Schließzylinder: austauschen erlaubt?

4. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kara101
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schließzylinder: austauschen erlaubt?

Guten Abend,

Ich habe ein Problem, wo ich dringend Hilfe benötige!!
Undzwar geh es darum: Ich wohne in einer Art Studentenwohnheim (von einer Privaten Firma) mit einer Zentralschließanlage. Als ich eingezogen bin, habe ich vom Hausmeister 1 zentralen Schlüssel bekommen (der öffnet sämtliche Räume, wie Haupttür, Wohnungstür, Waschraumtür, usw) sowie auch 1 Briefkastenschlüssel.
Da ich wusste das der Hausmeister noch weitere Schlüssel von meiner Wohnung hat, habe ich mein Schließzylinder einfach ausgewechselt, ohne irgendwen von der Verwaltung oder Hausmeister bescheid zu geben. Den orginal Schließzylinder habe ich natürlich nocht, und werde ihn auch bei Auszug wieder anbringen.

Jetzt nach ca. 6 Monaten, hat der Hausmeister mich angerufen und gefragt, ob ich mein Schließzylinder gewechselt hätte. Er wollte anscheinend (OHNE MEIN WISSEN!!! ) als ich gerade an der Uni war, in meine Wohnung, da es Probleme mit der Klingeleinrichtung im ganzen Gebäude gab und ht wohl dabei gemerkt das sein Schlüssel nicht mehr in meine Wohnung passt.
Er meinte am Telefon dann zu mir, das ich das nicht dürfte, dass er ja im Notfall (Wasserschäden, Brand, usw...) in meine Wohnung müsste usw.
Meine Frage jetzt, ich hab überall gelesen, das man als Mieter schon das Recht hat sein Schließzylinder zu wechseln und das der Vermieter kein Recht hätte Schlüssel von der Wohnung für den Notfall, für sich zu behalten.
Stimmt das auch wirklich? Gibt es da ein Gesetz? Ich bräuchte das ganz dringend Schwarz auf Weiß!

Außerdem steht in meinem Mietvertragin einer Klausel, das ich keine Veränderungen an der Schließanlage durchführen darf (Zentralschließanlage) und in einer anderen Klausel steht, dass der Vermieter bei Gefahr berächtigt wäre (bei Tag und Nacht) meine Wohnung zu betreten. Sind diese Klauseln überhaupt Wirksam? Ich meine, wenn wirklich Gefahr droht (durch einen Brand, Medizinischer Notfall, usw) dann wird die Tür eingebrochen und nicht erst nach einem Schlüssel gesucht :/


Ich wäre euch sehr sehr Dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
Bin momentan echt total wütend auf den Hausmeister!


Liebe Grüße
Kara
[/b]

-- Editiert Kara101 am 04.02.2015 00:28

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "Kara101",

meines Wissens, darf weder ein Hausmeister noch ein/e Vermieter/in Ihren Wohnraum, ohne vorherige, Ankündigung betreten. D. h. nur mit Ihrem Wissen und Einverständnis. Sollte es zu einem "Notfall" kommen, hätten Sie dann die Kosten für ein außerordentliches Betreten Ihres Wohnraums zu tragen, was aber, meiner Erfahrung nach, eher die Ausnahme sein sollte.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre Wohnung in Ihrer Abwesenheit betreten wird, können Sie den Schließzylinder wechseln - zum Schutz Ihrer Privatsphäre.

MfG, soso55

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

quote:
Ich wohne in einer Art Studentenwohnheim

Da könnte ein Problem liegen. Für Studentenwohnheime (wenn es denn tatsächlich rechtlich eins ist und sich nicht nur so bezeichnet) gelten Sonderregeln. Bei "normalen" Mietverhältnissen ist der Austausch des Schließzylinders erlaubt und in einigen Fällen auch angeraten. Bei Studentenwohnheimen bin ich mir nicht sicher.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

AG Bremen
Entscheidungsdatum: 09.01.1981
Aktenzeichen: 14 C 340/80
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Norm: § 536 BGB
Zitiervorschlag: AG Bremen, Urteil vom 09. Januar 1981 – 14 C 340/80 –, juris Zitiervorschlag
Türschloßauswechslung durch Studentenheimbewohner

Sonstiger Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Auch der Bewohner eines Studentenwohnheimes hat das Recht, sich ein eigenes Schloß in seine Wohnungstür einzubauen, zu dem nur er einen Schlüssel besitzt.

Fundstellen ausblendenFundstellen
Abkürzung Fundstelle WuM 1982, 275 -276 (red. Leitsatz 1 und Gründe)
Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert
Kommentare
Emmerich/Sonnenschein, Miete
● Emmerich, § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; I. Gegenstand
Staudinger, BGB
● Volker Emmerich, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags; I. Gegenstand

Gründe
1
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

2
Maßgeblich für die abweisende Entscheidung war, daß der Kläger mit seiner Klage letztlich verlangte, daß ihm mit dem Wiedereinbau des Original-Schließzylinders eine ständige Zugangsmöglichkeit zu dem von dem Beklagten gemieteten Wohnraum gewährt wird. Ein derartiges Recht steht einem Vermieter von Wohnraum jedoch nicht zu, so daß sich auch der Kläger eines solchen Rechtes nicht erfolgreich berühmen kann.

3
Auszugehen ist davon, daß bei der Wohnraummiete aus § 536 BGB das Recht des Mieters folgt, daß ihm an der ihm zur alleinigen Benutzung überlassenen Mietsache der freieste Gebrauch zu gewähren ist. So ist der Vermieter auch nicht berechtigt, einen Zweitschlüssel zu besitzen (vgl. AG Nienburg, WM 1976, 8; AG Weinheim, WM 1973, 4; Schmidt-Futterer, Miete und Pacht, Seite 108; Gaisbauer, DWW 1971, 87 m.w.N.; Sternel, Anm. II 176 m.w.N.). Ebensowenig kann dem Vermieter das Recht eingeräumt werden, auf dem Weg einer Gesamtschließanlage ständig das Zimmer des Mieters betreten zu dürfen. Ein Rechtsanspruch des Vermieters auf Besitz eines Zweitschlüssels oder auf ständige Zutrittsmöglichkeit durch Vorhandensein einer Gesamtschließanlage würde nämlich bedeuten, daß dem Vermieter Mitbesitz (§ 866 BGB ) eingeräumt würde (vgl. BGH NJW 1979, 715; Palandt-Bassenge, § 866 Anm. 1a), obwohl der Mieter von Wohnraum Anspruch auf Alleinbesitz an der von ihm gemieteten Wohnung hat. Jeder Mieter hat nämlich grundsätzlich ein Anrecht darauf, daß nur er allein und außer ihm niemand ohne sein Wissen Zutritt zu seiner Wohnung und zu seiner persönlichen Habe hat (so zutreffend Gaisbauer, DWW 1970, 43 m.w.N.).

4
Ebensowenig ist der Vermieter - das gilt auch bei der Vermietung möblierten Wohnraums - berechtigt, Sicherheitseinrichtungen an der Tür zu entfernen und Zweitschlüssel zurückzuhalten oder sich einen solchen zu verschaffen (vgl. LG Kassel WM 1954,91).

5
Weiter ist zuungunsten des Klägers in rechtlicher Hinsicht festzustellen, daß es ohne weiteres dem Mieter überlassen bleibt, auf seine Kosten die Mieträume durch ein Sicherheitsschloß zusätzlich zu sichern, der Mieter bedarf hierzu keiner Erlaubnis des Vermieters (vgl. Glaser, BB 1973, 2177).

6
Hat nach allem der Kläger als Vermieter kein Recht, auf irgendeine Weise ständig Zutritt zu dem vom Beklagten gemieteten Wohnraum zu haben, so steht ihm auch nicht das Recht zu, den Wiedereinbau des Originalschließzylinders zu verlangen.

7
Zwar ist der Kläger als Vermieter grundsätzlich berechtigt zu bestimmen, welche Maßnahmen in baulicher oder sonstiger Hinsicht ergriffen werden sollen. Dieses Recht findet jedoch dort seine Grenze, wo derartige Maßnahmen mit dem berechtigten Interesse des Mieters und dem Wesen des Mietvertrages nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. AG Leonberg WM 1978, 210). Daß im vorliegenden Fall das Begehren des Klägers diese Grenze überschreitet, ist dargelegt.

8
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß er vor Einbau des neuen Schließzylinders durch den Beklagten bis zum Oktober 1980 aufgrund des Vorhandenseins des sozialwerkseigenen Originalschließzylinders aufgrund der bis dann vorhandenen Gesamtschließanlage jederzeit Zutritt zum Zimmer des Beklagten gehabt hat. Steht dem Kläger als Vermieter - wie dargelegt - nämlich ein ständiges Zugangsrecht nicht zu, so ist es ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verwehrt, sich auf die vorher bestehende ständige - rechtswidrige - Zugangsmöglichkeit zu berufen; ein derartiges Verhalten des Klägers verstieße gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung.

9
Auch das weitere Argument des Klägers, der Kläger als Vermieter könne eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Studentenwohnheims praktisch nicht gewährleisten, wenn die vermieteten Räume für die Wahrnehmung berechtigter Vermieterinteressen, z.B. Durchführung von Reparaturen, nicht betreten werden könnten, greift im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist dem Anliegen des Klägers dadurch Genüge getan, daß er von dem ihm gemäß § 8 des Mietvertrages eingeräumten Recht bzw. von dem ihm gemäß § 541a BGB eingeräumten Recht, wobei diese Vorschrift formularmäßig nicht erweitert werden darf (vgl. Ulmer-Brandner-Hensen, Anhang zu §§ 9-11 AGBG , Rdnr 503), zu gegebener Zeit Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Wiedereinbau des Originalschließzylinders läßt sich aus dem "Bewirtschaftungsargument" jedoch nicht herleiten.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schließzylinder: austauschen erlaubt? <hr size=1 noshade>

Definitiv JA



quote:<hr size=1 noshade>das ich keine Veränderungen an der Schließanlage durchführen darf (Zentralschließanlage) <hr size=1 noshade>

Hast Du ja auch nicht, sondern nur das Schloss DEINER Türe temporär gewechselt.



quote:<hr size=1 noshade>und in einer anderen Klausel steht, dass der Vermieter bei Gefahr berächtigt wäre (bei Tag und Nacht) meine Wohnung zu betreten. <hr size=1 noshade>

Das ist korrekt, das ergibt sich auch aus dem Gesetzen nennt sich "Gefahr in Verzug".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TF1970
Status:
Lehrling
(1167 Beiträge, 314x hilfreich)

Wobei ich mir immer wieder bildlich vorstelle, wie die Feuerwehr vor der verschlossenen Zimmertür steht und auf den Hausmeister wartet, damit diese aufsperrt, damit man den Brand bekämpfen kann.

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