mieters dies erst jetzt in 03/2005 zu melden.
Unser Hausverwalter hat sozusagen kein "techn. Verständnis" wie so etwas zu handhaben ist.
Die Kosten für die Beseitung, so wird es wohl ausgehen, werden bestimmt auf die anderen WEG'ler umgewälzt.
Dies finde ich nicht richtig. Kann ich bei der Nebenkostenabrechnung dagegen Widerspruch einlegen, bzw. kann mir jemand von Euch einen dementsprechenden Rat geben?
mfg

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

BGB § 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.


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